Entscheidungsstichwort (Thema)

Einreichung der neuen Gesellschafterliste einer GmbH zum Handelsregister durch den Urkundsnotar: Prüfungskompetenz des Registergerichts und formale Anforderungen des § 40 GmbHG

 

Leitsatz (amtlich)

1. Auch dann, wenn die geänderte Gesellschafterliste einer GmbH durch den Urkundsnotar zum Handelsregister eingereicht wird, hat das Registergericht zu prüfen, ob die Liste den formalen Anforderungen des § 40 GmbHG entspricht.

2. Bei der Einreichung einer solchen neuen Gesellschafterliste ist die ursprünglich vergebene Nummerierung der Geschäftsanteile beizubehalten (Anschluss an LG Augsburg, NZG 2009, 1032 = Rpfl. 2009, 514 und gegen LG Stendal NotBZ 2009, 422).

 

Normenkette

GmbHG § 8 Abs. 1 Nr. 3, § 9c Abs. 2 Nr. 2, § 40 Abs. 1-2

 

Verfahrensgang

AG Coburg (Beschluss vom 01.12.2009; Aktenzeichen HRB ..)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 01.03.2011; Aktenzeichen II ZB 6/10)

 

Tenor

1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des AG Coburg - Registergericht - vom 1.12.2009 wird zurückgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Beschwerdeführer ist Notar. Am 2.11.2009 reichte er beim AG Coburg - Registergericht - eine von ihm erstellte Gesellschafterliste der Fa.A., Sitz: B. ein, die wie folgt aufgebaut war:

Lfd. Nr. der Geschäftsanteile

Bisherige lfd. Nr. der Geschäftsanteile

Gesellschafter (Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort bzw. Firma und Sitz)

Anzahl der einzelnen Geschäftsanteile (in DM)

Summe der Nennbeträge

Veränderungen

In der vom Beschwerdeführer vorgelegten Liste waren unter den laufenden Nr. 1 bis 12 der 1. Spalte die Namen der bisherigen Gesellschafter, deren Anzahl der Geschäftsanteile sowie die Summe der Nennbeträge angeben. Diese Eintragungen waren jeweils vom Beschwerdeführer durchgestrichen worden. Unter den laufenden Nr. 13 bis 24 der 1. Spalte folgten die Namen der neuen Gesellschafter, die mit Vertrag vom 2.11.2009 (Urkunde Nr. M .../2009) die Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben haben, sowie für jeden Gesellschafter die Anzahl der Geschäftsanteile und die Summe der Nennbeträge.

Mit Schreiben vom 11.11.2009 beanstandete der Rechtspfleger des Registergerichts die vom Beschwerdeführer vorgelegte Gesellschafterliste, insbesondere sollte die Nummerierung in Spalte 1 der Liste nach den Streichungen mit den lfd. Nrn. 1 ff. fortgesetzt werden.

Da der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.11.2009 Änderungen an der eingereichten Gesellschafterliste ablehnte und darum bat, die Liste ohne Änderungen zu veröffentlichen, wurde er mit Schreiben des Registergerichts vom 17.11.2009 nochmals um Prüfung gebeten, ob die Nummerierung der Gesellschafterliste geändert werden kann. Da der Beschwerdeführer auch auf diese wiederholte Anfrage hin die Gesellschafterliste nicht änderte, wies das Registergericht mit Beschluss vom 1.12.2009 die Veröffentlichung der Gesellschafterliste vom 2.11.2009 zurück. Zur Begründung führte es aus, dass in einer von einem Notar gem. § 40 Abs. 2 GmbHG n.F. eingereichten Gesellschafterliste die einmal festgelegte Nummerierung der Geschäftsanteile beizubehalten sei. Die Einhaltung dieser formalen Anforderungen könne das Registergericht prüfen, auch wenn dem Registergericht seit dem Inkrafttreten des § 40 Abs. 2 GmbHG n.F. ein vollumfängliches Prüfungsrecht nicht mehr zustünde.

Gegen diesen ihm am 2.12.2009 zugestellten Beschluss legte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 8.12.2009, an diesem Tag per Telefax beim Registergericht eingegangen, Beschwerde ein. Zur Begründung trägt der Beschwerdeführer vor, der angegriffene Beschluss sei rechtswidrig, weil dem Registergericht überhaupt keine Prüfungskompetenz zukomme. Vielmehr sei das Registergericht als eine reine Verwahrstelle zu betrachten. Inhaltlich entspräche die von ihm vorgelegte Gesellschafterliste exakt den Vorstellungen des Gesetzgebers. Eine Verpflichtung zur Beibehaltung der Nummerierungen bestünde nicht.

Mit Beschluss vom 9.12.2009 entschied das Registergericht, der Beschwerde nicht abzuhelfen und die Sache dem LG Coburg zur Entscheidung vorzulegen.

Das LG Coburg hielt sich im Hinblick auf die zum 1.9.2009 eingetretenen Änderungen der Rechtsmittelzüge durch das FamFG für unzuständig. Daraufhin legte das Registergericht mit Verfügung vom 22.12.2009 die Sache dem OLG Bamberg zur Entscheidung über die Beschwerde vor.

II.1. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt, §§ 58 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64 Abs. 1 und 2, 65 FamFG. Die Beschwerdeberechtigung des Beschwerdeführers folgt aus § 59 Abs. 1 FamFG, weil dieser durch die angegriffene Entscheidung in seinem Recht aus § 40 Abs. 2 GmbHG beeinträchtigt sein kann.

Die Zuständigkeit des OLG Bamberg zur Entscheidung über die Beschwerde ergibt sich aus §§ 11 Abs. 1 RPflG, 119 Abs. 1 Nr. b GVG n.F., § 374 Nr. 1 FamFG, Art. 111 Abs. 1 FGG-RG.

2. Die Beschwerde ist unbegründet. Das Registergericht hat zu Recht die vom Beschwerdeführer vorgelegte Ges...

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