Entscheidungsstichwort (Thema)

Pflicht des Maklers zur Angabe der wesentlichen Informationen aus dem Energieausweis in Immobilienanzeige

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die in § 16a Abs. 1 EnEV vorgeschriebenen Informationen (zur Art des Energieausweises, zum Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch pp.) sind wesentlich im Sinne von § 5a Abs. 2 UWG.

2. Die Vorschrift des § 16a Abs. 1 EnEV richtet sich nur an den Verkäufer/Vermieter einer Immobilie, nicht aber an einen Immobilienmakler.

 

Normenkette

UWG § 3 Abs. 1, § 5a Abs. 2 S. 1, § 8 Abs. 1, 3, § 12 Abs. 1 S. 2; EnEV § 16a; RL 2010/31/EU Art. 12 Abs. 4

 

Verfahrensgang

LG Bayreuth (Urteil vom 28.04.2016; Aktenzeichen 13 HK O 57/15)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Bayreuth vom 28.04.2016, Az. 13 HKO 57/15, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des LG Bayreuth ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 40.000,00 EUR sowie i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe bzw. in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche und Abmahnkosten.

Der Kläger ist in der beim Bundesamt für Justiz geführten Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKIaG eingetragen. Die Beklagte ist Maklerin mit Sitz in ~ In der Samstagsausgabe des .... vom 06./07. Juni 2015 bot die Beklagte eine Doppelhaushälfte mit folgendem Text an (Anlage K2):

"Kapitalanlage oder Eigennutzung Alles ist möglich! Doppelhaushälfte, ca. 150 m2 Wohnfläche, ca. 713 m2 Grundstück, En. Bed 110 kWh/(m2a) KP EUR 297.000,00 VB."

In der Samstagsausgabe des I 05./06. September 2015 bot die Beklagte eine Wohnung mit folgendem Text an (Anlage K5):

"Altersgerecht, ebenerdig und komfortabel

3-Zimmer-Etagenwohnung in "..." ca. 93 m2 Wohnfläche, EG, Einzelgarage, Baujahr 1972, 35,4 kWh(m2a), Öl-ZH, KP EUR 185.000 VB."

Diese Wohnung bewarb die Beklagte auch auf ihrer Internetseite http: ...! Wegen beider Anzeigen wurde die Beklagte vom Kläger erfolglos abgemahnt.

Der Kläger hat das Fehlen von Angaben zum wesentlichen Energieträger, zum Baujahr und zur Art des Energieausweises beanstandet.

Wegen weiterer Einzelheiten des erstinstanzlichen Vortrags und der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 128 ff. d.A.) verwiesen.

Das LG hat der Klage stattgegeben und die Beklagte verurteilt, in Zeitungen und im Internet keine Anzeigen für Immobilien zu veröffentlichen, ohne sicherzustellen, dass diese die gemäß § 16a EnEV erforderlichen Pflichtangaben zum wesentlichen Energieträger, zum Baujahr und zur Art des Energieausweises enthalten.

Ferner hat es die Beklagte zur Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 458,68 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11. November 2015 verurteilt.

Es hat einen Unterlassungsanspruch auf der Grundlage der §§ 8 Abs. 1 und 3, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 16a EnEV und der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden bejaht. Die geltend gemachten Abmahnkosten hat das LG auf der Grundlage des § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG für begründet angesehen.

§ 16a Abs. 1 EnEV gelte auch für die Beklagte. Zwar habe sie die Inserate als Maklerin und nicht als Verkäuferin, Vermieterin oder Leasinggeberin veranlasst. Die genannte Vorschrift gelte aber auch für Makler.

Mit § 16a EnEV 2014 sei die vorgenannte Richtlinie umgesetzt worden. Aus Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie ergebe sich, dass es sich bei den in der Richtlinie geforderten Maßnahmen um Mindestanforderungen handle, die den Mitgliedsstaaten die Möglichkeit offen halte, höhere Anforderungen zu stellen.

§ 16a Abs. 2 EnEV 2014 nenne Makler zwar nicht ausdrücklich. Allerdings ermögliche Art. 23 Abs. 2 GG nicht nur die unmittelbare Geltung von EU-Recht in der Bundesrepublik Deutschland, sondern enthalte auch die Verpflichtung, Gesetze EU-konform auszulegen. Dies gelte auch für die Auslegung von § 16a EnEV.

Der Schutzzweck von Art. 12 Abs. 4 der genannten Richtlinie gebiete es, § 16a Abs. 2 EnEV 2014 dahingehend auszulegen, dass auch Makler die dort verlangten Angaben in kommerziellen Medien machen müssen.

Nur so könne erreicht werden, dass ein Interessent vorab über den Energiestatus des Objekts informiert wird. Werde das Angebot durch eine Maklerin - wie hier die Beklagte - veranlasst, treffe diese die Verpflichtung zur Information.

Der Klageantrag 2 sei gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG begründet. Die vom Kläger ausgesprochenen Abmahnungen seien rechtmäßig gewesen. Er könne daher Ersatz seiner anteiligen Personal- und Sachkosten in Form einer Kostenpauschale verlangen. Die Höhe dieser Pauschale sei vo...

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