Entscheidungsstichwort (Thema)

Hausratsverteilung: Berücksichtigung eines dem anderen Ehegatten zu Alleineigentum überlassenen Pkw im Endvermögen. Berücksichtigung der mit dem Hausratsgegenstand zusammenhängender Schulden im Zugewinn

 

Leitsatz (amtlich)

1. Haben die Parteien bei der einvernehmlichen Hausratsverteilung einen Pkw als Hausrat behandelt und ihm einen der Ehegatten zugeteilt, ist der Pkw nicht im Endvermögen des Ehegatten anzusetzen, dem er zugeteilt ist.

2. Die mit dem als Hausrat behandelten Gegenstand zusammenhängenden Verbindlichkeiten sind jedoch im Endvermögen des betreffenden Ehegatten zu berücksichtigen, wenn die Parteien keine anderweitige Vereinbarung getroffen haben.

3. Eine Forderung, die erst in dem Prozess realisiert werden soll, für den PKH begehrt wird, ist regelmäßig kein verwertbares Vermögen i.S.d. § 115 ZPO (so bereits OLG Bremen v. 9.3.1983 - 3 WF 15/83, FamRZ 1983, 637).

 

Normenkette

BGB § 1375; HausratsVO § 8 Abs. 1-2; ZPO § 115 Abs. 2

 

Verfahrensgang

AG Bremen (Beschluss vom 01.03.2007; Aktenzeichen 61 F 2681/05)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des AG - FamG - Bremen vom 1.3.2007 dahingehend abgeändert, dass die Zahlungsanordnung in Nr. III des Tenors entfällt.

Die weiter gehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Gebühr gem. Ziff. 1811 der Anlage 1 zu 3 § Abs. 2 GKG wird auf ½ ermäßigt.

 

Gründe

Die gem. § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat nur zum Teil Erfolg.

1. Das FamG hat der Rechtsverfolgung der Antragsgegnerin zu Recht hinreichende Aussicht auf Erfolg nur in Höhe eines Betrages von 2.230,57 EUR beigemessen. Der Pkw Mercedes ist nicht als positives Endvermögen des Ehemannes (§ 1375 BGB) zu berücksichtigen. Dagegen ist der am Stichtag (§ 1384 BGB) bestehende Pkw-Kredit im Zugewinnausgleich als Passivposten in Ansatz zu bringen.

Die Abgrenzung, ob bestimmte Gegenstände dem Zugewinnausgleich unterliegen oder (nur) im Hausratsverfahren zu berücksichtigen sind, wird normalerweise danach vorgenommen, ob die Gegenstände durch das Gericht im Hausratsverfahren zugeteilt werden können. Dies betrifft allen Hausrat, der beiden Ehegatten gemeinsam gehört (§ 8 Abs. 1 HausratsVO) oder von dem dies gem. § 8 Abs. 2 HausratsVO vermutet wird oder der bei Alleineigentum des einen ausnahmsweise dem anderen übertragen werden kann (§ 9 Abs. 1, Abs. 2 S. 2 HausratsVO). Für solche Gegenstände stellen die Vorschriften der Hausratsverordnung eine speziellere Regelung ggü. den Regelungen zum Zugewinnausgleich dar. Sie sind vom Zugewinnausgleich auszunehmen (BGH FamRZ 1991, 434, 49). Ob im vorliegenden Fall der Pkw Mercedes bei einer vom Gericht vorzunehmenden Hausratsverteilung zu berücksichtigen wäre, also als Hausrat anzusehen ist, kann dahinstehen (vgl. zu den Voraussetzungen und zum Meinungsstand: OLG Düsseldorf v. 23.10.2006 - II-2 UF 97/06, OLGReport Düsseldorf 2007, 146 = MDR 2007, 663 m.w.N.). Es steht den Ehegatten frei, einen Pkw einer der beiden möglichen Ausgleichsregelungen - Hausrat oder Zugewinnausgleich - einverständlich zuzuordnen. Haben die Parteien eine einvernehmliche Hausratsverteilung vor dem Stichtag (§§ 1384, 1387 BGB) vorgenommen, bestehen im Allgemeinen auch keine Zuordnungsprobleme (mehr) (vgl. Rahm/Künkel/Stollenwerk, Handbuch des FamGverfahrens, Rz. IV 331.5). In einem solchen Fall ist auch davon auszugehen, dass es dem Willen der Parteien entspricht, dass die vermögensrechtliche Auseinandersetzung bezüglich aller erfassten Hausratsgegenstände eine abschließende ist und dass das gefundene Ergebnis der Hausratsverteilung nicht etwa im Zugewinnausgleich (teilweise) wieder korrigiert wird (vgl. Johannsen/Henrich/Jäger, Eherecht, 4. Aufl., § 1375 Rz. 10).

Die Parteien haben in der Vereinbarung vom 21.12.2004 ausdrücklich beide Fahrzeuge erfasst und verteilt; der Pkw Twingo ist der Ehefrau, der Pkw Mercedes dem Ehemann zu Alleineigentum übertragen worden. Beide Fahrzeuge sind damit Teil der umfassenden Hausratsverteilung geworden. Dass in dieser Situation (nur) hinsichtlich des Pkw Mercedes keine abschließende Regelung getroffen und er wertmäßig auch beim Zugewinnausgleich erfasst werden sollte, hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Ehefrau nicht substantiiert dargelegt, zumal der Pkw Twingo, der ihr zu Alleineigentum zugeteilt worden ist, unstreitig nicht in ihrem Endvermögen berücksichtigt werden soll.

Gegen die Wirksamkeit der getroffenen Regelung bestehen keine Bedenken. Sie bedarf insb. nicht der Form des § 1410 BGB. Regelungen über die Verteilung des Hausrats sind grundsätzlich formfrei möglich, zumal dann, wenn sie, weil die Parteien sie schon durchgeführt haben, nicht mehr für vollziehbar erklärt werden müssen. Dass eine solche Vereinbarung mittelbare Auswirkungen auf die Frage hat, welche Gegenstände noch dem Zugewinnausgleich unterfallen, führt nicht dazu, dass auch Hausratsregelungen der notariellen Beurkundung bedürfen.

Ob nun auch die mit dem als Hausrat behandelten Pkw Mercedes zusammenhän...

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