Leitsatz (amtlich)

Das Deutsche Rote Kreuz e.V. und seine Untergliederungen genießen keine Gerichtskostenfreiheit nach dem Gesetz über das Deutsche Rote Kreuz aus dem Jahre 1937.

 

Normenkette

Gesetz über das Deutsche Rote Kreuz § 18; Gesetz über Gebührenbefreiung, Stundung und Erlass von Kosten in der Gerichtsbarkeit § 1

 

Verfahrensgang

LG H. (Beschluss vom 20.08.2007; Aktenzeichen 4 O 361/04)

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Die Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Alleingesellschafter der DRK Kreisverband ... e.V. (Drittwiderbeklagter) ist, betreibt mehrere Seniorenheime. Sie nahm den Beklagten vor dem LG H. auf Rückzahlung eines Darlehens i.H.v. 177.822,97 EUR in Anspruch. Dieses Darlehen hatte der Beklagte in seiner damaligen Eigenschaft als Geschäftsführer der Klägerin erhalten, um damit einer "Investitionsgesellschaft ... GbR" zusätzliches Eigenkapital zu verschaffen. Eine direkte Beteiligung des DRK-Kreisverbandes war mit dem Investitions- bzw. Abschreibungsmodell der Investitionsgesellschaft steuerlich unvereinbar, sodass der Umweg über das Darlehen an eine Privatperson gewählt wurde, die sich damit wiederum an der GbR beteiligen sollte. Das Geschäft scheiterte, weil der Beklagte die Darlehensvaluta zweckwidrig verwendete.

Mit Einreichung der Klage leistete die Klägerin einen Gerichtskostenvorschuss i.H.v. 4.068 EUR. Das LG H. verurteilte den Beklagten am 23.6.2006 zur Zahlung von 177.822,97 EUR, die Berufung des Beklagten wies das OLG Celle am 14.2.2007 zurück.

Am 21.6.2007 erließ das LG H. eine Zweitschuldnerkostenrechnung gegen die Klägerin i.H.v. 4.818 EUR abzgl. der anzurechnenden Vorschüsse i.H.v. 4.068 EUR, mithin noch 750 EUR. Nachdem die Klägerin bereits mit Schreiben vom 22.5.2007 Rückzahlung des Gerichtskostenvorschusses von 4.068 EUR beantragt hatte, weil sie für sich Gerichtskostenfreiheit nach dem Gesetz über das Deutsche Rote Kreuz vom 9.12.1937 in Anspruch nahm, legte ihr Prozessbevollmächtigter, der zugleich die Drittwiderbeklagte vertreten hatte, nun mit Schreiben vom 30.7.2007 Erinnerung gegen die Zweitschuldnerkostenrechnung vom 21.6.2007 ein. Der Einzelrichter des LG H. wies die Erinnerung mit Beschluss vom 20.8.2007 zurück, weil die Klägerin in Niedersachsen nicht von den Gerichtskosten befreit sei. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin, der das LG nicht abgeholfen hat.

Der Einzelrichter des Senats hat die Sache wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 66 Abs. 6 Satz 2 GKG) auf den Senat übertragen.

1. Durch die Kostenrechnung beschwert ist die DRK Gesellschaft mbH, während die Erinnerung und die Beschwerde von ihrem Prozessbevollmächtigten im Namen der Drittwiderbeklagten, des DRK Kreisverbandes ... e.V., eingelegt wurden. Auf Hinweis des Gerichts hat der Prozessbevollmächtigte beider juristischer Personen jedoch klargestellt, dass es sich bei der Benennung der Drittwiderbeklagten als Rechtsmittelführerin um ein Büroversehen handele, sowohl die Erinnerung wie die Beschwerde seien für die Klägerin erhoben worden.

Damit ist die Beschwerde zulässig.

2. Sie ist indes unbegründet. Die DRK Gesellschaft mbH kann die in § 18 des Gesetzes über das Deutsche Rote Kreuz vom 9.12.1937 vorgesehene Gerichtskostenfreiheit nicht für sich in Anspruch nehmen.

a) Das Gesetz über das Deutsche Rote Kreuz aus dem Jahre 1937 schloss den bis dahin bestehenden Deutsche Rote Kreuz e.V. mit dem Reichsfrauenbund und den Untergliederungen des Deutschen Roten Kreuzes zu einer Einheit "Deutsches Rotes Kreuz" zusammen, § 1 des Gesetzes. Gleichzeitig wurde die Rechtspersönlichkeit des Deutschen Roten Kreuzes als Verein mit den traditionell nach Vereinsrecht organisierten Untergliederungen auf Landes- und Bezirksebene umgewidmet in eine von der Reichsregierung kontrollierte Institution öffentlichen Rechts, die die Aufgaben des bisherigen Deutschen Roten Kreuzes e.V. übernehmen sollte. Gemäß § 7 des Gesetzes wurden die nach § 1 zusammengeschlossenen Verbände, Vereine und sonstigen Untergliederungen des eingetragenen Vereins mit dem Inkrafttreten des Gesetzes aufgelöst. Die neue Rechtsform als öffentlich-rechtliche Institution und auch die neu eingeführte staatliche Kontrolle wird verdeutlicht durch § 5 des Gesetzes, wonach der Präsident des Deutschen Roten Kreuzes vom "Führer und Reichskanzler" berufen und abberufen wurde und er seinen Stellvertreter nur mit Zustimmung des Reichsministers des Innern, des Reichskriegsministers und Oberbefehlshabers der Wehrmacht sowie des Stellvertreters des Führers berufen konnte. Der Reichsminister des Innern führte gem. § 6 des Gesetzes die Aufsicht über das Deutsche Rote Kreuz.

Aus allem ergibt sich, dass durch das Gesetz über das Deutsche Rote Kreuz vom 9.12.1937 der damalige Verein in eine anstaltsähnliche Institution des Reiches umgewandelt und deshalb - wie andere staatliche und der NSDAP nahestehende Organisationen jener Zeit - von Gerichtsgebühren befreit wurde (vg...

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