Entscheidungsstichwort (Thema)

Geschäft für den, den es angeht; Bargeschäft des täglichen Lebens; Pkw-Kaufvertrag

 

Leitsatz (amtlich)

Erfolgt der Verkauf eines Pkws durch Auswahl und Vertragsschluss vor Ort gegen eine nur geringe Anzahlung in bar, ist in der Regel davon auszugehen, dass der Verkäufer Wert auf die Kenntnis seines Vertragspartners legt. Ein Geschäft für den, den es angeht, ist in diesem Fall nicht mit der alleinigen Begründung zu bejahen, dass auch der Restkaufpreis später bei Abholung des Fahrzeugs in bar übergeben wurde.

 

Normenkette

BGB §§ 164, 433

 

Verfahrensgang

LG Hannover (Urteil vom 16.01.2006; Aktenzeichen 12 O 56/05)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 16.1.2006 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 12. Zivilkammer des LG Hannover abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschwer für den Kläger: bis zu 6.000 EUR.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen VW Polo Automatic.

Der Beklagte ist gewerbsmäßiger Gebrauchtwagenhändler. Er bot das Fahrzeug im Internet zu einem Preis von 6.350 EUR ohne Hinweis auf einen Unfallschaden an. Der Sohn des Klägers, der Zeuge T. B. begab sich am 1.10.2004 zu dem Beklagten. Bei dieser Gelegenheit wies der Beklagte den Zeugen darauf hin, dass der Wagen vorne links einen Unfallschaden erlitten habe. Der Zeuge B. zahlte an diesem Tag einen Betrag von 200 EUR an. Hierüber stellte der Beklagte eine Quittung auf den Namen B. aus. Auf dieser Quittung findet sich folgender Vermerk: "auf Unfallschaden links wurde hingewiesen". Am 6.10.2004 holte der Zeuge B. in Begleitung des Klägers den Wagen beim Beklagten ab und zahlte den Restkaufpreis von 5.800 EUR. Hierüber stellte der Beklagte wiederum eine Quittung aus, diesmal auf den vollständigen Namen des Klägers.

Noch im Oktober 2004 stellte sich heraus, dass das Fahrzeug nicht nur einen leichten Unfallschaden erlitten hatte, sondern der Schaden (Delle im Längsträger; Stauchung in der Halterung des Motorträgers) mit größerem Reparaturaufwand beseitigt worden war. Der Kläger erklärte am 20.10.2004 den Rücktritt vom Kaufvertrag.

Er hat behauptet, sein Sohn habe ggü. dem Beklagten zum Ausdruck gebracht, er - der Sohn - kaufe das Fahrzeug für seinen Vater. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 5.950 EUR Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs zu verurteilen sowie festzustellen, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs im Annahmeverzug befindet.

Der Beklagte hat die Aktivlegitimation des Klägers gerügt.

Das LG hat nach Beweisaufnahme der Klage im Wesentlichen stattgegeben und eine Nutzungsentschädigung in Abzug gebracht. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, dass sich der Kläger wirksam von seinem Sohn habe vertreten lassen. Zwar habe der Kläger den ihm obliegenden Beweis, der Zeuge B. habe in seinem Namen gehandelt, nicht zu führen vermocht. Der Zeuge habe bei Abschluss des Kaufvertrags am 1.10.2004 nach seinen eigenen Angaben den Beklagten nicht darauf hingewiesen, dass er im Namen des Klägers gehandelt habe. Dies sei allerdings unschädlich gewesen, da es sich bei dem Kauf um ein Bargeschäft des täglichen Lebens gehandelt habe, ein sog. Geschäft für den den es angeht. Der Zeuge B. habe nämlich dem Beklagten den Betrag in bar übergeben.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten. Er rügt im Wesentlichen die Annahme des LG, es habe sich um ein Bargeschäft des täglichen Lebens gehandelt.

Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach den Schlussanträgen des Beklagten erster Instanz zu erkennen.

Der Kläger stellt den Antrag, die gegnerische Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Senat Bezug genommen.

II. Die Berufung des Beklagten hat Erfolg. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger ist nicht aktivlegitimiert.

1. Entscheidend ist bei der Feststellung der Aktivlegitimation auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem der Vertrag zwischen den Vertragsparteien abgeschlossen wird.

a) Diesen hat das LG zutreffend mit dem 1.10.2004 angenommen. Hierfür spricht die vom Zeugen B. geleistete Anzahlung, insb. aber der Hinweis auf den Unfallschaden und der Quittung. Dieser wäre - wenn es sich um eine Reservierung handelte - unüblich.

b) Eine Aufhebung dieses am 1.10.2004 abgeschlossenen Vertrags und ein Neuabschluss eines Vertrags am 6.10.2004 sind nicht ersichtlich. Es fehlt an zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten, dass die Vertragsparteien des 1.10.2004 diesen Kaufvertrag aufheben und einen neuen, dann ggf. für den Kläger als Vertretenen abschließen wollten. Es kann demnach dahinstehen, ob der Zeuge T. B. im zweiten Termin eine Stellvertretung offengelegt hat.

2. Der Kläger hat die von ihm behauptete Vertretung durch seinen Sohn am 1...

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