Verfahrensgang

LG Dresden (Urteil vom 26.11.2009; Aktenzeichen 9 O 1156/08)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 14.04.2011; Aktenzeichen IX ZR 114/10)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Dresden vom 26.11.2009 - Az.: 9 O 1156/08 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann jedoch die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Gegenstandswert des Berufungsverfahrens und Beschwer des Klägers: 2.021.530 EUR.

 

Gründe

I. Der Kläger wurde mit Beschluss des AG Hannover vom 30.6.2005 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der M. AG, H. (im Folgenden: M. AG) als Nachfolger des vorherigen Insolvenzverwalters R. M. (im Folgenden: M.) bestellt, der seinerseits durch Beschluss vom 13.8.1999 berufen worden war und durch rechtskräftiges Urteil des LG Hildesheim vom 16.10.2007 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren wegen Untreue in 106 Fällen gegenüber von ihm verwalteten Insolvenzmassen verurteilt wurde.

Der Beklagte ist Insolvenzverwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der B. AG, D. (im Folgenden: B.).

Der Kläger hat unter dem 14.12.2007 nachträglich eine nicht nachrangige Insolvenzforderung i.H.v. 5.053.825,13 EUR zur Insolvenztabelle angemeldet, die auf einem angeblichen Anspruch auf Auskehrung eines Festgeldguthabens der M. AG bei der B. Bank beruht. Nachdem der Beklagte diese Forderung bestritten hat, begehrt der Kläger nunmehr Feststellung zur Insolvenztabelle. Er vertritt die Auffassung, die Verpfändung des Festgeldkontos der M. AG zugunsten der B. zum Zweck der Sicherung eines M. gewährten Kontokorrentkredits über zuletzt 10,5 Mio. DM, den dieser schließlich für eigene Zwecke veruntreute, sowie die Verrechnung des Festgeldguthabens und des Kredits seien insolvenzzweckwidrig gewesen, weshalb der Anspruch auf Auskehrung des Festgeldguthabens nach wie vor bestünde. Wegen des weiteren Vorbringens erster Instanz wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

Das LG hat die Klage abgewiesen, weil die Insolvenzzweckwidrigkeit der Maßnahmen M. zu den entscheidenden Zeitpunkten nicht evident gewesen sei. Der darlegungs- und beweisbelastete Kläger habe auch nicht dartun können, dass die Mitarbeiter der B. in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit M. Untreuehandlungen zu Lasten der Insolvenzgläubiger vorgenommen hätten.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er weiterhin die Auffassung vertritt, die Verpfändung des Festgeldkontos der Insolvenzmasse aus dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der M. AG sei insolvenzzweckwidrig gewesen. Obwohl die beiden Kredite vom 15.11. und 15./19.12.2000 über das für die M. AG eröffnete Konto 207870 bei der B. abgewickelt werden sollten, sei aus den Kreditverträgen M. allein berechtigt und verpflichtet gewesen. Die Besicherung derartiger Kredite mit Massemitteln widerspreche dem Insolvenzzweck. Für die Mitarbeiter der B. sei dies evident gewesen. Aber auch wenn die Insolvenzmasse Kreditnehmer gewesen sein sollte, wäre die gesamte Konstruktion insgesamt evident insolvenzzweckwidrig. Das Vorgehen M., Kredite für die Masse in Anspruch zu nehmen, die mit liquiden Mitteln der Masse abgesichert werden, sei für sich verdächtig. Ferner betrage die Differenz zwischen dem zu Lasten der Masse vereinbarten Kreditzins und den auf dem Festgeldkonto gewährten Guthabenzinsen 1,5 %, was in der Zeit vom 21.11.2000 bis 20.2.2001 zu einem absoluten Betrag von knapp 35.000 EUR geführt habe. Die vom Beklagten behaupteten Erklärungen M. ggü. den Mitarbeitern der BFI, weshalb die ungewöhnliche Vertragskonstruktion gewählt worden sei, bestreitet der Kläger weiterhin. Zudem wäre sie, so der Kläger, nicht geeignet gewesen, notwendigerweise bei den Mitarbeitern der B. aufgekommene Zweifel zu zerstreuen. Die aus der evident insolvenzzweckwidrigen Zinsdifferenz folgende Unwirksamkeit der Zinsabsprachen erfasse über § 139 BGB die gesamten Vertragsverhältnisse.

Eine Vielzahl weiterer Indizien spreche jedenfalls in der Gesamtschau für die Evidenz der Insolvenzzweckwidrigkeit der Gesamtkonstruktion. So seien die Überweisungsaufträge, aufgrund derer die Kreditbeträge von dem Konto Nr. 207870 abverfügt wurden, ohne den Zusatz "als Insolvenzverwalter" von einem Mitarbeiter M. unterschrieben worden. Die zweite Überweisung sei ausgeführt worden, bevor die B. den zweiten Kreditvertrag gegengezeichnet habe. Als Empfängerkonto sei ein privates Konto M. angegeben gewesen, so dass die B. erhöhte Überwachungspflichten bei einer Überweisung von einem Treuhandkonto getroffen hätten. Es spreche nämlich eine Vermutung dafür, dass die in der Kontobezeichnung genannte Person auch der Inhaber des Kontos und Vertragspartner der Bank sei. Wie sich aus dem sog. Kreditprotokoll (...

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