Normenkette

ZPO § 91; BRAGO § 38 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Duisburg

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des LG Duisburg vom 28.2.2002 wird kostenfällig zurückgewiesen.

 

Gründe

Das gem. § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RpflG als sofortige Beschwerde zulässige Rechtsmittel der Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg. Zu Recht hat die Rechtspflegerin die aufgrund des Versäumnisurteils des LG Duisburg vom 23.8.2000 und aufgrund des Urteils vom 28.2.2001 von dem Kläger an die Beklagte zu erstattenden Kosten auf 1.142,48 Euro (2.234,50 DM) nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskont-Überleitungsgesetzes vom 9.6.1998 seit dem 9.3.2001 festgesetzt. Die vorgenommenen Absetzungen, gegen die sich die Beklagte mit ihrem Rechtsmittel wendet, sind zu Recht erfolgt.

1. Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die geltend gemachten Kosten für die Tätigkeit des Rechtsbeistandes W. nicht notwendig i.S.d. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Notwendig sind diejenigen Kosten, die eine verständige Prozesspartei für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung als sachdienlich ansehen musste (vgl. Zöller/Herget, 23. Aufl. 2002, § 91 ZPO Rz. 12; Belz in MünchKomm/ZPO, 2. Aufl. 2000, § 91 ZPO Rz. 17). Der Rechtsbeistand … hat für seine vorgerichtliche Tätigkeit unter Zugrundelegung eines Wertes von 24.452,75 DM eine 10/10 Geschäftsgebühr nach Maßgabe des § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO i.H.v. 1.025 DM berechnet. Die Beklagte hätte mit der Wahrnehmung ihrer Interessen schon vor Einleitung des Rechtsstreits einen Rechtsanwalt beauftragen können, der sie auch in dem Rechtsstreit hätte vertreten können. In diesem Fall wäre die entstandene Geschäftsgebühr für die vorgerichtliche Tätigkeit gem. § 118 Abs. 2 S. 1 BRAGO auf die nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO angefallene Prozessgebühr anzurechnen. Die durch die Beauftragung eines nicht bei dem Prozessgericht zugelassenen Rechtsbeistandes zusätzlich entstehenden Kosten sind nicht notwendig, weil insoweit kein notwendiger Wechsel des Prozessbevollmächtigten vorliegt (vgl. OLG Düsseldorf OLGReport Düsseldorf 1997, 151; OLG Karlsruhe v. 9.3.1987 – 10 W 7/87, RPfleger 1987, 422). Soweit die Beklagte einwendet, es sei nicht ersichtlich gewesen, bei welchem Gericht die Klägerin ihre Klageschrift einreichen werde, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Die Beklagte hätte einen in ihrer Nähe ansässigen Rechtsanwalt sowohl für die vorgerichtliche Korrespondenz als auch für die Interessenwahrnehmung in dem nachfolgenden Rechtsstreit beauftragen können. Nach Wegfall des anwaltlichen Lokalisationsprinzips mit Wirkung ab dem 1.1.2000 hätte ein in der Nähe der Beklagten ansässiger Rechtsanwalt diese bei jedem LG in der Bundesrepublik Deutschland vertreten können. Nach der Rechtsprechung des Senats sind insoweit anfallenden Reisekosten grundsätzlich zu erstatten (vgl. die hierzu OLG Düsseldorf v. 10.7.2001 – 10 W 67/01, OLGReport Düsseldorf 2001, 490 = JurBüro 2002, 34 = RPfleger 2001, 618 sowie v. 30.8.2001 – 10 W 96/01, OLGReport Düsseldorf 2002, 94 = JurBüro 2002, 151). Vorliegend ist die Klageschrift erst weit nach dem 1.1.2000, nämlich am 8.5.2000, bei Gericht eingegangen. Die erstmalige vorgerichtliche Inanspruchnahme der Beklagten durch den Kläger erfolgte mit Schreiben vom 15.12.1999, welches eine Zahlungsfrist von 14 Tagen enthielt. Es war mithin offensichtlich, dass eine Klageerhebung erst im Jahr 2000 stattfinden würde.

Für die vorherige Einschaltung eines Rechtsbeistandes, der die Beklagte in einem anschließenden Rechtsstreit nicht vertreten konnte, bestand keinerlei Notwendigkeit.

2. Die Rechtspflegerin hat auch zu Recht die gem. §§ 31 Abs. 1 Nr. 2, 33 Abs. 1, 38 Abs. 2 BRAGO entstandene 5/10-Verhandlungsgebühr nur nach einem Streitwert von 3.262,91 DM berechnet, so dass sich eine Gebühr i.H.v. 132,50 DM ergibt. Die Auffassung der Beklagten, auch für diese 5/10-Verhandlungsgebühr sei der Gesamtstreitwert von 24.452,75 DM zugrunde zu legen, geht fehl.

Vorliegend ist bereits vor Erlass des Versäumnisurteils, durch das die Klage abgewiesen worden ist, im Termin am 23.8.2000 die Sache erörtert worden, so dass eine 10/10-Erörterungsgebühr auf der Grundlage eines Wertes von 24.452,75 DM entstanden ist. Der Kläger hat gegen das Versäumnisurteil nur insoweit Einspruch eingelegt, als seine Klage i.H.v. 3.262,91 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 22.1.2000 abgewiesen worden ist. Im Termin am 31.1.2002 ist nur insoweit streitig verhandelt worden, als Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt worden ist.

Gemäß § 31 Abs. 2 BRAGO werden Erörterungsgebühren und Verhandlungsgebühren, die denselben Gegenstand betreffen und in demselben Rechtszug entstehen, aufeinander angerechnet. Indes bestimmt § 38 Abs. 2 BRAGO, dass dann, wenn nach Einspruch zur Hauptsache verhandelt wird, der Rechtsanwalt, der das Versäumnisurteil erwirkt hat, die Gebühr für die Verhandlung, soweit auf diese das Versäumnisurteil ergangen is...

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