Leitsatz (amtlich)

1. Der Begriff der Einwendung im Sinne des § 8 JBeitrO ist weit zu verstehen; er umfasst sämtliche Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch.

2. Vergütungsfestsetzungsbeschlüsse gem. § 4 Abs. 1 S. 1 JVEG sind auch ohne die in § 4c JVEG vorgesehene Rechtsbehelfsbelehrung wirksam.

3. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt bei der Beschwerde nach § 4 Abs. 3 JVEG mangels Beschwerdefrist nicht in Betracht.

 

Normenkette

JVEG §§ 4, 4c; JBeitrO § 8

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Beschluss vom 25.04.2016; Aktenzeichen 9 O 163/12)

 

Tenor

Die Beschwerde des Sachverständigen gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des LG Düsseldorf - Einzelrichter - vom 25.4.2016 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor der angefochtenen Entscheidung lauten muss: "Die Einwendungen des Sachverständigen vom 04.03.2016 gegen die Rückforderung überzahlter Gutachterkosten werden zurückgewiesen."

 

Gründe

Die Beschwerde des Sachverständigen ist gemäß § 4 Abs. 3 JVEG i.V.m. § 8 Abs. 1 S. 1 JBeitrO zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.

Gem. § 1 Abs. 2 JBeitrO findet die JBeitrO auch auf die Einziehung von Ansprüchen durch Justizbehörden der Länder Anwendung, soweit die Ansprüche - wie vorliegend - auf bundesrechtlicher Regelung beruhen. Gem. § 8 Abs. 1 S. 1 JBeitrO sind im Fall des § 1 Abs. 1 Nr. 8 JBeitrO (Ansprüche gegen Sachverständige auf Erstattung zu viel gezahlter Beträge) solche Einwendungen des Sachverständigen, die den beizutreibenden Anspruch selbst betreffen, nach den Vorschriften über die Feststellung des Anspruchs gerichtlich geltend zu machen. Dabei ist der Begriff der Einwendung im Sinne des § 8 JBeitrO weit zu verstehen; er umfasst sämtliche Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch (BGH XII ZB 86/13, Beschluss vom 06.11.2013, juris Rn. 24). Der Sachverständige rügt das Fehlen der nach § 4c JVEG vorgesehenen Rechtsbehelfsbelehrung und hält den landgerichtlichen Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 29.1.2016 im Hinblick darauf für unwirksam; er erhebt mithin Einwendungen im Sinne des § 8

JBeitrO. Über die Einwendungen war vorliegend vom LG nach den Vorschriften über die Feststellung des Vergütungsanspruchs, also gemäß § 4 Abs. 1 JVEG zu entscheiden; für die Entscheidung über die sich hiergegen richtende Beschwerde ist gem. § 4 Abs. 4 S. 1, 2 JVEG das Oberlandesgericht zuständig.

Die Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Zutreffend stellt die Kammer fest, dass Vergütungsfestsetzungsbeschlüsse auch ohne Rechtsbehelfsbelehrung wirksam sind. Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist im Vergütungsfestsetzungsverfahren gemäß § 4 Abs. 1 JVEG nicht von Verfassung wegen geboten. Nach den Gesetzesmotiven soll die Belehrungspflicht über die Rechtsschutzmöglichkeit den Rechtsschutz für den Sachverständigen noch wirkungsvoller gestalten. Das Fehlen der Rechtsbehelfsbelehrung führt nicht zur Nichtigkeit des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses. Entgegen den Ausführungen der Beschwerde ist die Belehrungspflicht nicht etwa wegen der fehlenden Wiedereinsetzungsmöglichkeit eingeführt worden; vielmehr ist die Wiedereinsetzungsmöglichkeit angesichts der Unbefristetheit der Beschwerde obsolet.

Soweit der Sachverständige sich gegen die Vollstreckung als solche bzw. deren Zeitpunkt richtet, handelt es sich nicht um eine Einwendung gegen den zu vollstreckenden Anspruch im Sinne des § 8 JBeitrO. Indes liegt der Einwand, die Justizkasse könne nicht tätig werden, solange ein Vergütungsfestsetzungsbeschluss mit der unbefristeten Beschwerde gemäß § 4 JVEG anfechtbar sei, erkennbar neben der Sache, da wegen des unbefristeten Charakters der Beschwerde eine Beitreibung dann evtl. gar nicht möglich wäre. Gem. § 5 Abs. 1 S. 1, 2 JBeitrO darf die Vollstreckung eines Erstattungsanspruchs gegen einen Sachverständigen erst beginnen, wenn der beizutreibende Anspruch - wie vorliegend - fällig ist und der Zahlungspflichtige von den ihm zustehenden Rechtsbehelfen binnen zwei Wochen nach der Zahlungsaufforderung oder nach der Mitteilung einer Entscheidung über seine Einwendungen gegen die Zahlungsaufforderung keinen Gebrauch gemacht hat.

 

Fundstellen

Haufe-Index 9519752

JurBüro 2016, 485

DS 2016, 234

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