Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 25.06.2013; Aktenzeichen 7 O 349/12)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 12.05.2016; Aktenzeichen IX ZR 65/14)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 25.6.2013 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer - Einzelrichterin - des LG Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der E. GmbH (Schuldnerin) die Beklagte auf Rückzahlung einer Vergleichszahlung in Anspruch. Die Zahlung ist nach dem erstinstanzlichen Vorbringen der Parteien Ende März 2007 - nach Darstellung in der Klageschrift am 29.3.2007 (bei der Wiedergabe im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils handelt es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler, da im Jahr 2007 der Februar mit dem 28.02. endete) - erfolgt. Der Kläger hält die Zahlung wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung für anfechtbar, da die Schuldnerin zahlungsunfähig gewesen sei und dem abgeschlossenen Vergleich kein ernsthafter Sanierungsversuch zugrunde gelegen habe. Es seien von vorneherein nur maximal 50 % der Gläubiger an dem Vergleichsbemühungen beteiligt gewesen, nicht aber die Kreissparkasse K., das Finanzamt und die Sozialversicherungsträger. Selbst ohne Berücksichtigung dieser Gläubiger habe der von dem Geschäftsführer der Schuldnerin beschaffte Kredit von EUR 500.000 nicht ausgereicht, da Forderungen von rund EUR 850.000 hätten zurückgeführt werden müssen. Dabei sei das Schicksal der Kreditinstitute völlig unklar gewesen. Die fehlende Ernsthaftigkeit des Sanierungsversuchs habe der Beklagten nicht verborgen geblieben sein können, zumal die Schuldnerin die von ihr zugesagten Zahlungstermine nicht eingehalten habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die tatsächlichen Feststellungen und Sachanträge im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, zu Lasten der Beklagten greife zwar die Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO, denn diese habe aufgrund des Schreibens der R. Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom 15.1.2007 Kenntnis von Umständen gehabt, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin hätten schließen lassen. Die Vermutung der Kenntnis des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes der Schuldnerin sei aber hier als widerlegt anzusehen, weil die Beklagte aufgrund konkreter Umstände von einem ernsthaften Sanierungsversuch habe ausgehen können. Der Vergleichsvorschlag sei nicht von der Schuldnerin persönlich, sondern von einer großen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft unterbreitet worden, von der die Beklagte habe annehmen können, dass sie die Möglichkeit einer Sanierung objektiv und realistisch beurteilt habe. Aufgrund deren Erklärung, der Sanierungsversuch sei "in trockenen Tüchern", habe die Beklagte keine Veranlassung gehabt, an der Beteiligung der anderen Gläubiger zu zweifeln. Dass die Zahlung verspätet erfolgt sei, stehe dem nicht entgegen, da die Verspätung plausibel erklärt worden sei und die Beklagte nicht davon habe ausgehen müssen, dass sie lediglich hingehalten werde.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiter verfolgt. Er macht geltend, das LG sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Beklagte aufgrund der Erklärungen des Zeugen B. von einem ernsthaften Sanierungsversuch habe ausgehen können. Diese habe zur Beurteilung der Ernsthaftigkeit des Sanierungsversuches im Wesentlichen nur das Schreiben des Zeugen B. vom 15.1.2007 gehabt, in dem eine Überschuldung der Schuldnerin von EUR 3,5 Mio., das Einfrieren der Kreditlinien und die Notwendigkeit, dass alle Gläubiger an dem vorgesehenen Vergleich mitwirken, dargelegt worden sei. Ein ernster, den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners ausschließender Sanierungsversuch setze zumindest voraus, dass das Sanierungskonzept in seinem wesentlichen Inhalt dem Anfechtungsgegner bekanntgegeben werde. Ein in sich geschlossenes Konzept zur Bereinigung sämtlicher Verbindlichkeiten der Schuldnerin habe indessen gefehlt; vielmehr sei nur ein relativ geringer Teil der Gläubiger von dem Zeugen B. angeschrieben worden. Der Beklagten sei weder die Höhe der Verbindlichkeiten genannt worden, noch sei mitgeteilt worden, welcher Geldbetrag zum Bedienen dieser Verbindlichkeiten zur Verfügung stehe. Das einzige, was der Zeuge B. der Beklagten verraten habe, sei, dass Liquidität durch einen Dritten habe zur Verfügung gestellt werden sollen. Hierbei habe der Zeuge B. gewusst, dass lediglich EUR 500.000 zur Verfügung gestellt würden, so dass die Umsetzung des Konzeptes selbst dann nicht gesichert...

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