Verfahrensgang

LG Wuppertal (Entscheidung vom 08.02.2006; Aktenzeichen 4 O 457/05)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 8. Februar 2006 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz wie folgt verteilt werden:

Die Kläger zu 13, 20a, 20b, 22a und 22b haben ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten und den erstinstanzlichen Gerichtskosten haben der Kläger zu 13 3 %, der Kläger zu 20a 6 %, die Klägerin zu 20b 6 %, der Kläger zu 22a 1 % und die Klägerin zu 22b 1% zu tragen.

Die Kläger zu 13, 22a und 22b haben ihre eigenen außergerichtlichen Kosten zweiter Instanz selbst zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zweiter Instanz und von den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 13 3 %, dem Kläger zu 22a 1 % und der Klägerin zu 22b 1% auferlegt.

Die übrigen Kosten des Rechtsstreits erster wie zweiter Instanz hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Sicherheitsleistungen können auch durch Bürgschaft eines der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegenden Kreditinstituts erbracht werden.

 

Gründe

I.

Die Kläger begehren die Erklärung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einer im Zusammenhang mit einem geschlossenen Immobilienfonds errichteten notariellen Urkunde.

Gegenstand des Immobilienfonds ... (im Folgenden: GbR) war die Bebauung eines Grundstücks und dessen anschließende Verwaltung und Vermietung. In der Gesellschafterversammlung vom 7.12.1992 beschlossen die Gesellschafter der GbR, zu denen zum damaligen Zeitpunkt noch keiner der hiesigen Kläger gehörte (Schriftsatz der Beklagten vom 7. August 2007 auf S. 5, Blatt 838 GA; Schriftsatz der Kläger vom 12. September 2007 auf S. 3, Blatt 905 GA), den Gesellschaftsvertrag für den Immobilienfonds neu zu fassen und festzustellen (Anl. B 31). Gemäß dem neu gefassten Gesellschaftsvertrag vom 7.12.1992 (Anl. A2a) sollten die Mittel des Fonds einerseits durch die Einlagen der Gesellschafter, zum anderen durch Bankkredite aufgebracht werden, für die nach § 8.2 jeder Gesellschafter entsprechend seiner Beteiligungsquote haften sollte. Die Anleger sollten in Form des Direktgesellschafters oder als Treuhandgesellschafter der GbR beitreten. Die mit der Geschäftsführung betrauten beiden Gründungsgesellschafter ... und ... beauftragten auf der Grundlage einer entsprechenden Gestattung in § 9.4 des Gesellschaftsvertrags durch den Geschäftsbesorgungsvertrag vom 7.12.1992 (Anl. A2b) die ... (im Folgenden: Geschäftsbesorger), umfassend die Aufgaben der Geschäftsführung (Geschäftsbesorgung) durchzuführen. Dem Geschäftsbesorger wurde in § 3 Vollmacht erteilt, die Gesellschafter in allen Angelegenheiten die Gesellschaft betreffend umfassend zu vertreten. Weiterhin beschlossen die Gesellschafter am 7.12.1992, die Vollmacht für die geschäftsführenden Gesellschafter und den Geschäftsbesorger zu ändern wie aus der Anl. IV zum Protokoll der Gesellschafterversammlung ersichtlich. Gemäß der vorgenannten Anlage IV (Anl. A2c) umfasst diese Vollmacht u. a. die Befugnis, die persönliche Haftung der Gesellschafter hinsichtlich der Grundpfandrechtsbeträge nebst Nebenleistungen in persönlicher und dinglicher Hinsicht zu übernehmen sowie die Gesellschaft und die einzelnen Gesellschafter persönlich und dinglich hinsichtlich der Gesellschafter- und Gesellschaftsverbindlichkeiten der sofortigen Zwangsvollstreckung aus notariellen Urkunden auch in ihr persönliches Vermögen zu unterwerfen. Gem. § 4.4 des Gesellschaftsvertrages hat jeder Direktgesellschafter eine Beitrittsbestätigung abzugeben, in der der Beigetretene sich wegen der übernommenen Einzahlungsverpflichtungen der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde in sein gesamtes Vermögen unterwirft. Gem. § 4.6 des Gesellschaftsvertrages haben die Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft anteilig persönliche Schuldverpflichtungen zu übernehmen und deswegen persönliche Schuldanerkenntnisse abzugeben.

Am 18. Dezember 1991 schloss die GbR mit der ..., deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist, einen Darlehensvertrag über 2,9 Mio. DM (Anl. A 6; im Folgenden: Darlehensvertrag 1991) sowie am 20./21.08.1992 drei weitere Darlehensverträge über 5,85 Mio. DM, 7,2 Mio. DM und 7,175 Mio. DM (Anl. A 7-9; im Folgenden: Darlehensverträge 1992); die GbR wurde jeweils durch einen der geschäftsführenden Gesellschafter und den Geschäftsbesorger vertreten. Mit rechtskräftigem Urteil vom 12. September 2005 (Anl. BB 1) hat das Landgericht Berlin in einem zwischen der hiesigen Beklagten (dort: Klägerin) und der Gb...

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