Leitsatz (amtlich)

1. Der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer, der einem Kapitalanlagevermittler Versicherungsschutz gegen Ansprüche aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts versprochen hat und ihm Rechtsschutz gegen Schadensersatzklagen seiner Kunden verweigert, ist verpflichtet, den Versicherungsnehmer von den Verpflichtungen aus den von ihm geschlossenen gerichtlichen Vergleichen freizustellen, wenn die Ansprüche unter anderem auf positive Vertragsverletzung eines Auskunftsvertrages gestützt waren und der Versicherungsnehmer die Kunden bei der provisionspflichtigen Vermittlung von Anteilen an einem Immobilienfonds betreffend einen Flughafenparkplatz in den USA nicht über die fehlende Baugenehmigung aufgeklärt hat.

2. Es steht der Einstandspflicht des Haftpflichtversicherers nicht entgegen, dass weitere von den Kunden geltend gemachte Pflichtverletzungen, etwa unzutreffende Voraussagen über die künftige Entwicklung des Objekts (Gewinnerwartungen oder Renditen) und unzureichende Bonitätsprüfung, vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind.

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 11 O 386/99)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 20.6.2000 verkündete Urteil des LG Düsseldorf – Einzelrichter – wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger aufgrund der für diesen bestehenden Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (Versicherungsscheinnummer HV …) unter Berücksichtigung des vereinbarten Selbstbehalts und der vereinbarten Deckungshöchstsumme von den Verpflichtungen aus den mit den Anlegern … vor dem OLG K. abgeschlossenen Vergleich vom … freizustellen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 15.000 DM abzuwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheiten können auch durch Bankbürgschaft erbracht werden.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten Deckungsschutz aus einer Vermögenschadenhaftpflichtversicherung.

Der Kläger ist selbstständig und beschäftigt sich mit Vermittlung von Versicherungen und Kapitalanlagen. Außerdem ist er Partner der …-Treuhand … GmbH (im Folgenden: …-Treuhand). Diese Gesellschaft hat zum Ziel, Kapitalanlagen auf Attraktivität und Seriosität zu überprüfen und nach positiver Überprüfung den Partnern der Gesellschaft zur Weitervermittlung an deren Kunden zu empfehlen. Die …-Treuhand unterhält bei der Beklagten für sämtliche Partner eine Vermögenschadenhaftpflichtversicherung als „Pool-Anschlussversicherung” (GA 10) in Ergänzung zu den bestehenden Einzelversicherungen der Partner, darunter des Klägers (GA 12). Grundlage der Versicherungsverträge sind unstreitig die Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden (AVB Vermögen) sowie die Besonderen Vereinbarungen in der Anlage A 94 zu den Versicherungsscheinen (GA 13). Nach diesen Besonderen Vereinbarungen erstreckt sich der Versicherungsschutz u.a. auf die Vermittlung von Beteiligungen an Immobilienfonds; ausgeschlossen sind in Ergänzung von § 4 AVB Vermögen Haftpflichtansprüche, die dadurch entstanden sind, dass „Voraussagen über die künftige Entwicklung (z.B. Gewinnerwartungen oder Renditen) nicht eintreffen” (Klausel 2.1) oder „Kenntnis über mangelnde Bonität eines Beteiligten nicht weitergeleitet oder Verpflichtungen zu deren Überprüfung nicht erfüllt worden sind” (Klausel 2.2).

Der Kläger vermittelte gegen eine Provision von 5 % des Anlagebetrages seinen Kunden G., N. und K. im Frühjahr 1996 die Beteiligung an der … Park Limited Partnership in D./USA (im Folgenden: … Park). Ziel dieser Gesellschaft war es, auf einem Teil eines Grundstücks in der Nähe des Flughafens D. einen Parkplatz zu erbauen sowie zu bewirtschaften und den weitaus überwiegenden Teil des Grundstückes nach Erschließung und Parzellierung weiterzuverkaufen. Das Projekt wurde in Deutschland von der G. GmbH (G. GmbH) vertrieben, deren Geschäftsführer E. war. Ausweislich der Kurzdarstellung des Prospektes zu dem Projekt (GA 15–17) machten die strategische Lage sowie die bereits bestehenden, genehmigten Bebauungspläne das Grundstück zum Brennpunkt für Hotels, Bürohäuser u.Ä.; es handele sich um ein absolut einmaliges Beteiligungsangebot an einem bereits planmäßig festgelegten und genehmigten Projekt mit immenser Gewinnerwartung. Komplementärin der … Park war die P. Inc., eine Aktiengesellschaft nach dem Recht des Staates C./USA. Die Finanzierung des Projektes sollte durch Zeichnung von Kommanditistenanteilen durch Kapitalanleger erfolgen. Ein Teil des so aufgebrachten Gesamtkapitals von ca. 12.000.000 $ stammte auf Vermittlung des Klägers von Frau G. (ca. 130.000 DM), Frau K. (ca. 80.000 DM) und Herrn N. (ca. 30.000 DM).

Die Kapitalanlage war nicht erfolgreich, das Projekt wurde bisher nicht verwirklicht. Die Gründe des Scheiterns sind zwischen den Part...

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