Entscheidungsstichwort (Thema)

Vermögensausgleich aus geschiedener Ehe zwischen Polin und Bosnier nach deutschem Recht

 

Leitsatz (amtlich)

Das erstinstanzliche Aktenzeichen wird aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes nicht mitgeteilt

 

Verfahrensgang

AG Hanau (Beschluss vom 03.03.2017)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 26.06.2019; Aktenzeichen XII ZB 299/18)

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Hilfsantrag vom 12. Januar 2018 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Wert: 15.196.332,80 EUR

 

Gründe

I. Die Beteiligten streiten um die Frage fort, ob die Antragstellerin - in Abänderung des am 03.03.2017 verkündeten, durch sie angefochtenen Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Hanau - berechtigt ist, vom Antragsgegner einen Ausgleich hinsichtlich des während ihrer beider Ehe erworbenen Vermögens zu verlangen.

Die Antragstellerin, damals polnische Staatsangehörige, und der Antragsgegner, damals bosnischer Staatsangehöriger, schlossen am ...1993 im Generalkonsulat Bosnien-Herzegowinas in Stuttgart miteinander die Ehe. Bereits vor der Eheschließung gebar die Antragstellerin 19... und 19... zwei Kinder, deren Vaterschaft der Antragsgegner anerkannte. 19... gebar die Antragstellerin in die Ehe ein weiteres Kind.

Mit Schriftsatz vom 19.09.2005, dem Antragsgegner zugestellt am 06.10.2005, beantragte die Antragstellerin beim Amtsgericht - Familiengericht - Hanau die Scheidung der Ehe. Am 21.12.2005 reichte die Antragstellerin - als Folgesache hierzu - eine Stufenklage ein, die dem Antragsgegner am 16.01.2006 zugestellt wurde und mit der sie - zunächst unbeziffert - für den Fall der Rechtskraft der beantragten Scheidung die Zahlung von Zugewinnausgleich seitens des Antragsgegners erstrebte. Mit am 24.08.2006 verkündetem Teilurteil wurde der Antragsgegner verpflichtet, der Antragstellerin Auskunft über sein Vermögen am 06.10.2005 zu erteilen. Dem kam der Antragsgegner im Folgenden, bezogen auf den 06.10.2005, nach.

Parallel hierzu hatte der Antragsgegner bereits im Oktober 2004 Klage auf Scheidung der Ehe beim Gemeindegericht Stadt2 (Bosnien-Herzegowina) eingereicht, die der Antragstellerin nach dem 01.11.2005 zugestellt wurde. Mit Urteil vom ...2009 sprach das Gemeindegericht Stadt2 die Scheidung der Ehe der Beteiligten aus; das hiergegen gerichtete Rechtsmittel der Antragstellerin blieb aufgrund einer Entscheidung des Kantonalgerichts Stadt3 vom 11.11.2009 erfolglos. Mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16.02.2011 wurde diese Entscheidung im Inland anerkannt; der hiergegen gerichtete Antrag der Antragstellerin auf gerichtliche Entscheidung blieb erfolglos (Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 19.09.2011, ...).

Bereits mit Klageschrift vom 21.05.2009, dem Antragsgegner zugestellt zwischen 16. und 23.06.2009, begehrte die Antragstellerin die (vorzeitige) Aufhebung der Zugewinngemeinschaft; infolge eines Anerkenntnisses des Antragsgegners vom 16.07.2009 entschied das Familiengericht mit einem am 05.11.2009 zur dortigen Geschäftsstelle gelangtem Teilanerkenntnis- und Schlussurteil, den Beteiligten zugestellt am 20. bzw. 23.11.2009, dass "Der Zugewinn der Parteien ... vorzeitig auszugleichen" ist (AG Hanau, Az. ...).

Parallel führt(e) die Antragstellerin sowohl seit 2012 beim Gemeindegericht in Stadt2 als auch seit 2005 beim Amtsgericht Stadt4, mittlerweile aufgrund einer Strukturreform der kroatischen Gerichtsverfassung beim Amtsgericht Stadt5/Kroatien, jeweils ein Verfahren auf Feststellung/Auseinandersetzung der in diesen Ländern jeweils belegenen Teile einer behaupteten (vor-)ehelichen Errungenschaft der Beteiligten.

Mit am 05.11.2014 verkündetem Beschluss wies das Familiengericht unter Abtrennung der Folgesachen Güterrecht und - insoweit von Amts wegen eingeleitet - Versorgungsausgleich den Scheidungsantrag zurück. Diese Entscheidung blieb ohne Rechtsmittel.

Mit Schriftsatz vom 29.12.2014, dem Antragsgegner zugestellt nach dem 13.01.2016, konkretisierte die Antragstellerin ihren zunächst unbeziffert gebliebenen Folgesachenantrag dahingehend, dass sie - in Anwendung bosnischen Güterrechts - die Übertragung des hälftigen Miteigentums an bestimmten, näher aufgezählten Vermögenspositionen (des Antragsgegners) begehrte, hilfsweise - basierend auf der in Bosnien ausgesprochenen und in Deutschland ankannten Ehescheidung sowie der vom Antragsgegner zum Stichtag 06.10.2005 erteilten Endvermögensauskunft - die Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung von 15.196.322,80 EUR. Der Antragsgegner erhob die Einrede der Verjährung.

Die Antragstellerin behauptete, zur Zeit der Eheschließung hätten die Beteiligten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Kroatien gehabt, wohin sie wegen des 1992 in Bosnien ausgebrochenen Bürgerkrieges geflüchtet seien. Der gewöhnliche Wohnsitz der Beteiligten sei überwiegend in Bosnien-Herzegowina, teilweise in Kroatien und nur kurz in Deutschland gewesen. Sie, die Antragstelleri...

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