Entscheidungsstichwort (Thema)

Antrag der Großeltern auf Herausnahme des Kindes aus der Pflegefamilie

 

Normenkette

BGB § 1632

 

Verfahrensgang

AG Büdingen (Beschluss vom 19.12.2018; Aktenzeichen 50 F 716/18)

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 1) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Beschwerdewert: 3.000,- EUR.

 

Gründe

I. Die Beteiligte zu 1) ist die Großmutter väterlicherseits des oben genannten minderjährigen Kindes und begehrt nach Herausnahme des Kindes aus ihrem Haushalt die Rückführung des Kindes zu ihr. Den Eltern des Kindes, Frau Name X und Herrn Name Y, wurde im Verfahren des Amtsgerichts Stadt1, AZ: ..., mit Beschluss vom 16.7.2014 die Sorge entzogen und das Jugendamt Stadt2 als Vormund bestellt. Zu diesem Zeitpunkt lebte Name Z bereits im Haushalt seiner Großmutter, der Beteiligten zu 1). Nachdem die Eltern gegen die Entscheidung Beschwerde eingelegt hatten, erhob das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 11.12.2014 über die Frage, ob Name Z im Haushalt seiner Großeltern verbleiben könne, ein ergänzendes psychologisches Sachverständigengutachten durch die Dipl.-Psychologin Name B. Nachdem der Senat und auch das Jugendamt im Verfahren ... zum Ergebnis gelangten, dass damals kein Grund für die Herausnahme von Name Z aus dem Haushalt seiner Großeltern bestand, nahmen die Kindeseltern in der mündlichen Verhandlung vom 6.7.2015 ihre Beschwerden zurück. Nachdem Name Z am 24.8.2018 im Rahmen eines Ausfluges seiner Tagesgruppe einer Betreuerin mitgeteilt hatte, er sei von der Oma auf den Po geschlagen worden, nachdem es zu einem Streit über die Nutzung eines Handys bzw. Laptops gekommen sein soll, bat Name Z gegenüber dem Jugendamt darum, nicht mehr zur Großmutter zurückgebracht zu werden, weshalb das Jugendamt des ...kreises ihn am selbigen Tag nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII in Obhut genommen hatte. Seit dem 27.8.2018 befindet sich Name Z in einer betreuten Wohngruppe in Stadt3 und hat dort bis heute Umgang mit seinen Eltern und auch seiner Großmutter, der Beschwerdeführerin.

Mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 2.10.2018 beantragte die Beteiligte zu 1), den Amtsvormund anzuweisen, den ständigen Aufenthalt des Kindes Name Z in ihrem Haushalt zu bestimmen. Das Jugendamt und der Amtsvormund sind der Auffassung, dass die Großeltern von Name Z nicht hinreichend erziehungsgeeignet seien, insbesondere sei die Beteiligte zu 1) nicht dazu in der Lage, Name Z hinreichende Grenzen zu setzen und Bindungen von Name Z auch zu seiner Mutter zuzulassen. Das Amtsgericht hat im vorliegenden Verfahren am 7.11.2018 eine mündliche Verhandlung mit den Beteiligten durchgeführt. Auch wurde Name Z im Beisein seiner Verfahrensbeiständin angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörungen wird Bezug genommen auf den Vermerk vom 7.11.2018.

Mit Beschluss vom 19.12.2018 hat das Amtsgericht den Antrag der Beteiligten zu 1) zurückgewiesen. Es hat dabei darauf abgestellt, dass die Voraussetzungen für eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB nicht vorliegen würden, weil das Wohl von Name Z durch die Wegnahme aus dem Haushalt der Großmutter nicht gefährdet sei.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1), die nach wie vor anstrebt, dass Name Z in ihren Haushalt zurückkehren solle.

Der Senat hat die Akten ... beigezogen und die im ersten Rechtszug unterbliebene Anhörung der Kindeseltern (§ 160 FamFG) nachgeholt. Ebenso wurde Name Z im Beisein der Verfahrensbeiständin vom Einzelrichter des Senats am 5.3.2019 nochmals persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird Bezug genommen auf den Vermerk vom 5.3.2019.

II. Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwere der Beteiligten zu 1) hat in der Sache keinen Erfolg.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist weder der Erlass einer Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB noch das von der Beschwerde begehrte Ziel, den Vormund anzuweisen, sein Aufenthaltsbestimmungsrecht in anderer Weise auszuüben.

Für eine Weisung gegenüber dem Vormund fehlt es nämlich schon an einer Rechtsgrundlage. Dem Familiengericht ist lediglich die Aufsicht über die Tätigkeit des Vormunds nach § 1837 BGB zugewiesen. Ein Weisungsrecht gegenüber dem Vormund in Bezug auf die Ausübung der elterlichen Sorge betreffend den Mündel ist insoweit nicht vorgesehen.

Soweit das Amtsgericht auf die Voraussetzungen für eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB abgestellt hat, ist § 1632 Abs. 4 BGB nach Herausnahme des Kindes aus dem Haushalt seiner Pflegepersonen nicht unmittelbar anzuwenden, da sein "Verbleib" schon begrifflich nicht gerichtlich angeordnet werden kann. Über den Wortlaut von § 1632 Abs. 4 BGB hinaus können jedoch Pflegepersonen nach einer Herausnahme des Kindes die Herausgabe des Kindes zum Zwecke der Rückführung in ihren Haushalt beanspruchen (BGH ZKJ 2017, 142). Voraussetzung ist allerdings, dass die geltend gemachte Herausgabe des Kindes in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Einleitung des Verfahrens nach § 1632 Ab...

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