Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 13.07.2009; Aktenzeichen 2-04 O 425/08)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 29.03.2012; Aktenzeichen IX ZR 40/10)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 13.7.2009 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt, 4. Zivilkammer, wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung aus dem Urteil durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe erbringt

 

Gründe

I.

Der Kläger nimmt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der xxx GmbH das Land xxx im Wege der Insolvenzanfechtung auf Rückzahlung von innerhalb von drei Monaten vor der Insolvenzantragstellung von der Schuldnerin in zwei Beträgen gezahlten Rückständen auf Mehrwertsteuerverbindlichkeiten in Höhe von zusammen 330.631,21 Euro in Anspruch.

Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Es hat dies damit begründet, dass die Voraussetzungen der §§ 131 I Nr. 2, 129 InsO nicht gegeben seien, weil weder eine Zahlungsunfähigkeit noch eine Zahlungseinstellung der Schuldnerin zu den betreffenden Zeitpunkten feststellbar sei. Der Kläger habe nämlich allein die zu den Zahlungszeitpunkten bestehenden unbezahlten Verbindlichkeiten der Schuldnerin dargelegt und nicht wie hoch deren Gesamtverbindlichkeiten gewesen seien. Damit könne nicht festgestellt werden, dass die Schuldnerin mindestens 10% ihrer Verbindlichkeiten nicht habe bezahlen können. Darüber hinaus sei nicht vorgetragen, ob die Schuldnerin sich nicht innerhalb von 2-3 Wochen habe Mittel beschaffen können. Dafür habe schon deshalb Anlass bestanden, weil bei der zweiten Zahlung das Guthaben des angegebenen Bankkontos über den Verbindlichkeiten gelegen habe. Aus dem Verlust nach der Vorjahresbilanz könne kein Schluss gezogen werden.

Aus denselben Gründen könne auch keine Zahlungseinstellung festgestellt werden, denn mangels Darstellung der Gesamtverbindlichkeiten sei auch nicht bekannt, ob ein nicht unerheblicher Teil der Forderungen nicht bezahlt worden sei.

Das Landgericht hat darüber hinaus auch angenommen, dass jedenfalls hinsichtlich der zweiten Zahlung nicht von einer inkongruenten Deckung ausgegangen werden könne, weil der Kläger nicht vorgetragen habe, dass die Zahlung unter dem Druck oder der Ankündigung einer Vollstreckung erfolgt sei.

Den in einem Schriftsatz des Klägers vom 30.6.2009 enthaltenen Tatsachenvortrag hat das Landgericht nach § 296a ZPO nicht mehr berücksichtigt.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seinen erstinstanzlichen Klageantrag weiterverfolgt.

Er vertritt die Auffassung, dass das Landgericht zu Unrecht davon ausgehe, die Schuldnerin sei am 27.4.2005 und am 20.6.2005 nicht zahlungsunfähig gewesen. Sein Vortrag sei für eine Feststellung der Zahlungseinstellung ausreichend. Er verweist dazu - wie schon in erster Instanz - auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 12.10.2006 - IX ZR 228/03), aus der sich ergebe, dass es für eine Feststellung ausreiche, wenn im fraglichen Zeitpunkt fällige Verbindlichkeiten bestanden, die bis zur Verfahrenseröffnung nicht mehr beglichen wurden. Hier sei es so gewesen, dass die zum Zeitpunkt der beiden Zahlungen dargelegten Verbindlichkeiten der Schuldnerin bis zur Insolvenzeröffnung am 1.11.2005 nicht bezahlt und zur Tabelle angemeldet worden seien. Auf das Verhältnis zwischen beglichenen und unbeglichenen Forderungen bei Vornahme der Rechtshandlung komme es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht an.

Da aufgrund dessen die Zahlungseinstellung feststehe, sei eine Darlegung, ob binnen 2-3 Wochen Liquidität habe beschafft werden können und ob andere Anzeichen für eine Zahlungseinstellung sprächen, nicht erforderlich.

Hinsichtlich der Frage, ob durch die zweite Zahlung vom 20.6.2006 eine inkongruente Deckung gewährt worden sei, meint der Kläger, das beklagte Land habe dies in der Klageerwiderung zugestanden. Ferner ergebe sich aus dem Verwendungszweck des Überweisungsbeleges, dass die Schuldnerin auch "Vollstreckungskosten" überwiesen habe.

Das beklagte Land verteidigt das angefochtene Urteil und vertritt die Auffassung, es habe nicht zugestanden, dass die zweite Zahlung unter dem Druck einer Vollstreckung "eingeholt" worden sei. Jedenfalls ergebe sich aus der Verweisung auf die Schriftsätze im landgerichtlichen Urteil die Feststellung, dass dies nicht der Fall gewesen sei.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist in der Sache nicht begründet.

Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass dem Kläger ein Rückgewähranspruch wegen Anfechtung nach dem hier einzig in Betracht kommenden Anfechtungsgrund des § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO schon deshalb nicht zuste...

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