Leitsatz (amtlich)

Im Rahmen der Prüfung, ob die Übermittlung personenbezogener Daten an eine Auskunftei nach § 28a Abs. 1 BDSG zulässig ist, findet eine Abwägung mit den schutzwürdigen Belangen des Betroffenen nicht statt.

 

Normenkette

BDSG § 28a Abs. 1 S. 1 Nr. 4, §§ 29, 35 Abs. 2, 5

 

Verfahrensgang

LG Wiesbaden (Urteil vom 29.11.2010; Aktenzeichen 5 O 207/10)

 

Tenor

Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das am 29.11.2010 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des LG Wiesbaden wird zurückgewiesen.

Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die Verfügungsklägerin (im Folgenden: Klägerin) begehrt im einstweiligen Verfügungsverfahren die Sperrung eines in der Datenbank der Verfügungsbeklagten (Beklagten) gespeicherten Eintrags über eine verspätet bezahlte Forderung, hilfsweise es zu unterlassen, diese Daten an Dritte zu übermitteln und den sog. Score-Wert heraufzusetzen.

Die Klägerin ist Inhaberin eines Handwerksbetriebs. Bei der Beklagten handelt es sich um die Gemeinschaftseinrichtung SCHUFA (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) der Kredit gebenden Wirtschaft, deren Aufgabe es ist, ihren Vertragspartnern, insbesondere Kreditinstituten, automatisiert auf Anfrage Daten zur Kreditwürdigkeit von natürlichen Personen zur Verfügung zu stellen, um sie vor Verlusten im Kreditgeschäft zu schützen.

Die Klägerin buchte im.. 2009 zusammen mit ihrem Ehemann eine Urlaubsreise. Den Reisepreis von 3.527,- EUR finanzierte sie über einen Reisefinanzierungsvertrag mit der A GmbH. Nach dem vereinbarten Zahlungsplan sollte der Reisepreis nebst Zinsen i.H.v. 145,73 EUR, insgesamt mithin 3.672,73 EUR, in fünf monatlichen Raten à 612,12 EUR und einer Rate à 612,13 EUR, fällig jeweils am 25. eines Monats, beginnend mit dem 25.10.2009 und endend am 25.3.2010 mit der Schlussrate, gezahlt werden. Darüber hinaus enthielt der Vertrag eine sog. SCHUFA-, CEG- und Datenschutzklausel, auf deren Inhalt (Bl. 11 d.A.) wegen der Einzelheiten verwiesen wird.

Entgegen dem auf der Vorderseite des Teilzahlungsangebots zum Reisevertrag enthaltenen Zahlungsplan (Bl. 10 d.A.) leistete die Klägerin nach dem unstreitig gebliebenen Vorbringen der Beklagten in erster Instanz die ersten drei Raten, fällig zum 25.10. 25.11. und 25.12.2009, nicht. Am 10.11. und 08.12. 2009 kam es zu Mahnungen der A. GmbH. Mit Schreiben vom 5.1.2010 kündigte die A. GmbH den Teilzahlungsvertrag mit sofortiger Wirkung, stellte die gesamte Forderung fällig und kündigte für den Fall, dass die Klägerin die Gesamtforderung nicht innerhalb von acht Tagen begleiche, an, ein ... unternehmen mit dem Einzug der Gesamtforderung zu beauftragen (Bl. 169 ff. d.A.). Eine Zahlung erfolgte zunächst nicht. Die Klägerin trat daraufhin die Forderung an die B. GmbH ab. Diese mahnte mit Schreiben vom 01.02. und vom 22.2.2010 den Finanzierungsbetrag nebst Mahnkosten an.

Bereits in der Mahnung vom 1.2.2010 wurde die Klägerin über die bevorstehende Übermittlung der Daten an die Beklagte informiert.

In einem Telefonat vom 8.3.2010 vereinbarte die Klägerin mit der B. GmbH eine monatliche Ratenzahlung i.H.v. 350 EUR beginnend mit dem 15.3.2010. Am Folgetag, den 16.3.2010, leistete die Klägerin eine erste Zahlung über 350 EUR.

Aufgrund einer ... Erkrankung musste sich die Klägerin in der Zeit vom ... 03. bis zum ... 3.2010 einer stationären Behandlung in der Klinik1 unterziehen.

Die Zeit vom ... 4.2010 bis zum ... 5.2010 verbrachte sie zur Kur in der Klinik2

Nach erneuter Mahnung wegen der ausgebliebenen April-Rate zahlte die Klägerin am 24.6.2010 nochmals eine weitere Rate. Mit Schreiben vom 19.8.2010 mahnte die B. GmbH die Rate für den Monat Juli 2010 an und kündigte an, im Falle weiterer Nichtzahlung den Restbetrag fällig zu stellen. Auf dieses Schreiben reagierte die Klägerin nicht. Die B. GmbH stellte daraufhin den offenen Betrag gesamtfällig und meldete die Information zu der fälligen Forderung am 14.9.2010 an die Beklagte. Diese nahm folgenden Eintrag in den Datenbestand der Klägerin auf: "Konto in Abwicklung; Saldo, EUR 3.495 vom 14.9.2010, Kontonummer ...".

Am 7.10.2010 beglich die Klägerin den noch offenstehenden Betrag. Sie wandte sich am 8.10.2010 an die Beklagte und bat um umgehende Eintragung des Erledigungsvermerks. Am 12.10.2010 kam die Beklagte dieser Bitte nach und ergänzte den Eintrag der Verfügungsklägerin wie folgt: "Erledigung einer Gesamtforderung: 7.10.2010".

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Weiterleitung der Daten an die Beklagte sei unzulässig gewesen.

Sie hat hierzu behauptet, der B. GmbH sei bekannt gewesen, dass sie aufgrund der bei ihr festgestellten ... an einer erheblichen Konzentrations- und Leistungsschwäche gelitten habe, und zwar dies bereits vor ihrem Urlaub im ... 2009. Aufgrund ihrer Erkrankung habe sie nach Urlaubsrückkehr die Zahlung der Rate vergessen. Krankheitsbedingt habe sie, die Klägerin, es erst im Oktober 2010 geschafft, den Rückstand in der Buchhaltung aufzuholen u...

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