Verfahrensgang

LG Wiesbaden (Aktenzeichen 13 O 48/06)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 16.04.2009; Aktenzeichen VII ZR 9/08)

 

Gründe

I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Vorschusszahlung und Schadensersatz für die Beseitigung von Mängeln der Fensterstellmotoren am Bürogebäude A in O1.

Die Klägerin hatte das Grundstück von der B erworben, die durch die später mit ihr verschmolzene B1 den Werkvertrag mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten (C) abgeschlossen hatte. Die B wurde später in D umgewandelt und fiel am 1.10.2004 in Insolvenz. Die Klägerin beruft sich auf die Abtretung der Gewährleistungsansprüche in § 11 Abs. 4 des notariellen Kaufvertrags, der später privatschriftlich modifiziert wurde.

Die Beklagte hat geltend gemacht, dass sie gegenüber ihrem Vertragspartner, der zwischenzeitlich in Insolvenz gefallenen D, vergeblich Sicherheitsleistung verlangt habe, bezweifelt die Wirksamkeit der Abtretung und hält die Mängelbeseitigungskosten der Klägerin für zu hoch. Auf Seiten der Beklagten ist deren Lieferantin dem Rechtsstreit als Streithelferin beigetreten.

Im Übrigen wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Das LG hat der Klage weitgehend stattgegeben, nachdem die Klägerin die Klageforderung erheblich reduziert hat. Es hat ausgeführt, dass der Klägerin ein Vorschussanspruch zustehe, da Gewährleistungsansprüche bestünden. Die eingebauten Elektromotoren seien mangelhaft gewesen, da sie für den Einbau in der Zwischenfassade nicht geeignet gewesen seien. Die Gewährleistungsansprüche seien auch nicht untergegangen. Dafür sei nicht nur eine Aufforderung zur Sicherheitsleistung, sondern auch eine entsprechende Nachfrist erforderlich. An dieser habe es ursprünglich gefehlt, so dass allein mit der Aufforderung zur Sicherheitsleistung an die D die Gewährleistungsansprüche nicht untergegangen seien. Die Beklagte könne sich auch nicht auf die Nachfristsetzung vom 5.9.2005 berufen, da zwischenzeitlich die Klägerin bereits Sicherheitsleistung in ausreichendem Maße angeboten habe. Es sei auch allen Beteiligten bekannt gewesen, dass die D in Insolvenz gefallen und zu einer Sicherheitsleistung nicht mehr in der Lage gewesen sei. In dem Begehren der Klägerin, einen geeigneten Nachweis der Forderung zu erhalten, habe auch keine unzulässige Bedingung gelegen, da die Klägerin als Abtretungsempfängerin den Bestand der Werklohnforderung nicht kennen konnte.

Im Übrigen hat das LG die von der Klägerin vorgelegte Kostenschätzung als vertretbar und ausreichend erachtet, ohne auf die einzelnen Positionen näher einzugehen. Es hat die Klage allerdings teilweise hinsichtlich der Zinsen und der Feststellung der Erledigung der Hauptsache, bezogen auf zunächst geltend gemachte höhere Forderung, abgewiesen.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Die Klägerin hat hinsichtlich der Klageabweisung betreffend die Feststellung der Erledigung und die Zinsforderung Anschlussberufung eingelegt.

Beklagte und Streithelferin sind weiter der Auffassung, dass die Gewährleistungsansprüche untergegangen seien. Die Klägerin habe zu keinem Zeitpunkt eine unbedingte Sicherheitsleistung angeboten, sondern selbst nach Darlegung der Forderungszusammensetzung lediglich einen Vergleichsvorschlag gemacht.

Die Beklagte habe ihrem Vertragspartner gegenüber Sicherheit verlangt, dieser habe eine Stellung der Sicherheit bereits mit Schreiben vom 29.8.2003 endgültig abgelehnt. Jedenfalls habe die Beklagte unter dem 5.9.2005 gegenüber ihrem Vertragspartner erfolglos eine Nachfrist gesetzt. Gegenüber der Klägerin habe dies nicht erfolgen können; es sei auch Sache der D gewesen, die Klägerin entsprechend zu informieren.

§ 407 BGB greife nicht ein. Ansprüche aus dem - nach Wegfall des Vertrags bestehenden - Abrechnungsverhältnis seien nicht abgetreten worden.

Der Werkvertrag sei außerdem als nichtig anzusehen, da er auf eine unmögliche Leistung gerichtet gewesen sei (§ 306 a.F. BGB). Die Beklagte habe Motoren geliefert, wie vereinbart, und sich auch bei der Streithelferin hinsichtlich der Einsatzmöglichkeit erkundigt. Zu dem damaligen Zeitpunkt habe es keine anderen besser abgesicherten Motoren gegeben. Das Eingießen der Elektronik sei industriell noch nicht möglich gewesen.

Schließlich sei die Abtretung im Kaufvertrag in der Fassung der privatschriftlichen Ergänzung formunwirksam, zu wenig hinsichtlich der zukünftigen Schuldner bestimmt und außerdem wegen Verstoßes gegen § 119 InsO unwirksam.

Das LG habe auch die Schätzung des Vorschussanspruchs nach § 287 ZPO zu grob vorgenommen. Die Ersatzpflicht ende dort, wo die Grenzen der Erforderlichkeit eindeutig und unzweifelhaft überschritten seien. Die Vorschussforderung sei maßlos überhöht.

In den von der Klägerin eingeholten Angeboten seien neben Verbesserungen auch Leistungen enthalten, die mit der Mangelbeseitigung nichts zu tun hätten. Das Sanierungskonzept sei insgesamt zu aufwendig; es sei auch durchaus möglich, defekte Teile zu ersetzen. Insgesamt sei für ...

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