Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozessführungsbefugnis des Zwangsverwalters

 

Verfahrensgang

LG Gießen (Urteil vom 29.11.2007)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 24.09.2009; Aktenzeichen IX ZR 149/08)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 29.11.2007 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des LG Gießen abgeändert.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 20.214,88 EUR nebst 5 %- punkten hieraus über dem Basiszinssatz aus

130,19 EUR seit dem 23.1.2003, aus 707,36 EUR seit dem 24.2.2003,

aus 707,36 EUR seit dem 24.3.2003, aus 707,36 EUR seit dem 24.4.2003,

aus 707,36 EUR seit dem 23.5.2003, aus 707,36 EUR seit dem 25.6.2003,

aus 707,36 EUR seit dem 2.7.2003, aus 707,36 EUR seit dem 22.8.2003,

aus 707,36 EUR seit dem 22.9.2003, aus 707,36 EUR seit dem 23.10.2003,

aus 707,36 EUR seit dem 24.11.2003, aus 707,36 EUR seit dem 22.12.2003,

aus 700,40 EUR seit dem 23.1.2004, aus 700,40 EUR seit dem 23.2.2004,

aus 700,40 EUR seit dem 22.3.2004, aus 700,40 EUR seit dem 26.4.2004,

aus 700,40 EUR seit dem 25.5.2004, aus 700,40 EUR seit dem 23.6.2004,

aus 700,40 EUR seit dem 22.7.2004, aus 700,40 EUR seit dem 23.10.2004,

aus 700,40 EUR seit dem 22.9.2004, aus 700,40 EUR seit dem 22.4.2004,

aus 700,40 EUR seit dem 22.11.2004, aus 700,40 EUR seit dem 22.12.2004,

aus 243,87 EUR seit dem 7.10.2005, aus 243,87 EUR seit dem 4.11.2005,

aus 243,87 EUR seit dem 6.12.2005, aus 625,27 EUR seit dem 5.1.2006,

aus 564,76 EUR seit dem 6.2.2006, aus 625,27 EUR seit dem 6.3.2006,

aus 605,10 EUR seit dem 6.4.2006 und aus 625,27 EUR seit dem 5.5.2006

zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Der Kläger hat von den Kosten 1. Instanz 30 % und die Beklagten 70 % zu tragen.

Die Kosten der Berufung haben die Beklagten zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Beklagten können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Beklagten erwarben mit notariellem Kaufvertrag vom 3.11.1998 von dem zwischenzeitlich (1.7.2001) verstorbenen Herrn A die Eigentumswohnung Nr. 5 in dem Anwesen B-Straße ..., O1 zu je ein Halb. Am 18.11.1998 wurde zugunsten der Beklagten eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen und am 1.1.1999 ihnen die Wohnung übergeben. Die Eintragung der Beklagten im Grundbuch als Eigentümer erfolgte nicht. Noch vor Abschluss des Kaufvertrages hatte Herr A mit schriftlicher Vereinbarung vom 5.5.1995 seine Ansprüche auf Mietzins an die Beklagten abgetreten.

Durch Beschluss des AG Friedberg vom 17.4.2002 wurde auf Antrag der C-Bank wegen eines dinglichen Anspruchs über 58.798,57 EUR aus der vollstreckbaren Urkunde des Notars D vom 27.6.1979 (UR .../...) hinsichtlich der streitgegenständlichen Wohnung Nr. 5 gegen den Rechtsanwalt RA1 als Nachlasspfleger der Erben des verstorbenen Herrn A die Zwangsverwaltung angeordnet und der Kläger zum Zwangsverwalter bestellt. Auf ein am selben Tag dem Grundbuchamt zugegangenes Eintragungsersuchen wurde am 23.4.2002 die Anordnung der Zwangsverwaltung im Grundbuch eingetragen.

Die Miete wurde in der Folgezeit von den Beklagten eingezogen.

Mit Schreiben vom 22.3.2006 wies der Kläger die Beklagten darauf hin, dass die Wohnung Nr. 5 bereits seit längerer Zeit unter dem Zwangsverwalterbeschluss stehe und forderte diese vergeblich auf, ihm die Mietverträge für die Wohnung Nr. 5 zu überlassen. In dem Zwangsversteigerungstermin am 6.6.2006 erhielten die Beklagen durch Beschluss des AG Friedberg das Eigentum an den Eigentumswohnungen Nr. 1, 5 und 8 zu je ein Halb zugeschlagen. Das AG Friedberg hob daher mit Beschluss vom 10.7.2006 das Zwangsverwaltungsverfahren auf. Der Kläger blieb jedoch ermächtigt, noch nicht eingezogene Mieten weiter zugunsten der ehemaligen Zwangsverwaltungsmasse einzuziehen.

Nach dem Zuschlag zahlte die Mieterin E der Wohneinheit Nr. 8 am 6.6. und 3.7.2006 noch jeweils 246,64 EUR Miete an das Büro des Klägervertreters. Die weiteren Mieter A der Wohneinheit Nr. 8 zahlten im Monat Juni 2006 ebenfalls noch 150 EUR an den Kläger. Daraufhin forderten die Beklagten den Kläger mit Schreiben vom 10.10.2006 auf, die zu Unrecht eingenommenen Mieten der Mieter E und A i.H.v. insgesamt 577,17 EUR an sie auszuzahlen.

Im Wege der Stufenklage hat der Kläger Auskunft darüber verlangt, ob und in welcher Höhe die Beklagten Mieteinnahmen für die Eigentumswohnung Nr. 5 in dem noch nicht verjährten Zeitraum vom 1.1.2003 bis zum Zuschlag am 6.6.2006 vereinnahmt haben. Nachdem die Beklagten von dem LG Gießen durch Teilurteil vom 12.7.2007 antragsgemäß verurteilt wurden, erteilten sie mi...

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