Verfahrensgang

LG Hamburg (Aktenzeichen 318 T 216/97)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner zu 2) und 3) und die unselbständige Anschlussbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des LG Hamburg, Zivilkammer 18, vom 26.1.1999 werden zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Verfahrens vor dem Hanseatischen OLG haben die Antragsgegner zu 2) und 3) zu 81 %, der Antragsteller zu 19 % zu tragen.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Der Geschäftswert für das Verfahren in der Rechtsbeschwerdeinstanz wird auf 75.000 DM, entspr. 38.346,89 Euro, festgesetzt.

 

Gründe

Das Rechtsmittel der Antragsgegner zu 2) und 3) ist zwar gem. §§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 S. 1 WEG, 27 FGG statthaft und zulässig, weil es form- und fristgerecht (§ 29 FGG) eingelegt worden ist. Aber es ist unbegründet (I.). Die unselbständige Anschlussbeschwerde des Antragstellers ist ebenfalls zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg (II.).

I. Der Rechtsbeschwerde der Antragsgegner zu 2) und 3) ist der Erfolg versagt, denn die angefochtene Entscheidung beruht i.E. nicht auf einer Verletzung des Gesetzes, auf die hin das angerufene Gericht die beanstandete Entscheidung allein überprüfen darf.

1. Soweit die Antragsgegner zu 2) und 3) sich gegen die Entscheidung des LG wenden, wonach ihnen verboten worden ist, die in der Teilungserklärung vom 16.11.1995 als Garage und Abstellraum bezeichneten Räume zu Wohnzwecken zu nutzen, ist ihr Begehren unbegründet.

Zutreffend ist der Ausgangspunkt des LG, wonach die Teilungserklärung die genannten, den Antragsgegnern zu 2) und 3) zulässigerweise in Übereinstimmung mit § 3 WEG als Sondereigentum zugewiesenen Räume (Abstellraum und Garage sind sondereigentumsfähig, vgl. OLG Hamm NJW 1993, 1223; BayObLGZ 1992, 700) von der Benutzung zu Wohnzwecken ausnimmt und zur Änderung der Zweckbestimmung grundsätzlich die Zustimmung aller Wohnungseigentümer nötig wäre, an der es mangels Einverständnisses des Antragstellers fehlt.

Die Teilungserklärung gibt den Antragsgegnern zu 2) und 3) kein Recht zur Nutzung von Abstellraum und Garage zu Wohnzwecken. Die Teilungserklärung nimmt Bezug auf den Aufteilungsplan, in dem bestimmte den Antragsgegnern zu 2) und 3) als Sondereigentum zugewiesene Räume im Souterrain der in H., H.-Straße 94 belegenen Wohnungseigentumsanlage mit der Zweckbestimmung „Abstellraum” und „Garage” versehen sind, als auch auf die Abgeschlossenheitsbescheinigung der Freien und Hansestadt Hamburg vom 9.11.1995, der zufolge u.a. der mit der Nr. 101 gekennzeichnete Abstellraum, der den Antragsgegnern zu 2) und 3) zugeordnet ist, ausdrücklich nicht als zu Wohnzwecken dienender Raum ausgewiesen ist.

Auch kennzeichnet die Abgeschlossenheitsbescheinigung den zur Straße mit der Nr. 101 markierten Raum mit vorgewölbter Fensterfront als Garage und nicht als Wohnraum. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb die in Rede stehende Zweckbestimmung im Streitfall keinen die Beteiligten bindenden Vereinbarungscharakter, sondern nur die Bedeutung eines Nutzungsvorschlags haben sollten.

Auch die Antragsgegner zu 2) und 3) haben ihnen günstige Gründe, weshalb keine bindende Zweckbestimmung vorliegt, nicht anzuführen vermocht. Insbesondere ist ihr Hinweis auf die in der Teilungserklärung enthaltene Wohnfläche des ihnen zugewiesenen Wohnungseigentums, welche Garage und Abstellraum einschließe, nicht stichhaltig, denn das LG hat rechtsfehlerfrei ermittelt, dass die Garage und der Abstellraum nicht in die Wohnflächenberechnung für das Wohnungseigentum der Antragsgegner zu 2) und 3) einbezogen worden sind, denn wären beide Räume bei der Flächenberechnung berücksichtigt worden, würde die Wohnfläche über 330 qm (vgl. Anlage NI 10) ausmachen und sich nicht, wie in § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Teilungserklärung angegeben, auf nur 286,22 qm belaufen.

Darüber hinaus können die Antragsgegner zu 2) und 3) sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der im Aufteilungsplan als Garage bezeichnete Raum vor der Aufteilung der Villa in Wohnungseigentum nie als Garage benutzt worden sei, sondern Wohnzwecken gedient habe. Die diesbezüglichen Ausführungen des LG, auf die Senat zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug nimmt, lassen Rechtsfehler nicht erkennen.

Ebenso wenig lässt sich aus dem Widerspruch zwischen der Bezeichnung des Raumes als Garage und der Tatsache, dass die Teilungserklärung nebst Aufteilungsplan keine Zufahrt zur Straße vorsieht und die einheitlich gestaltete, in § 11 Abs. 4 der Teilungserklärung ausdrücklich vor nur mehrheitlich beschlossener Änderung geschützte Fassade des Hauses, die eine Garagentür nicht aufweist, herleiten, dass der als Garage bezeichnete Raum ohne Änderung der Teilungserklärung oder Zustimmung aller Wohnungseigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft Wohnzwecken zugeführt werden darf.

Der erstmals in dritter Instanz aufgestellten Behauptung der Antragsgegner zu 2) und 3), der als Garage ausgewiesene Raum sei wegen seiner Abmessungen gar nicht als Garage nutzbar, kann im Rechtsbeschw...

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