Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 07.09.2006; Aktenzeichen 313 O 483/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 06.11.2008; Aktenzeichen IX ZR 140/07)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 13, vom 7.9.2006 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert und der Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.421.611,43 EUR nebst Zinsen i.H.v. 4 % hierauf seit dem 17.1.2006 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger nimmt den Beklagten wegen fehlerhafter Erfüllung seiner Pflichten aus einem Steuerberatervertrag auf Schadensersatz in Anspruch.

Der Beklagte war im Jahr 1999 als Steuerberater des Klägers damit beauftragt, für diesen und seine Ehefrau die Einkommensteuererklärung für das Jahr 1998 zu erstellen und den Einkommenssteuerbescheid für das Jahr zu überprüfen. Ende 1999 reichte er beim zuständigen Finanzamt eine vom Kläger vorbereitete, von ihm bearbeitete Einkommenssteuererklärung ein (als Anlage K 2 davon S. 1), in der tatsächlich richtig auch erhebliche Einkünfte des Klägers aus Wertpapierveräußerungsgeschäften angegeben waren. Am 7.1.2000 erging ein (erster) Bescheid des Finanzamtes Hamburg-Elbufer (Anlage K 3), der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stand (§ 164 Abs. 1 AO). Darin wurden für die Steuerpflichtigen Einkommenssteuern in Gesamthöhe von 2.560.516 DM festgesetzt. Aus den im Bescheid aufgeführten Besteuerungsgrundlagen ergibt sich, dass das Finanzamt für den Kläger neben Einkünften aus selbständiger sowie nichtselbständiger Arbeit von zusammen 533.938 DM und aus Kapitalvermögen von 234.180 DM sowie Vermietung und Verpachtung von 1.836 DM auch als sonstige Einkünfte Spekulationsgewinne von 4.087.985 DM berücksichtigt hatte. Wie die als Anlage B 4 zur Akte gereichte Aufstellung zeigt, waren die Spekulationsgewinne daraus entstanden, dass der Kläger mit einem eher geringen Kapitaleinsatz im Erhebungsjahr immer wieder in- wie ausländische, börsennotierte und freie Wertpapiere zu besonders attraktiven Handelskonditionen gekauft und für sehr kurze Zeit, manchmal nur für einige Tage, gehalten hatte, um sie alsbald zu einem in der Regel höheren Kurs wieder abzustoßen. Den ihm zugegangenen Steuerbescheid sandte der Beklagte dem Kläger mit seinem Anschreiben vom 11.1.2000 zu (Anlage K 3). Darin heißt es u.a.: "... Nach grober Durchsicht ergeben sich derzeit 2 Abweichungen von der Erklärung. Die Einkünfte aus Kapitalvermögen sind anders als in der Erklärung dargestellt, es fehlen die Spekulationseinkünfte Ihrer Frau. Bitte beachten Sie die Anlage ..." (vgl. Anlage K 3). Mit dem letzten der zitierten Sätze bezog sich der Beklagte auf eine Anlage zum Steuerbescheid, in der der Nachweis bestimmter Steuerbescheinigungen gefordert wurde.

Am 25.2.2000 wurde in der Zeitschrift EFG (Entscheidungen der FG) 2000 S. 178 unter Hinweis auf ein bereits beim BFH anhängiges Revisionsverfahren eine Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen FG vom 23.9.1999 veröffentlicht, die sich mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Spekulationsgewinnen befasste. Am 10.4.2000 wurde das in die Liste anhängiger Verfahren aufgenommene Revisionsverfahren sodann auch in der als Anlage zum Bundessteuerblatt veröffentlichten sog. Anhängigkeitsdatei aufgeführt. Für den Wortlaut dieser Veröffentlichung wird auf das angefochtene Urteil verwiesen.

Am 26.6.2000 hob das Finanzamt durch seinen Änderungsbescheid (Anlage K 4) u.a. den Nachprüfungsvorbehalt auf. Hinsichtlich der Einkünfte des Klägers, dabei insbesondere auch aus Spekulationsgeschäften, erfolgten keine geänderten Festsetzungen. Am 9.8.2000 erging nach § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO ein geänderter weiterer Steuerbescheid gegen den Kläger und seine Ehefrau, in dem aber die früher erfolgten Festsetzungen im Bereich der Einkünfte des Klägers unverändert blieben (Anlage K 5). Aufgrund einer Außenprüfung erließ das Finanzamt schließlich am 4.4.2002 einen erneut geänderten, jetzt nach § 129 AO berichtigten Bescheid gegen die Steuerpflichtigen, in dem beim Kläger die Einkünfte aus Kapitalvermögen auf nunmehr 260.444 DM erhöht festgesetzt wurden (Anlage K 6),

Der Kläger ließ am 26.4.2002 gegen diesen letztgenannten Steuerbescheid von der Sozia des Beklagten, der Steuerberaterin Friedrich, unter Hinweis auf das vor dem BFH anhängige Verfahren (GZ IX R 62/99) Einspruch einlegen und Ru-hensantrag stellen (Anlage K 7). Dem vorangegangen waren Presseveröffentlichungen in der Tageszeitung Die Welt vom 18.04. und 26.4.2002 (Anlagen B 9, B 10), in denen von dem beim BFH anhängigen Revisionsverfahren und von den vom Bundesrechungshof geäußerten Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der "Spekulati-onssteuer" berichtet wurde.

Nachdem der BFH mit Vorlagebeschluss vom 17.7.2002 (DStRE 2002, 1431 ff.) de...

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