Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 19.12.2014; Aktenzeichen 418 HKO 34/14)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Hamburg, Kammer 18 für Handelssachen, vom 19.12.2014, Geschäfts-Nr. 418 HKO 34/14, wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren festgesetzt auf EUR 9.984,56.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle in Anspruch.

Die Klägerin ist aufgrund eines Beteiligungsübertragungsvertrags mit einer Hafteinlage von EUR 168.726,32 Kommanditistin der... (im Folgenden: Schuldnerin) geworden.

An die Klägerin erfolgten Ausschüttungen der Schuldnerin i.H.v. insgesamt EUR 168.726,32, die allerdings nicht aus einem entnahmefähigen Gewinn - ein solcher wurde von der Schuldnerin auch zu keinem Zeitpunkt erzielt -, sondern gem. § 11 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags der Schuldnerin aus deren Gesellschaftsvermögen erfolgten. Wegen Teilbeträgen der an die Klägerin insgesamt geleisteten Ausschüttungen nahm die Schuldnerin die Klägerin später i.H.v. EUR 53.878,35 auf Darlehensrückzahlung in Anspruch. Die Klägerin kam der entsprechenden Zahlungsaufforderung nach, ebenso wie auch die meisten weiteren Kommanditisten der Schuldnerin, eine Vielzahl von Kommanditisten verweigerte sich der entsprechenden Rückzahlung allerdings.

Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Schuldnerin gegenüber der Klägerin kein Anspruch auf die Rückzahlung der an die Klägerin gewinnunabhängig erfolgten Ausschüttungen zugestanden hat.

Mit Beschluss vom 29.8.2013 eröffnete das AG Hamburg das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und bestellte den Beklagten zum Insolvenzverwalter.

Unter dem 16.10.2013 meldete die Klägerin ihre Forderung gegen die Schuldnerin auf - erneute - Auszahlung des von ihr i.H.v. EUR 53.879,35 an die Schuldnerin zurückgezahlten Ausschüttungsbetrags zzgl. der Kosten i.H.v. EUR 2.530,61 für die durch ihre Prozessbevollmächtigten insoweit noch gegenüber der Schuldnerin erfolgte vorgerichtliche Geltendmachung zur Insolvenztabelle an. Im Prüfungstermin vom 13.11.2013 wurde diese Forderung durch den Beklagten in voller Höhe bestritten.

Nach dem Prüfungsbericht des Beklagten standen der Insolvenzmasse i.H.v. zunächst EUR 648.670,93 angemeldete Forderungen i.H.v. EUR 2.884.523,28 gegenüber. Aktuell beläuft sich die Insolvenzmasse ausweislich des Kontoauszugs des vom Beklagten eingerichteten Treuhandkontos vom 7.11.2014 (Anlage B 1) noch auf EUR 598.689,11, der ausweislich der Insolvenztabelle per 18.11.2014 (Anlage B 2) Forderungsanmeldungen i.H.v. nunmehr EUR 3.009.194,36 gegenüberstehen, die im Umfang von lediglich EUR 5.804,63 festgestellt und im Übrigen bestritten sind. Die voraussichtlichen Massekosten belaufen sich auf EUR 67.047,42. Abgesehen von drei Forderungen von außenstehenden Gläubigern i.H.v. insgesamt EUR 29.010,80 handelt es sich bei den zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen ebenfalls um Forderungen von Kommanditisten der Schuldnerin auf Rückzahlung an die Schuldnerin zurückgezahlter gewinnunabhängiger Ausschüttungen.

Mit der von ihr am 12.2.2014 erhobenen Klage nimmt die Klägerin den Beklagten auf die Feststellung ihrer Rückzahlungsforderung zur Insolvenztabelle in Anspruch.

Die Klägerin hat beantragt, die Forderung der Klägerin in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der... zur Insolvenztabelle unter laufender Tabellen-Nr. 144 in Höhe eines Betrages von Euro 56.409,96 als Hauptforderung im Rang des § 38 InsO festzustellen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat gegenüber dem streitgegenständlichen Anspruch die Aufrechnung mit dem gegen die Klägerin in nämlicher Höhe bestehenden Hafteinlageanspruch gem. § 171 Abs. 1 und Abs. 2 HGB erklärt.

Mit Urteil vom 19.12.2014 hat das LG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das LG im Wesentlichen ausgeführt, dass einem Anspruch der Klägerin aus § 812 BGB die dolo-agit-Einrede entgegenstünde. Die von der Klägerin und den weiteren Kommanditisten der Schuldnerin begehrte Feststellung ihrer Ansprüche zur Insolvenztabelle hätte zur Folge, dass sich die Gläubigerforderungen in einem solchen Maße erhöhten, dass die Kommanditisten gem. §§ 171 Abs. 2, 172 Abs. 4 Satz 1 HGB die von ihnen begehrten Rückzahlungen zugleich im Rahmen ihrer Kommanditistenhaftung erstatten müssten. Der Anspruch sei darüber hinaus auch nicht aus § 110 HGB begründet, da die Klägerin die Rückzahlungen nicht zur Abwendung einer Krisensituation der Schuldnerin, sondern schon rein zeitlich zum Teil lange vor der Insolvenz vorgenommen habe.

Gegen dieses ihr am 29.12.2014 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 29.1.2015 Berufung eingelegt, die sie nach Fristverlängerung bis zum 2.4.2015 mit an diesem Tag eingegangener Berufungsbegründung begründet hat.

Die Klägerin macht geltend, der Beklagte könne ihr den...

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