Verfahrensgang

LG Hamburg (Aktenzeichen 312 O 452/16)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 12, vom 6. Dezember 2018, Geschäfts-Nr. 312 O 452/16, wird - soweit darüber noch zu entscheiden ist - zurückgewiesen und die verbleibende Verurteilung zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

I. Die Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,- und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an ihren jeweiligen organschaftlichen beziehungsweise gesetzlichen Vertretern zu vollziehen ist (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre)

zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr

unter den Kennzeichen "Peek & Cloppenburg" und/oder "P&C" den Einzelhandel mit Bekleidungswaren und/oder Taschen und/oder Geldbörsen und/oder Kopfbedeckungen und/oder Schuhwaren im Wirtschaftsraum NORD (gekennzeichnet durch die Bundesländer Schleswig-Holstein, Hamburg, Bremen, Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern, den Wirtschaftsraum Nordhessen, gekennzeichnet durch die Städte Kassel und Göttingen, den Wirtschaftsraum Ost-Westfalen, gekennzeichnet durch die Städte Münster, Bielefeld und Paderborn, den Wirtschaftsraum Ostsachsen, gekennzeichnet durch die Städte Dresden und Chemnitz sowie den Wirtschaftsraum des nördlichen Sachsen-Anhalt, gekennzeichnet durch die Stadt Magdeburg) im Rahmen einer App zu betreiben und/oder zu bewerben, wenn dies geschieht wie nachfolgend abgebildet

((Abbildungen))

2. Auskunft zu erteilen über den Umfang der Verletzungshandlungen gemäß Ziffer I.1. a) und c), und zwar insbesondere über die seit Aufnahme der Verletzungshandlungen mit der Onlineshop-App erzielten Downloads und die seit Aufnahme der Verletzungshandlungen mit der Onlineshop-App erzielten Umsätze.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu erstatten, der ihr durch die Handlungen gemäß Ziffer I. 1. a) und c) entstanden ist und zukünftig entstehen wird.

III. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 654,22 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 26. April 2016 zu zahlen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 1/3, die Beklagte 2/3.

Das landgerichtliche Urteil - soweit es nach der erfolgten Teilrücknahme der Klage aufrechterhalten geblieben ist - sowie das vorliegende Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung des landgerichtlichen Urteils hinsichtlich des Unterlassungstenors zu I. 1. a) und I. 1. c) durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils EUR 70.000,00 und hinsichtlich des Auskunftstenors zu I. 2. durch Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 3.000,00 abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen dürfen die Parteien die Vollstreckung des landgerichtlichen Urteils und des vorliegenden Urteils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des landgerichtlichen Urteils sowie des vorliegenden Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gegen dieses Urteil wird die Revision nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Die Klägerin, die Fa. Peek & Cloppenburg KG mit Sitz in Hamburg, nimmt die Beklagte, die Fa. Fashion ID GmbH & Co. KG, welche den Onlineshop der Fa. Peek & Cloppenburg KG mit Sitz in Düsseldorf (nachfolgend: Fa. Peek & Cloppenburg WEST) betreibt, wegen Verwendung der Angaben "Peek & Cloppenburg" sowie "P&C" im Rahmen einer Shopping-App aus Kennzeichen- und Wettbewerbsrecht auf Unterlassung in Anspruch.

Bei der Fa. Peek & Cloppenburg WEST, zu deren Unternehmensgruppe die Beklagte gehört, und der Klägerin handelt es sich um zwei rechtlich und wirtschaftlich voneinander unabhängige Unternehmen, die in der Bundesrepublik Deutschland seit mehreren Jahrzehnten unter der gleichlautenden Unternehmensbezeichnung "Peek & Cloppenburg KG" über verschiedene stationäre Bekleidungshäuser den Einzelhandel mit Bekleidung und Accessoires betreiben. Zwischen diesen Unternehmen besteht eine im Jahr 1990 geschlossene und im Jahr 1992 bestätigte Abgrenzungsvereinbarung, nach der das Bundesgebiet in zwei Wirtschaftsräume aufgeteilt ist, die sog. Wirtschaftsräume NORD und WEST (vgl. Anlagen K 12 und K 11 sowie die Landkarte mit handschriftlichen Eintragungen gemäß dem Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 12. April 2018/Bl. 224 d. A.), und wonach keine der Vertragsparteien im Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei Bekleidungshäuser eröffnet. Auf der Grundlage der vorgenannten Abgrenzungsvereinbarung unterhält in jedem Wirtschaftsraum stets nur eine der Vertragsparteien Bekleidungshäuser unter der Bezeichnung "Peek & C...

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