Leitsatz (amtlich)

Die Vollziehung der Unterlassungsverfügung erfolgt wirksam durch Zustellung an den Verfügungsschuldners persönlich, selbst wenn für diesen ein Anwalt auf ein vorgerichtliches Abmahnschreiben des Gläubigers reagiert hat und hierbei nicht auf eine bestehende Prozessvollmacht hinweist.

 

Normenkette

UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2, §§ 15, 19a, 97 Abs. 1; ZPO § 927 Abs. 1, § 929 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 09.11.2005; Aktenzeichen 308 O 568/05)

 

Tenor

Die Berufung des Antragsgegners gegen das Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 8, vom 9.11.2005 (308 O 568/05) wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Antragsgegner.

 

Gründe

I. Der Antragssteller begehrt im Wege der einstweiligen Verfügung die Unterlassung der Nutzung eines Kartenausschnittes wegen Verletzung ihm zustehender urheberrechtlicher Nutzungsrechte.

Die hot.doc media productions GmbH produzierte unter Verwendung eines eigenen Zeichenschlüssels umfangreiches Kartenmaterial, speziell diverser Städte auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Streitig ist zwischen den Parteien, ob sich darunter auch der streitgegenständliche Kartenausschnitt betreffend einen Teil der Stadt Köln befindet. Über diese GmbH wurde am 1.2.2002 das Insolvenzverfahren eröffnet und zum Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. A. bestimmt (AG Düsseldorf 501 IN 184/01).

Mit dem zwischen dem Insolvenzverwalter Dr. A. und der Firma hot-maps GmbH i.Gr. und Herrn D. geschlossen Vertrag vom 13.3.2002 (Anlage Ast 9), auf welchen wegen der Einzelheiten verwiesen wird, wurde Letzterem gegen Entgelt u.a. das "alleinige, exclusive Nutzungs-, Weiterentwicklungs-, Vervielfältigungs- sowie Veräußerungsrecht an den von der Gemeinschuldnerin erstellten Kartendaten einschließlich der dazu gehörigen Dokumentation" übertragen. Die zum Übergangsdatum vorhandenen Daten der Städte wurden in der Anlage 4 zum Vertrag unter Benennung der jeweiligen Stadt aufgeführt. Streitig ist, ob die Anlage Ast 10 diese Anlage 4 wiedergibt und ob die Anlage den streitgegenständlichen Kartenausschnitt umfasst. In der Anlage Ast 10, auf welche wegen der Einzelheiten verwiesen wird, ist u. a die von der Gemeinschuldnerin erstellte Stadtkarte "Köln" mit dem Bearbeitungsstand 14.1.2002 aufgeführt.

Mit Verträgen vom 13.3.2002 und 26.5.2002(Anlage Ast 11, Ast 12) übertrug sodann Herr D. die ihm nunmehr zustehenden Rechte an die Firma hot-maps GmbH. Diese pflegte die übernommene Kartografie kontinuierlich, veränderte den Zeichenschlüssel jedoch nicht. Die Firma hot-maps GmbH schloss am 1.3.2003 mit dem Antragssteller eine Vereinbarung (Anlage Ast 13), mit der der Antragssteller u.a. die ausschließlichen Nutzungsrechte an den von der Firma hot-maps GmbH erstellten Kartografiesubstanzen erhielt. Im August musste auch die Firma hot-maps GmbH Insolvenz anmelden.

Unter dem 17.11.2003 schlossen der Insolvenzverwalter der hot.doc media productions GmbH und der Antragssteller einen Vertrag (Anlage Ast 14), durch den der Antragssteller für den Online- und Offline-Bereich das "ausschließliche alleinige, exklusive Nutzungs-, Weiterentwicklungs-, Vervielfältigungs- und Veräußerungsrecht an allen von der Schuldnerin erstellten Kartographien (Anlagen 3 und 4), Kartendaten, Kartographiedigitalisierungen, Kartographieweiterentwicklungen, Kartographiesubstanzen" etc. erhielt. Die Kartographie ist nach wie vor unter der Domain "hot-maps. de" im Internet einsehbar.

Der Antragsgegner betreibt in Köln ein Gasthaus und präsentiert sich auf seiner Homepage www.l.com. Hierbei nutzt er den streitgegenständlichen Kartenausschnitt ohne Zustimmung des Antragsstellers.

Auf Antrag des Antragsstellers erließ das LG Hamburg eine einstweilige Verfügung, durch welche dem Antragsgegner verboten worden ist, den streitgegenständlichen Kartenausschnitt künftig ohne ausdrückliche Einwilligung des Antragsstellers im Internet öffentlich zugänglich zu machen. Auf den Widerspruch des Antragsgegners hat das LG die einstweilige Verfügung mit dem angegriffenen Urteil bestätigt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird - auch zur Ergänzung des Tatbestandes - auf den Inhalt des angegriffenen Urteils Bezug genommen.

Der Antragsgegner wiederholt mit der Berufung sein erstinstanzliches Vorbringen hinsichtlich der nicht belegten und damit nicht glaubhaft gemachten Aktivlegitimation des Antragsstellers. Die Kölner Verkehrsbetriebe (KVB) hätten in Vereinbarungen darauf hingewiesen, dass der Kartenausschnitt weitergegeben werden dürfe. Die Wiederholungsgefahr sei durch das Verhalten des Antragsgegners beseitigt worden, da er - unstreitig - vor Nachweis der Aktivlegitimation des Antragsstellers das Material aus der Website entfernt habe. Die einstweilige Verfügung sei nicht den den Antragsgegner vertretenden Anwälten zugestellt und somit nicht rechtzeitig vollzogen worden.

Der Antragsgegner beantragt, unter Abänderung des LGurteils die einstweilige Verfügung aufzuheben und den Verfügungsantrag zurückzuweisen.

Der Antragssteller beantragt, die Berufung zurückzuw...

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