Verfahrensgang

LG Dortmund (Entscheidung vom 13.03.2006; Aktenzeichen 9 T 365/06)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor der angefochtenen Entscheidung wie folgt klargestellt und die Wertfestsetzung abgeändert wird:

Unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Dortmund vom 13.3.2006 insoweit aufgehoben, als die fehlende Zustimmung der Erbbauberechtigten und des Wohnungsrechtsinhabers beanstandet worden ist.

Die Beteiligte zu 1) hat die der Beteiligten zu 2) im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Gegenstandswert für das Erstbeschwerdeverfahren wird auf 107.000,00 Euro festgesetzt; er beträgt im Umfang der Zurückweisung der Erstbeschwerde 5.000,00 Euro.

Der Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 1) ist Eigentümerin des oben näher bezeichneten Grundstücks. In Abteilung II des Grundbuchs ist unter der lfd. Nr. xx ein Erbbaurecht auf die Dauer von 40 Jahren vom 1. Januar 1964 an gerechnet und unter der lfd. Nr. xx ein Vorkaufsrecht für den jeweiligen Erbbauberechtigten eingetragen. Das Erbbaurecht und das Vorkaufsrecht wurden durch den notariell beurkundeten Vertrag vom 8.1.1964 begründet (UR-Nr. xxx des Notars I E2 in E). Der Entschädigungsanspruch nach § 27 ErbbauVO wurde dabei nicht ausgeschlossen.

Die Beteiligte zu 2) ist als Erbauberechtigte im Grundbuch eingetragen. Das Erbbaurecht ist in Abteilung III mit einer Grundschuld in Höhe von 29.864 DM zugunsten der Landesbank für Westfalen Girozentrale und in Abteilung II unter Nr. 4 mit einem Wohnungsrecht zugunsten des Herrn Dr. D belastet.

Nach Zeitablauf bewilligte und beantragte die Beteiligte zu 1) die Löschung des Erbbaurechts und des Vorkaufsrechts sowie die Schließung des Erbbaugrundbuchs. Der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1) beglaubigte diese Erklärungen am 20.9.2005 (UR-Nr. xxx) und legte die Urkunde mit Schriftsatz vom 29.9.2005 dem Grundbuchamt des Amtsgerichts Dortmund mit der Bitte vor, den gestellten Anträgen zu entsprechen.

Das Grundbuchamt wies mit der Zwischenverfügung vom 13.3.2006 die Beteiligte zu 1) darauf hin, dass es zur Löschung des Erbbaurechts der Zustimmung der Erbbauberechtigten, des Wohnungsrechtsinhabers und der Realgläubigerin bedürfe, weil der Entschädigungsanspruch nach § 27 ErbbauVO nicht ausgeschlossen sei und die Erbbauberechtigte und die Realgläubigerin durch die Löschung des Erbbaurechts in ihren Rechten betroffen seien.

Gegen diese Zwischenverfügung hat die Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 8.5.2006 Beschwerde eingelegt. Sie hält die Zustimmung der Erbbauberechtigten, des Wohnungsrechtsinhabers und der Realgläubiger für entbehrlich. Insoweit sei § 23 GBO anwendbar, so dass nach Ablauf eines Jahres nach Erlöschen des Erbbaurechts durch Zeitablauf allein die Bewilligung des Eigentümers zur Löschung des Erbbaurechts ausreiche. Im Übrigen sei eine Zustimmung der Realgläubiger und des Wohnungsrechtsinhabers generell nicht erforderlich.

Der Rechtspfleger hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Durch Beschluss vom 24.8.2006 hat das Landgericht die Beschwerde zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, das Amtsgericht habe im Ergebnis zu Recht die Löschung des Erbbaurechts abgelehnt. Zwar seien hier für die begehrte Löschung weder die Zustimmung der Erbbauberechtigten noch des aus Abteilung II Nr. 4 Berechtigten erforderlich. Jedoch sei zu Recht die Zustimmung der aus Abteilung III Nr. 2 berechtigten Realgläubigern gefordert worden.

Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 1) mit ihrer weiteren Beschwerde, die sie mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 6.10.2006 beim Landgericht eingelegt hat.

Die Beteiligte zu 2) hat der Löschung des Erbbaurechts mit Schriftsätzen ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 5.10.2006 und 1.12.2006 widersprochen.

II.

Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist statthaft, formgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig ( §§ 78, 80 GBO). Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 1) ergibt sich bereits daraus, dass ihre Erstbeschwerde erfolglos geblieben ist. Die weitere Beschwerde ist nach der schriftlichen Begründung vom 31.10.2006 zulässigerweise auf die Entscheidung der Frage beschränkt, ob für die beantragte Löschung des Erbbaurechts die Zustimmung der Realgläubigerin erforderlich ist. Ist der Verfahrensgegenstand der angefochtenen Entscheidung teilbar, so kann die Beschwerde auf einen abtrennbaren Teilgegenstand beschränkt werden. Dies gilt insbesondere bei der Anfechtung von Zwischenverfügungen, mit der - wie hier - mehrere Beanstandungen erhoben sind, da jede einzelne Beanstandung einen selbständigen Verfahrensgegenstand bildet und die Beschwerde sich auf die Anfechtung einzelner Beanstandungen beschränken kann (vgl. BGH, NJW 1994, 1158). An eine solche Beschränkung ist d...

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