Entscheidungsstichwort (Thema)

Abstammungsgutachten nach dem Tod des Vaters. Erstellung eines Abstammungsgutachtens nach dem Tod des Vaters

 

Leitsatz (redaktionell)

Ist der gesetzliche Vater bereits vor der Einleitung des Vaterschaftsanfechtungsverfahrens verstorben, sind zur Erstellung des Abstammungsgutachtens vorrangig dessen weitere Abkömmlinge und sonstige Verwandte heranzuziehen. Erbringt deren Einbeziehung keine hinreichenden Ergebnisse, ist die Exhumierung des gesetzlichen Vaters anzuordnen. Erst danach kommt die Inanspruchnahme des am Verfahren nicht beteiligten biologischen Vaters bzw. nach dessen Tod seiner Abkömmlinge in Betracht.

 

Normenkette

BGB § 1600d Abs. 4; FGG § 55b; BGB § 1600; ZPO § 372a

 

Verfahrensgang

AG Essen (Beschluss vom 09.07.2004; Aktenzeichen 17 F 119/02)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2) und der Beteiligten zu 3) wird der Beschluss des AG - FamG - Essen vom 9.7.2004 aufgehoben.

 

Gründe

Die gem. §§ 372a, 387 ZPO zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die Beteiligten zu 2) und 3) sind nicht verpflichtet, an der Feststellung der biologischen Vaterschaft ihres Vaters im Verhältnis zur Antragstellerin durch Abgabe von Blutproben für DNA-Analysen mitzuwirken, damit auf diesem Wege - mittelbar - festgestellt werden kann, dass die Antragstellerin nicht die Tochter des verstorbenen ... ist.

Der Senat weicht insoweit von der im Beschluss vom 14.11.2003 vertretenen Auffassung ab.

Die Vorgehensweise des AG kann schon deshalb nicht zutreffend sein, weil sie dem Grundsatz der Nichtberücksichtigung einer biologischen Vaterschaft vor rechtskräftiger Aufhebung der gesetzlichen Vaterschaft widerspricht, also die in § 1600d Abs. 4 BGB normierte Sperrwirkung (Palandt/Diederichsen, BGB, § 1600d Rz. 17f) unterläuft. Das muss auch dann gelten, wenn die Feststellung der biologischen Vaterschaft eines anderen Mannes als Beweismittel gegen den gesetzlichen Vaters eingesetzt werden soll.

Im Übrigen lässt sich die Inanspruchnahme der Beteiligten zu 2) und 3) auch nicht aus § 372a ZPO rechtfertigen. Die Vorschrift erlaubt Eingriffe in das durch Art. 2 GG geschützte Grundrecht auf körperliche Integrität. Das nötigt zu einer strengen Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen (Zöller/Greger, ZPO, § 372a Rz. 1). Dazu gehört die Erforderlichkeit der Blutentnahmen gerade von den Beteiligten zu 2) und 3) für die Abstammungsfeststellung, nicht die bloße Zweckmäßigkeit. Kraft Gesetzes sind an einem Verfahren auf positive oder negative Abstammungsfeststellung nur die in § 55b FGG aufgeführten Personen beteiligt (Keidel/Engelhardt, FGG, § 55b Rz. 9). Wenn die begehrte Feststellung sich nicht aus dem Ergebnis anderweitiger Ermittlungen, z.B. durch Zeugenaussagen, ergibt, ist ein Blutmerkmalegutachten erforderlich, für das ggf. der Verstorbene zu exhumieren ist. Das scheidet nicht schon deshalb aus, weil noch lebende Kinder des als biologischer Vater in Betracht kommenden Mannes zur Verfügung stehen. In Betracht käme allenfalls die vorherige Heranziehung von Verwandten des verstorbenen gesetzlichen Vaters. Er hat einen Sohn und zwei ebenfalls noch lebende Geschwister.

Demgemäß hat das AG zunächst zutreffend die Erstellung eines Abstammungsgutachtens durch Beurteilung der Blutmerkmale der Antragstellerin und ihrer Verwandten angeordnet. Wenn der Sohn nicht auffindbar ist und wenn ein Blutmerkmalevergleich mit den Geschwistern des Verstorbenen keine hinreichenden Ergebnisse erbringen sollte, ist vor der Inanspruchnahme am Verfahren nicht beteiligter Dritter zunächst die Exhumierung anzuordnen. Da der verstorbene ... sich ebenso wenig wie seine Kinder zur mittelbaren Klärung der Abstammung der Antragstellerin von ihrem gesetzlichen Vater zur Verfügung zu stellen brauchte, kommt selbstverständlich auch nicht seine Exhumierung allein wegen des besseren Erhaltungszustandes der sterblichen Überreste in Betracht.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1337541

NJW-RR 2005, 231

JurBüro 2005, 331

MDR 2005, 1115

OLGR-Mitte 2005, 240

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