Leitsatz (amtlich)

Die Rechtsprechung des BGH zur Behandlung eines sicherungshalber abgetretenen Anrechts aus einer privaten Lebensversicherung im Versorgungsausgleich (vgl. BGH, Beschl. v. 7.8.2013 - XII ZB 673/12, NJW 2013, 3173) findet auch Anwendung, wenn das Anrecht aus einer privaten Lebensversicherung zur Sicherung für ein sog. Policendarlehen dient.

 

Normenkette

VersAusglG §§ 1, § 10 ff.

 

Verfahrensgang

AG Brakel (Beschluss vom 18.03.2014; Aktenzeichen 9 F 132/13)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 4) wird der am 18.3.2014 erlassene Ver-bundbeschluss des AG - Familiengericht - Brakel im Ausspruch zum Versorgungsausgleich hinsichtlich des von dem Antragsteller bei der Beteiligten zu 4) erworbenen Anrechtes, Vers. Nr. .../..., abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der B AG (Vers. Nr. .../...) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 15.613,55 EUR nach Maßgabe des Tarifs VGR2U sowie der AVB E 76 und der Teilungsanordnung in der Fassung vom 1.12.2012, bezogen auf den 30.11.2013, übertragen. Zugleich wird der Anspruch aus der dem Darlehensvertrag zwischen dem Antragsteller und der Beteiligten zu 4) vom 31.7.2013 innewohnenden Sicherungsvereinbarung auf Rückgewähr des Bezugsrechts in Höhe des vorstehenden Betrages auf beide Ehegatten als Mitgläubiger (§ 432 BGB) übertragen.

Die weiter gehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Im Übrigen bleibt es beim Ausspruch des AG.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Das AG hat durch den angefochtenen Verbundbeschluss vom 18.3.2014 die am 12.4.2001 geschlossene Ehe des Antragstellers und der Antragsgegnerin geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt.

Nach erstinstanzlich erteilter Auskunft der Beteiligten zu 4) vom 22.1.2014 hat der Antragsteller während der Ehezeit vom 1.4.2001 bis zum 30.11.2013 bei ihr ein Anrecht aus privater Altersversorgung (Altersrentenversicherung) i.H.v. 31.427,09 EUR erworben (Vers. Nr. .../...). Die Beteiligte zu 4) hat vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 15.613,55 EUR zu bestimmen.

Das AG hat im Rahmen der angefochtenen Entscheidung den Versorgungsausgleich entsprechend der genannten Auskunft durchgeführt und zu Lasten des vorgenannten Anrechts des Antragstellers zugunsten der Antragsgegnerin im Wege der internen Teilung ein Anrecht i.H.v. 15.613,55 EUR übertragen.

Wegen des Sachverhalts im Übrigen, insbesondere wegen der weiteren bei der Beteiligten zu 4) und den übrigen Versorgungsträgern erworbenen Anrechte, wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen.

Gegen den ihr am 21.3.2014 zugestellten Beschluss wendet sich die Beteiligte zu 4) mit ihrer am 29.3.2014 beim AG eingegangenen Beschwerde, soweit das bei ihr erworbene Anrecht des Antragstellers mit der Vers. Nr. .../... betroffen ist.

Zur Begründung führt sie aus, die ihrerseits bzgl. dieses Anrechts erteilte Auskunft vom 22.1.2014 sei aufgrund eines Übertragungs- bzw. Rechenfehlers falsch gewesen. Der mitgeteilte Ehezeitanteil von 31.427,09 EUR sei zutreffend gewesen. Zum 1.4.2014 betrage der Wert der Versicherung 32.519,07 EUR. Als Ausgleichswert werde unter Berücksichtigung der Teilungskosten von 200 EUR nur ein Betrag von 7.419,07 EUR vorgeschlagen, da dem Antragsteller zu der Versicherung am 9.8.2013 ein Policendarlehen i.H.v. 25.000 EUR gewährt worden sei. Dieses sei bei der Berechnung des Ausgleichswertes zu berücksichtigen. Das Darlehen müsse nach der Teilung entsprechend besichert sein. Dies sei jedoch nicht gewährleistet, wenn die Teilung in Höhe des gesamten ehezeitanteiligen Betrages erfolgte, da das Darlehen durch die Teilung nicht mit auf die ausgleichsberechtigte Person übergehe. Demnach stehe nur der vorgeschlagene Betrag als Ausgleichswert zur Verfügung. Die Beteiligte zu 4) beantragt daher, den Versorgungsausgleich nur in Höhe des niedrigeren Ausgleichwerts von 7.419,07 EUR durchzuführen.

Der Senat hat die weiteren Beteiligten angehört. Der Antragsteller schließt sich der Beschwerde der Beteiligten zu 4) an und beantragt gleichfalls, bzgl. des Anrechts bei dieser mit der Vers. Nr. .../... einen Ausgleichswert von 7.419,07 EUR zu bestimmen. Die übrigen Beteiligten haben sich nicht zur Sache geäußert.

Mit Beschluss vom 17.7.2014 hat der Senat den Beteiligten seine Rechtsauffassung mitgeteilt und angekündigt, nach Ablauf von drei Wochen ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Die Beteiligte zu 4) hat mit Schriftsatz vom 29.7.2014 eingewandt, dass die Rechtsprechung des BGH zur Sicherungsabtretung nicht auf die vorliegende Fallgestaltung eines Policendarlehens angewandt werden könne, da die Fälligkeit des Darlehens an die Fälligkeit der Versicherungsleistung geknüpft sei. Ferner ergebe sich die zwingende Berücksichtigung des Policendarlehens aus den aufsichtsrechtlichen Vorgaben der Anlageverordnung der Lebensversicherer (§...

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