Entscheidungsstichwort (Thema)

Anfechtbarkeit des Beschlusses nach § 494a Abs. 1 ZPO

 

Leitsatz (amtlich)

Gegen einen Beschluss nach § 494a Abs. 1 ZPO, mit dem unter Fristsetzung die Klageerhebung angeordnet wird, ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

 

Normenkette

ZPO § 494a Abs. 1, § 567 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Essen (Aktenzeichen 9 OH 65/99)

 

Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert bis 5.000 DM.

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Gegen den angefochtenen Beschluss, mit dem das LG gem. § 494a Abs. 1 ZPO angeordnet hat, dass die Antragstellerin binnen 6 Wochen Klage zu erheben habe, ist ein Rechtsmittel nicht statthaft.

Nach § 567 Abs. 1 findet das Rechtsmittel der Beschwerde in den im Gesetz besonders hervorgehobenen Fällen und gegen solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen statt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist. Anders als im Fall der Kostenentscheidung nach § 494a Abs. 2 ZPO ist gegen die vorangehende Anordnung der Klageerhebung, mit der der Antragsteller (noch) nicht unmittelbar beschwert wird, ein Rechtsmittel im Gesetz nicht vorgesehen. Durch die Stattgabe des entsprechenden Antrags der Gegenseite wird auch ein das Verfahren betreffendes Gesuch nicht zurückgewiesen i.S.d. § 567 Abs. 1 ZPO. Eine Anfechtungsmöglichkeit dieser Entscheidung besteht somit nicht, was allgemeiner Auffassung entspricht (Zöller/Herget, ZPO, 22. Auf., § 494a Rz. 3; Baumbach/Hartman, ZPO, 59. Aufl., § 494a Rz. 7, Musielak/Huber, ZPO, 2. Aufl., § 494a Rz. 3; Schreiber in MünchKomm/ZPO, § 494a Rz. 3; Thomas/Putzo, ZPO, 23. Aufl., § 494a Rz. 2).

Eine Sachprüfung, ob die Voraussetzungen für den Erlass einer Anordnung nach § 494a Abs. 1 ZPO vorlagen, was die Antragstellerin in Abrede stellt, ist dem Rechtsmittelgericht demnach verwehrt. Nachdem die Antragstellerin ihre Beschwerde trotz Hinweises des Senats auf die Unzulässigkeit nicht zurückgenommen hat, war sie mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

Bei der Bemessung des Streitwerts des Beschwerdeverfahrens hat sich der Senat an den voraussichtlichen Kosten eines eventuellen Hauptsacheverfahrens orientiert.

Jansen, Dr. Hütte, Dr. Lashöfer

 

Fundstellen

Haufe-Index 1106022

BauR 2002, 522

OLGR Hamm 2002, 161

NJOZ 2002, 1706

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