rechtskräftig

 

Leitsatz (amtlich)

Der Konkursverwalter über das Vermögen einer auf Beteiligung von Anlegern gerichteten Aktiengesellschaft hat aus § 237 HGB a.F. keinen Zahlungsanspruch gegen einen sog. „stillen Gesellschafter” dieser AG auf Rückgewähr des infolge vorzeitiger Vertragsauflösung im wesentlichen zurückerhaltenen Anlagekapitals, wenn es sich bei der Einlage entgegen der Begriffswahl in Wirklichkeit um ein Darlehn gehandelt hat.

 

Beteiligte

Hans-Joachim K…

Rechtsanwälte Dr. F

Rechtsanwälte Dr. R

Dr. Gerd W … als Konkursverwalter über das Vermögen der H …

 

Verfahrensgang

LG Dortmund (Aktenzeichen 8 O 363/98)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 27. August 1999 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Urteilsbeschwer für den Kläger übersteigt 60.000,00 DM nicht.

 

Tatbestand

Der Kläger ist Verwalter in dem am 24.07.1997 eröffneten Konkurs über das Vermögen der H…. …. Unternehmensgegenstand der Gemeinschuldnerin war der Bau und Betrieb von Heizkraftwerken in den neuen Bundesländern und im asiatischen Ausland. An ihr beteiligten sich neben den Aktionären ca. 38.500,00 Anleger als -so bezeichnete- „typische” (Vertragstypen A, KAP) oder „atypische” (Vertragstypen S) stille Gesellschafter. Der Beklagte zeichnete eine Beteiligungserklärung des Typs KAP (Kapitalaufbauplan) vom 03.06.1991 und leistete eine Einlage von 13.200,00 DM. Diese erhielt er einschließlich der Ergebnisbeteiligung und abzüglich der Kosten im Anschluss an seine Bitte um vorzeitige Vertragsauflösung vom 11.09.1996 sowie eine unter dem 24./29.01.1997 von ihm und der Gemeinschuldnerin unterzeichnete Auflösungsvereinbarung in Höhe von 10.923,44 DM zurückgezahlt.

Der Kläger fordert nach vergeblicher Mahnung zum 30.05.1998 aus dem Gesichtspunkt der Konkursanfechtung gem. § 237 HGB a. F. Rückerstattung dieses Betrages. Er hat die Auffassung vertreten, das Beteiligungsverhältnis zwischen dem Beklagten und der Gemeinschuldnerin stelle eine stille Gesellschaft dar, die nicht aufgrund der Kündigung des Beklagten, für die der Beteiligungsvertrag keine Rechtsgrundlage beinhalte, sondern durch die Vereinbarung vom 24./29.01.1997 aufgelöst worden sei.

Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, ein ihm zustehendes Anfechtungsrecht bezüglich seiner Beteiligungserklärung an der Gemeinschuldnerin wegen arglistiger Täuschung sowie eventuelle Schadensersatzansprüche daraus schlössen die Anwendung von § 237 HGB a. F. aus. Die Täuschung liege darin, daß die Gemeinschulderin ihm bei Abschluss des Beteiligungsvertrages bewusst verschwiegen habe, dass sie von Anfang an die versprochene Rendite nicht habe und werde erwirtschaften können.

Das Landgericht hat der in der Hauptsache auf Zahlung von 10.923,44 DM gerichteten Klage im vollem Umfang aus § 237 HGB a. F. stattgegeben. Es hat die Beteiligung des Beklagten an der Gemeinschuldnerin als stille Gesellschaft – in Abgrenzung zu einer verneinten Darlehensgewährung – angesehen. Die Auflösungsvereinbarung vom 24./29.01.1997 erfülle die Tatbestandsvoraussetzungen des § 237 HGB a. F.; ein womöglich bestehendes Kündigungsrecht habe der Beklagte ausdrücklich nicht ausgeübt gehabt. Eine etwaige Anfechtung bezüglich seiner Beteiligungserklärung oder Schadensersatzansprüche hinderten die Konkursanfechtung nicht/da in diesen Fällen die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft Anwendung fänden.

Mit der Berufung verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Er rügt die Anwendung des Rechts der stillen Gesellschaft auf seine Beteiligung an der Gemeinschulderin und meint, es habe ein Darlehensverhältnis vorgelegen. Insoweit verweist er darauf, dass der Senatsentscheidung vom 2. März 1999 in einem ähnlich gelagerten Fall, an der sich die Kammer bei der angefochtenen Entscheidung orientiert hat, eine Beteiligung des Vertragstyps „S” zugrunde lag, während seine eine solche des Typs „KAP” gewesen sei. Insoweit nimmt er auch Bezug auf eine Verfügung des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen vom 12.05.1997, mit der der Gemeinschulderin die Rückzahlung aller entgegengenommenen Einlagen der Vertragstypen A und KAP mit der Begründung aufgegeben worden war, es habe sich dabei um unerlaubte bankmäßig betriebene Kreditgeschäfte gehandelt. Außerdem leitet er aus dem seinem Beteiligungsvertrag an der Gemeinschulderin zugrunde liegenden Emmisionsprospekt ein Sonderkündigungsrecht ab, welches der Annahme einer Vereinbarung im Sinne von § 237 HGB a. F. entgegenstelle.

Der Beklagte beantragt,

abändernd die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil insbesondere in der Einordnung der Beteiligung des Beklagten an der Gemeinschuldnerin als stilles Gesellschaftsverhältnis. Insbesondere stellt er eine Bindungswirkung des Bescheides des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen vom 12.05.1997 schon damit in Abrede, dass...

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