Normenkette

BGB §§ 535, 537 a.F.

 

Verfahrensgang

LG Bochum (Urteil vom 22.11.2000; Aktenzeichen 13 O 153/99)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten zu 2) und die Anschlussberufung der Beklagten zu 1) wird das am 22.11.2000 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des LG Bochum teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 372.593,16 DM nebst 5 % Zinsen,

aus 37.677,96 DM seit dem 6.10.1998,

aus weiteren 27.497,72 DM seit dem 5.11.1998,

aus weiteren 41.864,40 DM für die Zeit vom 5.3.1999 bis zum 15.4.1999,

aus weiteren 41.864,40 DM für die Zeit vom 6.4.1999 bis zum 15.4.1999,

aus weiteren 14.366,68 DM seit dem 16.4.1999

sowie aus jeweils weiteren 41.864,40 DM seit dem 4.12.1998, 6.1.1999, 4.2.1999, 6.5.1999, 4.6.1999, 5.7.1999 und 5.8.1999 zu zahlen.

Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin 31.058,30 DM nebst 5 % Zinsen

aus 2.142,14 DM für die Zeit vom 4.2.1999 bis zum 1.3.1999,

aus weiteren 2.055,11 DM für die Zeit vom 2.3.1999 bis zum 4.7.1999,

aus weiteren 11.867,87 DM für die Zeit vom 5.7.1999 bis zum 3.8.1999

und aus 31.058,30 DM seit dem 4.8.1999 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berufung der Klägerin sowie die weiter gehende Berufung der Beklagten zu 2) und die weiter gehende Anschlussberufung der Beklagten zu 1) werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt aufgeteilt:

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen diese 60,8 %, die Beklagte zu 1) 36,2 % und die Beklagte zu 2) 3 %.

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tragen diese 51,1 % und die Klägerin 48,9 %.

Von den außergerichtlichen Kosten der Streitverkündeten zu 1) bis 3) tragen diese jeweils 51,1 % und die Klägerin jeweils 48,9 %.

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) tragen diese 10,35 % und die Klägerin 89,65 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien bleibt jeweils nachgelassen, die Vollstreckung einer anderen Partei durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unbedingte, unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen Geldinstitutes erbracht werden.

 

Tatbestand

Mit Mietvertrag vom 28.4./6.5.1969 mietete die Klägerin von Herrn … das Hausgrundstück … in …, das Mietverhältnis dauerte vom 1.9.1969 bis zum 31.8.1999. Mit Vertrag vom 29.8./15.11.1974 vermietete die Klägerin einen Teil des Ladenlokals im Erdgeschoss an die … Versand … unter; der monatliche Mietzins betrug inklusive Mehrwertsteuer und Nebenkostenvorauszahlung 41.864,40 DM. In dieses Untermietverhältnis trat die Beklagte zu 1), eine Tochtergesellschaft der … AG, 1984 ein. Sie vermietete die angemietete Fläche ihrerseits an die Streitverkündete zu 1) zu demselben Mietzins weiter. Diese vermietete die Räume an die Streitverkündete zu 2), die aber nur einen monatlichen Nettomietzins von 19.345 DM zu zahlen hatte. Das Untermietverhältnis der Beklagten zu 1) mit der Streitverkündeten zu 1) sowie das weitere Untermietverhältnis mit der Streitverkündeten zu 2) begannen am 1.5.1998.

Den zunächst von ihr selbst genutzten Teil des Erdgeschosses vermietete die Klägerin 1987 an die Beklagte zu 2) für die Zeit vom 1.9.1987 bis zum 31.8.1999. Der von dieser zu zahlende Mietzins betrug inklusive Mehrwertsteuer und Nebenkostenvorauszahlung im Jahr 1998 zunächst 38.322,92 DM und ab Dezember 1998 38.380,92 DM.

Nach Beginn ihres Mietverhältnisses baute die Klägerin in Abstimmung mit dem Vermieter im Erdgeschoss und im Keller Lüftungskanäle ein, die asbesthaltige Materialien enthielten. Zudem wurden im Keller, in dem sich das Warenlager der Beklagten zu 2) befand, aus Brandschutzgründen die Stahlträger der Kellerdecke mit einem asbesthaltigen Material verkleidet.

Im Frühjahr 1998 nahm die Streitverkündete zu 2) in dem von ihr gerade angemieteten Ladenlokal Umbauarbeiten vor. Sie beauftragte die Firma … mit Trockenbauarbeiten und die Streitverkündete zu 3) mit Abbrucharbeiten. Hierbei sollten auch die Lüftungskanäle erneuert werden. Diese durchliefen das gesamte Erdgeschoss sowie den Lagerkeller der Beklagten zu 2). Vom 8. bis 10.6.1998 nahm die Streitverkündete zu 3) Arbeiten vor, bei denen der Teil der Lüftungskanäle entfernt wurde, der sich im Bereich des von der Streitverkündeten zu 2) angemieteten Ladenlokals befand. Hierbei wurde in erheblichem Maße Asbest freigesetzt.

Nach Beschwerden der Mitarbeiter der Beklagten zu 2) über die auch in deren Geschäft nunmehr fehlende Lüftung installierten Mitarbeiter der Streitverkündeten zu 3) eine provisorische Lüftung, bei der ein Luftausstoß der Klimaanlage des ersten Obergeschosses über das Ladenlokal der Streitverkündeten zu 2) mit dem Ladenlokal der Beklagten zu 2) verbunden wurde. Hierbei gerieten auch freigesetzte Asbestphasern in das Ladenlokal der ...

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