Verfahrensgang

LG Essen (Urteil vom 10.03.2005; Aktenzeichen 18 O 475/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 06.12.2007; Aktenzeichen IX ZR 143/06)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung - das am 10.3.2005 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des LG Essen so abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 64.746,52 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.3.2005 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 1/5 und die Beklagte 4/5.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beide Parteien können Vollstreckungsmaßnahmen der Gegenseite abwenden durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % der jeweils zu vollstreckenden Beträge, falls nicht die vollstreckende Partei jeweils Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Zugunsten der Beklagten wird die Revision zugelassen.

 

Gründe

(gem. § 540 Abs. 1 ZPO)

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Steuerberatung in Anspruch.

Die Klägerin ist Alleingesellschafterin der D (im Folgenden D) und wurde im Jahre 1998 von der I GmbH sowie der N GmbH & Co. KG gehalten. Ihre Geschäftsergebnisse führte sie aufgrund eines Ergebnisabführungsvertrages an die N GmbH & Co. KG ab.

Als sich Ende 1998 zeigte, dass die Klägerin Gewinne und die D Verluste erwirtschaften würden, schlossen die Klägerin und die D auf Anraten der Beklagten unter dem 27.11.1998 einen notariellen Ergebnis-Übernahme-Vertrag, wonach die D ihre Geschäftsergebnisse an die Klägerin abführen sollte. Die notarielle Beurkundung der Zustimmung der D-Gesellschafter sowie die Eintragung des Ergebnis-Übernahme-Vertrages im Handelsregister unterblieben.

Mit Schreiben vom 2.12.1998 (Bl. 22) wurde der Ergebnis-Übernahme-Vertrag der Beklagten, die die Klägerin in steuerlichen Angelegenheiten berät, vorgelegt. Die Beklagte stützte die von ihr gefertigten Jahresabschlüsse und Steuererklärungen der Klägerin für das Jahr 1998 auf den Ergebnis-Übernahme-Vertrag. Nachdem das zuständige Finanzamt zunächst im Rahmen eines Bescheides über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen auch die Verluste der D berücksichtigt hatte, wurde im Rahmen einer späteren Betriebsprüfung im Mai 2000 vgl. Bericht vom 22.5.2000 (Bl. 36, 37) darauf hingewiesen, dass der Ergebnis-Übernahme-Vertrag mangels Eintragung im Handelsregister und notarieller Zustimmung der D-Gesellschafter für das Jahr 1998 nicht anerkannt werden könne. Die Gesellschafter holten die notarielle Beurkundung nach; der Ergebnis-Übernahme-Vertrag wurde am 21.11.2000 im Handelsregister eingetragen.

Gleichwohl erließ das Finanzamt unter dem 27.4.2001 einen geänderten Feststellungsbescheid (Bl. 40, 41), in welchem die Verluste der D für 1998 nicht mehr berücksichtigt wurden. Einspruchs- bzw. Klageverfahren vor dem FG, die von der Beklagten für die Klägerin und die D geführt wurden, blieben ohne Erfolg.

Auf Anregung der Beklagten verklagte die Klägerin zunächst den Notar, der den Ergebnis-Übernahme-Vertrag beurkundet hatte, vor dem LG Münster auf Schadensersatz, wobei sie anfänglich von den Rechtsanwälten C pp., die auch Geschäftsführer der Beklagten sind, vertreten wurde; später, ab Eingang einer Vertretungsanzeige vom 25.4.2003, wurde sie durch ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten vertreten. In diesem Rechtsstreit gegen den Notar, in welchem die Klägerin den Beklagten den Streit verkündet hatte, unterlag sie in beiden Rechtszügen mit der Begründung, der ihr ggü. der Beklagten ein vorrangiger Ersatzanspruch i.S.d. § 19 Abs. 1 S. 2 BNotO zustehe (10 O 731/02 LG Münster; 11 U 107/03 OLG Hamm).

Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt die Klägerin aus eigenem und abgetretenem Recht ihrer Gesellschafter, letzteres aufgrund einer auf den 13.5.2003 datierten Abtretungsvereinbarung (Bl. 100), Ersatz des entstandenen Einkommenssteuerschadens sowie Erstattung der in dem finanzgerichtlichen sowie in dem vorbezeichneten zivilgerichtlichen Verfahren gegen den Notar entstandenen Gerichtskosten.

Das LG hat unter Abweisung der Klage im Übrigen die Beklagten lediglich auf Erstattung der vor dem FG N3 entstandenen Gerichtskosten i.H.v. 2.157,64 EUR nebst Zinsen verurteilt. Bezüglich des geltend gemachten Anspruchs auf Erstattung der Gerichtskosten aus dem Zivilverfahren hat das LG schon dem Grunde nach eine der Beklagten zuzurechnende Pflichtverletzung verneint. Den Anspruch auf Erstattung des Einkommenssteuerschadens, der in der Person der Gesellschafter entstanden sei, hat es nach § 68 StBG für verjährt gehalten. - Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil richten sich die Berufung der Klägerin sowie die Anschlussberufung der Beklagten. Die Klägerin begehrt mit ihrer Berufung Zahlung weiterer 79.616,35 EUR nebst Zinsen, insgesamt also 81.773,99 EUR. Die Beklagte begehrt mit ihrer Anschlussber...

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