Leitsatz (amtlich)

Ein Anerkenntnis ist im schriftlichen Vorverfahren auch noch dann als „sofortiges” anzusehen, wenn es innerhalb der Klageerwiderungsfrist abgegeben wird, sofern der Beklagte bis dahin keinen abweichenden Sachantrag gestellt hat.

 

Verfahrensgang

LG Karlsruhe (Urteil vom 06.08.2003; Aktenzeichen 2 O 222/03)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 08.03.2005; Aktenzeichen VIII ZB 3/04)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird die Kostenentscheidung des LG Karlsruhe im Anerkenntnis-Urteil vom 6.8.2003 – 2 O 222/03 wie folgt abgeändert:

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 3.500 Euro festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin suchte anlässlich der Aufgabe eines von ihr betriebenen Juweliergeschäfts ein Unternehmen, das den Restbestand der Waren veräußern sollte. Sie einigte sich mit dem Beklagten darüber, dass dieser die Waren veräußere und ihr ein Viertel des von ihr für jedes Stück aufgeführten Bruttoverkaufspreises zahle. Nachdem die Beklagte nur über einen Teil der ihr überlassenen Waren abgerechnet hatte, stellte die Klägerin ihr am 23.9.2002 Rechnung über 23.474,24 Euro und machte geltend, es handele sich um ein Viertel des Bruttoverkaufspreises der verbleibenden Ware. Auf der entspr. Rechnung ist die Umsatzsteuer nicht gesondert ausgewiesen. Nach erfolgloser Mahnung beantragte sie Erlass eines Mahnbescheids. Die Beklagte legte Widerspruch ein. Nach der Anspruchsbegründung durch die Klägerin verfügte das Gericht die Vorbereitung des Haupttermins im schriftlichen Vorverfahren. Die Beklagte wurde aufgefordert, binnen einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung der Klageschrift anzuzeigen, ob sie der Klage entgegentrete und binnen einer Frist von weiteren zwei Wochen auf die Klage zu erwidern. Die Klage und die gerichtliche Verfügung wurden der Beklagten am 22.5.2003 zugestellt. Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten zeigten mit am 3.6.2003 eingegangenen Schriftsatz die Vertretung der Beklagten an und erklärten, diese werde der Klage entgegentreten. Am 17.6.2003 erkannte die Beklagte den Klageanspruch i.H.v. 22.289,25 Euro mit der Maßgabe an, dass sie zur Zahlung der Klageforderung nur Zug um Zug gegen Übermittlung einer Rechnung verpflichtet sei, die die Umsatzsteuer in einer dem § 14 UStG genügenden Form ausweise. Im Übrigen beantragte sie Klageabweisung. Hinsichtlich der Kosten beantragte sie, diese vollständig der Klägerin aufzuerlegen. Sie – die Beklagte – habe keinen Anlass zur Klage gegeben, weil die Klägerin ihr trotz Aufforderung keine ordnungsgemäße Rechnung gestellt habe. Die Klägerin ermäßigte ihre Forderung auf den anerkannten Betrag und übermittelte mit Schriftsatz vom 25.7.2003 eine Abschlussrechnung über diesen Betrag. Im Termin zur mündlichen Verhandlung erkannte die Beklagte die ermäßigte Klageforderung im Hinblick auf die nun vorgelegte Rechnung an. Die Parteien stellten wechselseitig Kostenanträge.

Das LG erlegte der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits entspr. der Teilrücknahme auf. Im Übrigen seien die Kosten von der Beklagten zu tragen. Diese habe die Klageforderung zwar sofort anerkannt, habe aber Anlass zur Klageerhebung gegeben. Die Beklagte habe nicht hinreichend dargetan, dass sie das ihr zustehende Zurückbehaltungsrecht bereits vorgerichtlich ggü. dem Zahlungsbegehren der Klägerin geltend gemacht habe. Gegen diese Kostenentscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten, die der Auffassung ist, die Kosten des Rechtsstreits seien in vollem Umfang der Klägerin aufzuerlegen. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.

II. Das Rechtsmittel ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Nach § 93 ZPO fallen die Prozesskosten dem Kläger ungeachtet seines Obsiegens zur Last, wenn der Beklagte keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat und den Anspruch sofort anerkennt. Beide Voraussetzungen sind hier gegeben.

1. Der Senat teilt nicht die Auffassung des LG, die Beklagte habe Anlass zur Klageerhebung gegeben.

Die Parteien waren dahin übereingekommen, dass die Beklagte das Entgelt für die von ihr veräußerte Ware selbst vereinnahmen dürfe, der Klägerin mitzuteilen habe, welche Ware verkauft wurde, und die Klägerin ihr aufgrund dieser Angaben eine Rechnung i.H.v. einem Viertel des Bruttoverkaufspreises stelle. Abweichend von den Regeln des Kommissionsgeschäfts sollte die Beklagte nicht den Kaufpreis an die Klägerin weiterleiten und auf eine Provision beschränkt sein. Vielmehr sollte das aus dem Verkauf erlöste Entgelt der Beklagten zustehen, die ihrerseits der Klägerin ein Viertel des Bruttoverkaufspreises als Entgelt für die überlassene Ware zu zahlen hatte. Die Parteien haben damit eine Vereinbarung getroffen, aus welcher sich für die Klägerin die Verpflichtung ergab, für die von ihr gelieferte Ware eine den Anforderungen des § 14 UStG genügende Rechnung zu stellen (vgl. BGH, Urt. v. 24.2.1988 – VIII ZR ...

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