Leitsatz (amtlich)

1. Zur internen Teilung von Anrechten der privaten Altersvorsorge bei der SV SparkassenVersicherung Lebensversicherung AG.

2. Eine gleichwertige Teilhabe des ausgleichsberechtigten Ehegatten ist nur gewährleistet, wenn auf dessen Anrecht die für das auszugleichende Anrecht geltenden Rechnungsgrundlagen Anwendung finden.

 

Verfahrensgang

AG Offenburg (Aktenzeichen 1 F 234/21)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerden der Antragstellerin und der SV SparkassenVersicherung Lebensversicherung AG wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Offenburg vom 05.08.2022 in Ziffer 2 des Tenors wie folgt ergänzt:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der SV SparkassenVersicherung Lebensversicherung AG (Vers.Nr.) zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 24.131,99 EUR, bezogen auf den 31.08.2021, übertragen.

Die Übertragung erfolgt gemäß der Teilungsordnung der SV SparkassenVersicherung Lebensversicherung AG vom 01.06.2017 mit der Maßgabe, dass für das zu begründende Anrecht der Antragsgegnerin nicht die zum Ehezeitende aktuell für das Neugeschäft gültigen Rechnungsgrundlagen, sondern die Rechnungsgrundlagen aus der Tarifwerksgeneration, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages des ausgleichspflichtigen Antragstellers galten, zur Anwendung kommen.

2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren trägt der Antragsgegner. Im Übrigen werden außergerichtliche Kosten der Beteiligten im Beschwerdeverfahren nicht erstattet.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.926 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Gegenstand des Verfahrens ist die Folgesache Versorgungsausgleich im Scheidungsverbund.

Mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Offenburg vom 05.08.2022 wurde die am 07.12.2011 geschlossene Ehe der beteiligten Ehegatten aufgrund des am 16.09.2021 zugestellten Scheidungsantrags geschieden (Ziffer 1), der Versorgungsausgleich durchgeführt (Ziffer 2) und der Antragsgegner verpflichtet, nachehelichen Unterhalt zu zahlen (Ziffer 3).

Der Versorgungsausgleich wurde dahingehend geregelt, dass die Anrechte der beteiligten Ehegatten bei der Deutschen Rentenversicherung sowie die Anrechte des Antragsgegners bei der D und der S jeweils im Wege der internen Teilung ausgeglichen wurden sowie festgestellt wurde, dass ein Ausgleich der Anrechte der Antragstellerin bei der G und des Anrechts des Antragsgegners bei E nicht stattfindet.

Der Antragsgegner hat während der Ehezeit (01.12.2011 - 31.08.2021) bei der SV SparkassenVersicherung Lebensversicherung AG ein weiteres Anrecht aus einer privaten Altersversorgung (Vers. Nr.) mit einem Ehezeitanteil von 48.513,97 EUR erlangt. Dieses Anrecht wurde vom Antragsgegner im Fragebogen zum Versorgungsausgleich nicht angegeben. Mit Schreiben vom 26.08.2022 hat der Versorgungsträger mitgeteilt, dass dieses Anrecht bei der Erstellung der Auskünfte übersehen und daher nicht beauskunftet wurde. Den Ausgleichswert hat er nunmehr gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG mit 24.131,99 EUR vorgeschlagen.

Die SV SparkassenVersicherung Lebensversicherung AG hat mit Schreiben vom 26.08.2022, eingegangen am 31.08.2022, und die Antragstellerin mit Schreiben vom 21.09.2022, eingegangen am selben Tag, beim Amtsgericht Offenburg jeweils Beschwerde eingelegt mi dem Antrag, auch dieses Anrecht auszugleichen.

Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. 1. Die Beschwerden sind gemäß §§ 58 ff., 228 FamFG zulässig, insbesondere statthaft und form- und fristgerecht eingelegt.

Die SV SparkassenVersicherung Lebensversicherung AG ist gemäß § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdeberechtigt. Sie macht geltend, ein bei ihr bestehendes Anrecht habe durch das Gericht eine unrichtige Bewertung erfahren (vgl. BGH FamRZ 2017, 435, juris Rn. 8).

2. Gegenstand der Beschwerde ist nur das nicht ausgeglichene Anrecht des Antragsgegners bei der SV SparkassenVersicherung Lebensversicherung AG. Andere Anrechte werden nicht mit der Beschwerde angegriffen und es besteht keine wechselseitige Abhängigkeit mit anderen Anrechten (vgl. BGH FamRZ 2016, 794, juris Rn. 7).

3. Die Beschwerden führen zur Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

a) Das bisher nicht ausgeglichene Anrecht des Antragsgegners bei der SV SparkassenVersicherung Lebensversicherung AG ist nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 24.131,99 EUR zu Gunsten der Antragstellerin auszugleichen.

b) Zur Wahrung des Grundsatzes einer gleichwertigen Wertentwicklung ist anzuordnen, dass die für das zu teilende Anrecht geltenden Rechnungsgrundlagen auch für das zu begründende Anrecht gelten.

aa) Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG muss die interne Teilung die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen. Dies ist gewährleistet, wenn im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person für die ausgleichsberechtigte Person ein eigenständiges und ent...

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