Verfahrensgang

LG Karlsruhe (Urteil vom 30.03.2005; Aktenzeichen 10 O 808/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 11.07.2007; Aktenzeichen XII ZR 197/05)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des LG Karlsruhe vom 30.3.2005 - 10 O 808/04 - abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 550 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2.7.2004 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Klägerin 94 %, der Beklagte hat 6 % zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird zugelassen.

6. Streitwert: 8.892,69 EUR.

 

Gründe

I. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das Urteil des LG Karlsruhe vom 30.3.2005 (I 119-139) verwiesen. Zweitinstanzliche Änderungen und Ergänzungen ergeben sich aus den nachfolgenden Ausführungen. Das LG hat der Klage, mit der die Klägerin Schadensersatzansprüche i.H.v. 8.892,69 nebst Zinsen gegen den Beklagten wegen der Beschädigung eines an diesen vermieteten Pkws geltend gemacht hat, in vollem Umfang stattgegeben. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten, der nach wie vor Klagabweisung anstrebt. Er wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag und vertritt die Ansicht, dass zum einen die AGB der Klägerin nicht wirksam in den zwischen den Parteien abgeschlossenen Mietvertrag einbezogen wurden und er zum anderen den Versicherungsfall nicht grob fahrlässig herbeigeführt hat.

Der Beklagte beantragt, das Urteil des LG Karlsruhe vom 30.3.2005 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt unter Verteidigung des angefochtenen Urteils, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens in beiden Instanzen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II. Die Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie hat auch zum überwiegenden Teil Erfolg.

Die Klägerin hat keinen Anspruch gem. §§ 535, 280 Abs. 1 BGB im Zusammenhang mit dem am 8.6.2004 abgeschlossenen Mietvertrag (I 99) gegen den Beklagten auf Ersatz des durch den Unfall am 13.6.2004 an ihrem Fahrzeug BMW Baureihe 3, Cabrio, entstandenen Schadens - mit Ausnahme des vereinbarten Selbstbehalts von 550 EUR nebst Zinsen, da die Parteien eine Haftungsbefreiung vereinbart haben. Auf die Klausel J 2 ihrer AGB, wonach der Mieter auch bei vertraglicher Haftungsfreistellung dann voll haftet, wenn er den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, kann die Klägerin sich nicht berufen. Zwar wurden die AGB wirksam in den Vertrag einbezogen (1.), der Beklagte hat den Schaden aber nicht grob fahrlässig herbeigeführt (2.). Er muss daher nur in Höhe des vereinbarten Selbstbehalts einstehen (3.).

1. Entgegen der Auffassung des Beklagten, die dieser auch mit der Berufung weiter vertritt, wurden die AGB der Klägerin wirksam in den zwischen den Parteien abgeschlossenen Mietvertrag einbezogen. Gemäß § 305 Abs. 2 BGB werden - dem Kunden zugängliche - AGB nur dann Bestandteil eines Vertrages, wenn der Verwender bei Vertragsschluss (dazu a) die andere Vertragspartei ausdrücklich auf sie hinweist (dazu b) und die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist (dazu c). Diese Voraussetzungen sind im hier vorliegenden Fall in gerade noch ausreichendem Maße gegeben. Inhaltlich ist die Klausel J 2 der AGB der Klägerin nicht zu beanstanden (dazu d).

a) Nach dem erstinstanzlichen Vortrag des Beklagten, der gem. § 531 Abs. 2 ZPO zugrunde zu legen ist, wurde ihm bei Übergabe des Fahrzeugs der den erforderlichen Hinweis enthaltende Mietvertrag in schriftlicher Form übergeben (vgl. Schriftsatz vom 30.12.2004, S. 2 I 47). Damit ist das Erfordernis "bei Vertragsschluss" i.S.d. § 305 Abs. 2 BGB erfüllt. Es reicht aus, dass der Hinweis im Zusammenhang mit den Erklärungen, die bei Ab-schluss des konkreten Vertrages abgegeben werden, erteilt wird. Hier ist in den zu unterstellenden mündlichen Abreden über die Anmietung des Fahrzeugs, der Übergabe des schriftlichen Mietvertrages und der Übergabe des Fahrzeugs ein einheitlicher Vorgang zu sehen, der als Ganzes den Ver-tragsschluss bildet. Der Beklagte kann sich daher nicht darauf berufen, den Mietvertrag mit dem Hinweis auf die AGB erst nach Vertragsschluss - was nicht ausreichend wäre - erhalten zu haben.

b) Ein ausdrücklicher Hinweis auf die Einbeziehung der - dem Beklagten zugänglichen - AGB ist erfolgt. Ein solcher Hinweis muss wegen des Erfordernisses der Ausdrücklichkeit in § 305 Abs. 2 Ziff. 1 BGB so angeordnet und gestaltet sein, dass er von einem Durchschnittskunden auch bei flüchtiger Betrachtung nicht übersehen werden kann (Palandt/Heinrichs, BGB 64. Aufl., § 305 Rz. 29). Diesem Erfordernis ist hier Genüge getan. Der Hinweis findet sich in dem einseitigen Vertragstext zwar nicht drucktechnisch hervorgehoben (letzteres verlangt etwa das OLG Hamm, r+s 96, 22), er ist aber auch nicht an unau...

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