Verfahrensgang

LG Mosbach (Aktenzeichen 1 O 271/15)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 18.05.2016 - 1 O 271/15 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin eine Sicherheit in Höhe von 119.373,78 EUR zu stellen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits (beider Instanzen) werden der Beklagten 64 % und der Klägerin 36 % auferlegt.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

1. Die Zwangsvollstreckung kann bezüglich der Stellung der Sicherheit gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 131.311,15 EUR, im Übrigen (hinsichtlich der Kosten) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die jeweilige Gegenseite vor der Vollstreckung der Sicherheitsleistung Sicherheit in Höhe von 131.311,15 EUR, im Übrigen (hinsichtlich der Kosten) Sicherheit in Höhe von 110 % des von ihr zu vollstreckenden Betrages leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Sicherheit gemäß § 648a BGB a. F. i.H.v. 187.200,63 EUR.

Zwischen den Parteien bestand ein schriftlicher Subunternehmervertrag vom 29.09.2014 über Deckensanierungsarbeiten am Geschäftsgebäude der D. B. AG, W. 54 in F. M. (K1, K2). Mit Schreiben vom 17.07.2015 forderte die Klägerin von der Beklagte die Stellung einer Sicherheit i.H.v. 300.000,00 EUR für die noch nicht gezahlte Vergütung aus dem oben genannten Vertragsverhältnis unter Fristsetzung bis zum 01.08.2015. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kündigte die Klägerin den Bauvertrag und stellte mit Schlussrechnung vom 14.09.2015 ihre erbrachten Leistungen i.H.v. 283.626,54 EUR in Rechnung. Die Beklagte, die auf vorausgegangene zwölf Abschlagsrechnungen bereits 876.263,71 EUR an die Klägerin bezahlt hatte, verweigert die Begleichung der Schlussrechnung.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Wegen der tatsächlichen Feststellungen und des Parteivorbringens im Einzelnen, der erstinstanzlich gestellten Anträge und der Entscheidungsgründe wird auf das von der Beklagten mit der Berufung angefochtene Urteil des Landgerichts Bezug genommen.

Die Beklagte bringt zur Begründung ihrer Berufung im Wesentlichen vor:

Das Landgericht habe sich nicht mit der Frage einer zuvor vereinbarten Vergütung beschäftigt. Dies wäre aber notwendig gewesen, weil die Klägerin über die ursprüngliche Vereinbarung hinausgehend Werklohn geltend mache. Das Landgericht habe sich rechtsfehlerhaft mit der Vorlage einer Schlussrechnung begnügt und es übergehe die Tatsache, dass die Klägerin insgesamt eine Vergütung von 1.159.890,25 EUR beanspruche, was einer Erhöhung des Ursprungsauftrages um mehr als 325 % entspreche. Entgegen der Ansicht des Landgerichts komme es nicht darauf an, in welchem Umfang die Klägerin Leistungen erbracht habe, sondern darauf, welche Werkleistung zu welcher Vergütung vereinbart worden sei.

Das Landgericht ignoriere des Weiteren die Schriftformklausel, aus der sich ergebe, dass zusätzliche vergütungspflichtige Leistungen zwingend schriftlich zu vereinbaren gewesen wären. In der Schlussrechnung seien Nachträge im Umfang von 86.229,45 EUR enthalten, für die keine schriftlichen Aufträge vorlägen.

Auch zur Rechtsfrage, welche Konsequenzen sich aus einem nur unter Vorbehalt unterschriebenen Regiezettel ergäben, äußere sich das Landgericht nicht. In diesem Zusammenhang sei streitig, ob der Bauleiter berechtigt gewesen sei, für die Klägerin Stundenlohnarbeiten anzuordnen. Hierüber hätte das Landgericht Beweis erheben müssen.

Der Einwand der Beklagten, dass bei Massenmehrungen über 10 % Vergütungsanpassungen nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B erforderlich gewesen wären, werde vom Landgericht übergangen. Auch den vereinbarten Gewährleistungseinbehalt von 5 % habe es nicht berücksichtigt.

Das Landgericht habe es verfahrensfehlerhaft unterlassen, im Hinblick auf zahlreiche streitige Tatsachen zum Vertragsabschluss und zu der damit verbundenen vereinbarten Vergütung Zeugenbeweis zu erheben. Die Vorlage einer Schlussrechnung reiche nicht aus. Die Beklagte habe bestritten, dass auf der Baustelle Behinderungen aufgetreten seien, die zusätzliche Vergütungsansprüche der Klägerin hätten auslösen können. Auch damit setze sich das Landgericht nicht auseinander. Die Klägerin sei i.H.v. 646.819,22 EUR überzahlt. Hierüber setze sich das Landgericht durch den bloßen Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 06.03.2014 - VII ZR 349/12 - hinweg; das sei für die Beklagte schlechterdings nicht nachvollziehbar.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Mosbach vom 18.05.2016 (1 O 271/15) die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens im Berufungsverfahren wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug...

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