Verfahrensgang

LG Mannheim (Urteil vom 24.04.2015; Aktenzeichen 7 O 18/14)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 21.02.2019; Aktenzeichen I ZR 98/17)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Mannheim vom 24.4.2015 - 7 O 18/14 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert: Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 220.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin strebt mit der Klage den Erhalt ihrer für die Kunsthalle Mannheim geschaffenen Rauminstallation "HHole (for Mannheim)", auch bezeichnet als "HHole (for Mannheim) 2006 - ...", sowie die Zahlung einer Vergütung an.

Die Klägerin ist eine international tätige Künstlerin. Die Beklagte, eine Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts, betreibt die Kunsthalle Mannheim, ein Kunstmuseum, als Eigenbetrieb.

Im Auftrag der Beklagten hat die Klägerin ab dem Jahre 2006 für den Athene-Trakt der Kunsthalle Mannheim die multimediale und multidimensionale Rauminstallation "HHole (for Mannheim)" geschaffen. Unter dem Datum des 30.5.2006 haben die Parteien, die Beklagte vertreten durch den damaligen Direktor der Kunsthalle L., hierüber einen so genannten "Kaufvertrag" errichtet (Anlage K 5). Das Werk, das nach dem Kaufvertrag den Titel "HHole (for Mannheim), 2006" trägt und in dem Vertragstext als "permanente Rauminstallation" bezeichnet wird, umfasst verschiedene Installationen auf allen sieben Ebenen des Athene-Trakts der Kunsthalle Mannheim, die durch vertikal angeordnete kreisförmige Öffnungen in allen Geschossdecken vom Fundament bis zum Dach miteinander verbunden sind. Es beinhaltet unter anderem einen Lichtstrahl, der ausgehend von einem Lichtprojektor im "Ground Room" durch alle Öffnungen nach oben bis in den Himmel projiziert wird. Wegen der näheren Beschreibung des Werks wird auf den Kaufvertrag, das nachfolgend eingerückte Schaubild (Anlage K 13) und die nachfolgenden exemplarischen Abbildungen einzelner Werkteile Bezug genommen.

((Abbildung))

In einem ersten Leihschein vom 8.9.2006 (Anlage K 11) ist das Werk, dessen Titel mit "HHole (for Mannheim)" und dessen Datierung mit "2006 - ..." angegeben sind, als "Dauerleihgabe" bezeichnet. In dem Feld Leihzeitraum befindet sich die Eintragung "24.3.06 - ...". Ein später errichteter Leihschein (Anlage K 12) enthält die gleichen Eintragungen; die Versicherungssumme wurde von 140.000 EUR auf 220.000 EUR erhöht. In dem schriftlichen Kaufvertrag vom 30.5.2006 ist ein Gesamthonorar "für das Werkkonzept sowie für den Zeit-und Arbeitsaufwand" von 70.000 EUR vereinbart. Beträge von jeweils 10.000 EUR sollten nach Ausführung der jeweiligen Werkphase "nach Abnahme einer Werkphase durch die Direktion abrufbar" sein. Weiter ist bestimmt, dass das Werk nach Vollendung der letzten Werkphase, Anweisung des letzten Honorarbetrags und Abnahme der kompletten Rauminstallation in das Eigentum der Kunsthalle übergeht.

Die Kunsthalle Mannheim besteht aus drei Gebäudeteilen. Der nach seinem Architekten Hermann Billing benannte Billing-Bau wurde ab 1907 im Jugendstil erbaut. Der Athene-Trakt wurde zur gleichen Zeit als Verbindungsbau zwischen dem Billing-Bau und dem ursprünglich vorgesehenen Reiß-Museum errichtet. An dessen Stelle wurde von 1980 bis 1983 der Mitzlaff-Bau erbaut. Der Athene-Trakt diente seit dieser Zeit als Verbindungsgebäude zwischen dem Billing-Bau und dem Mitzlaff-Bau.

Die Beklagte hat im Jahre 2012 beschlossen, den Mitzlaff-Bau abzureißen und durch einen Neubau zu ersetzen. Der Auftrag wurde aufgrund eines Architektenwettbewerbs an das Architekturbüro G. vergeben. Deren Planung sieht unter anderem vor, den Athene-Trakt weitgehend zu entkernen, zumindest einige Geschossdecken und das bisherige Dach zu entfernen und einen einheitlichen Raum von ca. zwölf Metern Höhe zu schaffen. Auf der Ebene des ersten Obergeschosses soll eine "schwebende" Brücke den Billing-Bau und den Neubau verbinden (vgl. Visualisierungen, Anlagenkonvolut K 54; Genehmigungsplanung, Anlagenkonvolut K 66).

Die Beklagte beabsichtigt, im Zuge dieser Umbaumaßnahmen das Werk "HHole (for Mannheim)" vollständig zu entfernen. Die demontierbaren Teile wurden nach dem Vortrag der Beklagten bereits abgebaut. Im Laufe des Berufungsverfahrens sind die Geschossdecken im Athene-Trakt nunmehr entfernt worden.

Die Klägerin sieht in der beabsichtigten oder schon erfolgten Entfernung des Werks "HHole (for Mannheim)" eine Verletzung ihres Urheberrechts. Sie hat geltend gemacht, ihr stehe sowohl ein vertraglicher als auch ein gesetzlicher Anspruch auf Erhaltung de...

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