Leitsatz (amtlich)

Der aus einer Firma oder geschäftlichen Kennzeichnung begehrte Schutz gegen die Bezeichnung des Geschäftsbetriebs eines Dritten richtet sich grundsätzlich nach markenrechtlichen Anforderungen. Auch die Gewährung eines ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Schutzes aus §§ 3 oder 1 UWG knüpft neben den spezifischen wettbewerbsrechtlichen Voraussetzungen an markenrechtliche Kriterien an.

 

Normenkette

MarkenG § 15 Abs. 2, Abs. 4; UWG §§ 1, 3

 

Tatbestand

Mit der vorliegenden Hauptsacheklage verfolgen die Klägerinnen den Anspruch auf Unterlassung des Gebrauchs der Kennzeichnung „Taxi Rent”, den ihnen das LG im vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren am 19.7.2000 zugesprochen hat. Die Klägerinnen vermieten bundesweit als Taxen ausgestattete Kraftfahrzeuge, in erster Linie an Taxiunternehmen. Die Fahrzeuge halten sie in insgesamt 15 Niederlassungen bzw. Vertretungen bereit. Die Geschäftstätigkeit wurde von der Rechtsvorgängerin der Klägerin 1) (der TaxiRent GmbH, A.) im Jahre 1986 begründet. Die Klägerinnen nehmen für sich die Stellung von Marktführern in Deutschland in Anspruch und sie machen geltend, dass ihre Unternehmen von Beginn an unter der Geschäftsbezeichnung „TaxiRent” betrieben und intensiv in einschlägigen Fachzeitschriften und Werbebroschüren beworben worden seien.

Die Beklagte befasst sich ebenfalls mit der überregionalen Autovermietung und hat seit März 2000 Taxifahrzeuge in ihr Dienstleistungsprogramm aufgenommen. Dabei benutzt sie zur Kennzeichnung ihres Unternehmens sowie ihrer Fahrzeuge und insbesondere in ihren Werbeanzeigen (Zeitschrift „Taxi” Heft 4/2000) und Werberundschreiben an Taxiunternehmen die Bezeichnung „Taxi Rent”.

Die Klägerinnen sehen hierin einen Wettbewerbsverstoß (Rufausbeutung); zeichenrechtlichen Schutz haben sie für ihre Klage im ersten Rechtszug ausdrücklich nicht in Anspruch genommen.

Die Klägerinnen haben beantragt, es der Beklagten unter Androhung von gesetzlichen Ordnungsmitteln zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs ihr Unternehmen und/oder bei der Vermietung von Kraftfahrzeugen und/oder im Zusammenhang mit der Vermietung von Kraftfahrzeugen die Bezeichnung „Taxi Rent” ohne unterscheidungskräftigen Zusatz zu gebrauchen.

Die Beklagten sind der Unterlassungsklage entgegengetreten. Sie haben die von der Klägerin reklamierte Spitzenstellung auf dem einschlägigen Markt in Abrede gestellt und außerdem die streitige Bezeichnung als nicht unterscheidungskräftig qualifiziert.

Das LG hat der Klage stattgegeben.

Mit der hiergegen gerichteten Berufung verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter. Zur Begründung führt sie u.a. aus: Zu Unrecht habe das LG für das Klagebegehren eine Stütze im Wettbewerbsrecht erblickt. Vorrangig seien im Streitfall markenrechtliche Gesichtspunkte. Hiernach müsse die Klage aber schon deswegen scheitern, weil es sich bei der Bezeichnung „Taxi Rent” um eine beschreibende Angabe handelt, an der ein erhebliches Freihaltungsbedürfnis bestehe. Der fehlende markenrechtliche Schutz könne auch nicht über das Wettbewerbsrecht kompensiert werden, die hierfür erforderlichen zusätzlichen Unlauterkeitsmerkmale lägen nicht vor.

Die Klägerinnen treten der Berufung entgegen. Sie verteidigen das angefochtene Urteil. Dieses habe zu Recht das Unterlassungsgebot auf wettbewersbrechtlicher Grundlage erlassen. Der wettbewerbsrechtliche Rufausbeutungsschutz konkurriere mit dem markenrechtlichen Kennzeichnungsschutz. Das Kollisionszeichen müsse lediglich auf eine bestimmte Herkunft hinweisen, eine besondere Unterscheidungskraft sei für den wettbewerbsrechtlichen Schutz nicht erforderlich. Die Beklagte hätte ohne weiteres die Vermietung von Taxen unter ihrer bisherigen Geschäftsbezeichnng betreiben können. Sie habe aber bewusst das Zeichen der Klägerinnen benutzt, um sich an deren eingeführten Geschäftsbetrieb und dessen guten Ruf anzulehnen. Das Zeichen der Klägerinnen könne für sich Verkehrsgeltung von 75 % der angesprochenen Verkehrskreise in Anspruch nehmen. Auf diesen Gesichtspunkt stützen sie im zweiten Rechtszug ihren Unterlassungsanspruch hilfsweise.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und hat in der Sache Erfolg. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch steht den Klägerinnen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

1. Als Anspruchsgrundlage kommt primär § 15 Abs. 4 MarkenG in Betracht. Danach kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen entgegen Abs. 2 benutzt. Gemäß § 15 Abs. 2 MarkenG ist es Dritten untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

a) Der von den Klägerinnen begehrte Schutz richtet sich gegen die Bezeichnung des Geschäftsbetriebs bzw. Unternehmens der Beklagten mit der in Rede stehenden Kennzeichnung, ...

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