Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgabe einer Willenserklärung

 

Leitsatz (amtlich)

Zahlungsunfähigkeit des Erbbauberechtigten als Heimfallgrund und Anspruch des Erbbauberechtigten hinsichtlich seines Heimfallrechts auf Aussonderung im Insolvenzverfahren.

 

Tenor

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 11.11.1998 wird zurückgewiesen.

II. Der Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin aus dem Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000 DM abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistungen können auch durch unbefristete und unbedingte selbstschuldnerische Bürgschaften von in Deutschland als Zoll- oder Steuerbürge zugelassene Kreditinstitute erbracht werden.

IV. Die Beschwer des Beklagten übersteigt 60.000 DM.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Heimfall eines Erbbaurechts, das im Jahre 1953 an einem zwischenzeitlich in das Eigentum der Klägerin gelangten, in Freiburg i.Br. belegenen Grundstück bestellt worden ist. Erbbauberechtigte ist die M. F. S. GmbH (vormals B. S. GmbH), B., über deren Vermögen wegen Überschuldung sowie Zahlungsunfähigkeit am 01.03.1998 unter Bestellung des Beklagten zum Verwalter das Konkursverfahren eröffnet worden ist.

§ 10 des Erbbauvertrags (ErbV) hat den Heimfall des für 50 Jahre bestellten Erbbaurechts zum Gegenstand und sieht unter lit. e den Heimfall u.a. unter der Voraussetzung der Zahlungsunfähigkeit des Erbbauberechtigten vor. Nach § 11 ErbV ist der Grundstückseigentümer nicht verpflichtet, an den Erbbauberechtigten irgend eine Entschädigung zu zahlen, wenn das Erbbaurecht durch Heimfall endigt. Eine Veräußerung des Erbbaurechts bedarf nach § 7 ErbV der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Grundstückseigentümers. § 13 ErbV enthält die Bewilligung der Vertragsparteien zur Eintragung des bestellten Erbbaurechts in das Grundbuch. Wegen des weiteren Inhalts des Vertrages wird auf die in Kopie vorgelegte Ausfertigung (I,9) verwiesen.

Das Grundstück ist von dem damaligen Erbbauberechtigten vereinbarungsgemäß mit einem Geschäftshaus bebaut worden. Die Gemeinschuldnerin hat das von ihr mit Kaufvertrag vom 17.03.1982 (Anlagenheft) käuflich erworbene Erbbaurecht im Oktober 1997 von Belastungen i.H.v. 975.000 DM frei gestellt. Kurz darauf wurde Konkursantrag gestellt, in dessen Folge ein in das Erbbaugrundbuch eingetragenes Veräußerungsverbot an die spätere Gemeinschuldnerin erging, wovon die Klägerin am 21.11.1997 benachrichtigt worden ist, und der Beklagte zum Sequester bestellt wurde. Am 30.12.1997 hat die Gemeinschuldnerin das Erbbaurecht mit notariell beurkundetem Vertrag (Beiakte LG FR 6 O 105/98 – AS 77) an die N.Y. S. J.- und S. GmbH in K. (N.-GmbH) zum Preis von 1.365.000 DM veräußert. Der Käuferin war in diesem Vertag ein Rücktrittsrecht für den Fall eingeräumt, daß die erforderliche Zustimmung der Klägerin nicht bis zum 31.01.1998 dem beurkundenden Notar vorliegt. Mit Schreiben vom 08.01.1998 (I,75) hat der beurkundende Notar die Klägerin von dem Vertrag in Kenntnis gesetzt und unter Hinweis auf das eingeräumte Rücktrittsrecht um ihre Zustimmung in notariell beglaubigter Form bis spätestens zum 23.01.1998 gebeten. Mit Brief vom 09.01.1997 (richtig 1998), eingegangen beim Beklagten laut Eingangsstempel am 15.01.1998 (I,77), bat die Klägerin u.a., ein beigefügtes Schreiben (I,193) an Kaufinteressenten für das Erbbaurecht weiter zu leiten. Unter Punkt 4 dieses Schreibens fordert die Klägerin vor Abgabe der Zustimmung zur Veräußerung des Erbbaurechts eine vollständige und abschließende Regelung „der obigen Punkte”, die u.a. eine Neuanpassung des Erbbauzinses zum Gegenstand haben. Nachdem sie auf Rückfrage beim Notar die Hausbank der N.-GmbH in Erfahrung gebracht hatte, stellte die Klägerin über deren Bonität Nachforschungen an. Mit Schreiben vom 07.02.1998 an die Gemeinschuldnerin (I,27) sowie vom 28.03.1997 an den Beklagten (I,31) machte sie sodann unter Berufung auf Zahlungsunfähigkeit den Heimfall des Erbbaurechts geltend. Unter dem 12.02.1998 erklärte die N.-GmbH den Rücktritt von ihrem Kaufvertrag mit der Gemeinschuldnerin. Der geschuldete Erbbauzins ist von der Gemeinschuldnerin, später sodann vom Beklagten fortlaufend bezahlt worden und wird weiter bezahlt.

Die Klägerin hat sich auf den Standpunkt gestellt, daß die Voraussetzung für den wirksam vereinbarten und entschädigungslosen Heimfall mit Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin im konkursrechtlichen Sinne gegeben sei mit der Folge, daß sie insoweit ein Aussonderungsrecht habe. Ihre Zustimmung zum Verkauf des Erbbaurechts habe sie nicht etwa treuwidrig verweigert, auch habe sie sie nicht von einer Erhöhung des Erbbauzinses abhängig gemacht.

Der Beklagte war der auf Übertragung des Erbbaurechts gerichteten Klage entgegen getreten und hat die Klägerin widerklagend auf Zahlung von 10.304,24 ...

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