Verfahrensgang

LG Potsdam (Entscheidung vom 09.01.2008; Aktenzeichen 1 O 209/07)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 9. Januar 2008 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - 1 O 209/07 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von Erbbauzins für die Jahre 2002 bis 2006 in Anspruch.

Der Beklagte plante den Erwerb eines Erbbaurechts für das im Eigentum der Klägerin stehende Grundstück ...straße 70/71 in B. (Flur 1, Flurstück 114) und die Sanierung des auf diesem Grundstück befindlichen, nicht nutzungsfähigen Wohnhauses nebst Schaffung von vier Wohneinheiten mit einem Investitionsvolumen von 870.000,- DM unter Inanspruchnahme einer Förderung durch öffentliche Mittel. Zu diesem Zweck erteilte ihm die Stadt B. am 15. Februar 1993 einen Investitionsvorrangbescheid. Nach diesem Bescheid muss das Vorhaben bis zum 31. Dezember 1993 durchgeführt und in den Erbbaurechtsvertrag eine Heimfallklausel für den Fall des bestandskräftigen Widerrufs des Bescheides aufgenommen werden.

Am 20. April 1993 schlossen die Parteien zur UR-Nr. S 399/1993 des Notars ... in B. einen Vertrag über die Bestellung eines Erbbaurechts zugunsten des Beklagten für eine Laufzeit von 75 Jahren [Ziffer 2 i.V.m. § 2 der Anlage 1] unter Vereinbarung eines jährlichen, jeweils im Voraus bis spätestens 15. Januar eines jeden Jahres zu zahlenden Erbbauzinses von 2.340,- DM (= 1.196,42 EUR) [Ziffer 3.1.]. In der Anlage 1 zum Vertrag ist ferner folgendes bestimmt:

"§ 3

Bauverpflichtung

(...)

Der Erbbauberechtigte verpflichtet sich, das Bauvorhaben bis zum 31.12.1993 durchzuführen.

§ 9

Heimfall

Auf Verlangen ist der Erbbauberechtigte verpflichtet, auf seine Kosten das Erbbaurecht auf den Eigentümer oder einen von dem Eigentümer benannten Dritten zu übertragen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen eintritt:

(...)

8.

wenn der erteilte Investitionsvorrangbescheid vom 15. 02. 1993 I b 42/92 - 80 bestandskräftig widerrufen wird.

Die Erklärung des Heimfalls bedarf der Schriftform."

Am 4./8. November 1993 schloss der Beklagte mit der Stadt B. einen "Vertrag über die Durchführung von Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen auf der Grundlage der Förderrichtlinien zur Stadterneuerung des MSWV des Landes Brandenburg vom 25.08.1992/05.07.1993". Gegenstand dieses Vertrages ist die Förderung des Vorhabens des Beklagten mit einem Zuschuss (Förderbetrag) von 602.296,- DM.

In der Folgezeit bemängelte die Stadt B. gegenüber dem Beklagten den ausstehenden Baufortschritt. Mit Schreiben vom 19. April 1995 kündigte die Stadt B. den Vertrag vom 4./8. November 1993 wegen Nichterreichung der Förderzweckes und forderte den Beklagten auf, die an ihn bereits ausgezahlten Fördermittel in Höhe von 195.825,48 DM zurückzuzahlen.

Mit Schreiben vom 13. Juli 1995 widerrief die Stadt B. den Investitionsvorrangbescheid vom 15. Februar 1993 unter Hinweis auf § 15 Abs.1 Satz 1 InVorG. In diesem Bescheid wurde darauf hingewiesen, dass der Erbbaurechtsvertrag vom 20. April 1993 mit Eintritt der Bestandskraft des Widerrufsbescheides "rückabzuwickeln" sei. Gegen diesen Bescheid wandte sich der Beklagte mit einer Klage, die er mit Schriftsatz vom 30. Januar 1997 zurücknahm.

Das Erbbaurecht des Beklagten wurde (erst) am 27. Juli 1995 in das Grundbuch eingetragen.

Mit Schreiben vom 14. und 17. Dezember 1999 teilte die Klägerin dem Beklagten und seinem damaligen Rechtsanwalt mit, dass "nunmehr gemäß § 9 Abs. 8 des Erbbaurechtsvertrages (...) (Erklärung des Heimfalls)" die "Rückabwicklung des Vertrages (...) erfolgen" solle und der Urkundsnotar gebeten worden sei, die entsprechenden Erklärungen vorzubereiten und hinsichtlich der Rückabwicklung und Aufhebung des Erbbaurechts tätig zu werden. Mit Schreiben vom 6. Januar 2000 wies der damalige Rechtsanwalt des Beklagten die Klägerin auf § 4 ErbbauVO hin und führte aus: "Für den Fall, dass der Heimfall erklärt wird, beabsichtigt unser Mandant, die Einrede der Verjährung zu erheben". Eine einvernehmliche Regelung über die Rückabwicklung des Erbbaurechtsvertrages kam zwischen den Parteien nicht zustande. Am 11. Mai 2000 fand eine gemeinsame Ortsbegehung auf dem Erbbaugrundstück statt. Hierbei wurde das Schloss aufgebrochen und ein neues Schloss angebracht. Der Beklagte selbst lehnte es ab, einen Schlüssel für das Objekt in seinen Besitz zu nehmen. Die Klägerin überreichte einen Schlüssel daher an den damaligen Rechtsanwalt des Beklagten.

Im Jahre 2005 und 2006 führten die Parteien vor dem Amtsgericht Brandenburg an der Havel (32 C 1/05) und dem Landgericht Potsdam (1 S 6/06) einen Rechtsstreit, worin die Klägerin den Beklagten - erfolgreich - auf Zahlung des Erbbauzinses für das Jahr 2001 in Anspruch nahm. Mit Anwaltsschreiben vom 11. Dezember 2006 begehrte die Klägerin von dem Beklagten die Zahlung des Erbbauzinses für die Jahre 2002 bis 2006 in Höhe von insgesa...

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