Leitsatz (amtlich)

1. Hat der Kläger den Restitutionsgrund im Vorprozess bereits erfolglos geltend gemacht, so ist die auf den nämlichen Grund gestützte Restitutionsklage aus Gründen der Rechtskraft ausgeschlossen.

2. Ist das Urteil im Vorprozess nicht auf eine (falsche) Zeugenaussage, sondern auf die Beweisfälligkeit des Klägers gegründet, fehlt es an dem vorausgesetzten ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Restitutionsgrund und dem Erlass der Vorentscheidung.

3. Zweck der Restitutionsklage ist es, dem Restitutionskläger die Geltendmachung eines bisher unbekannten Angriffs- oder Verteidigungsmittels zu ermöglichen, nicht eine weitere Instanz zur nochmaligen Überprüfung der Beweiswürdigung des Tatrichters zu schaffen.

 

Normenkette

ZPO § 580 Nr. 3, § 581 Abs. 1, § 582

 

Verfahrensgang

LG Trier (Beschluss vom 13.04.2015; Aktenzeichen 5 O 46/15)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des LG Trier vom 13.4.2015 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde ist statthaft (§ 127 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und auch im Übrigen zulässig; sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Das LG hat im Ergebnis mit Recht die hinreichende Erfolgsaussicht der - noch nicht zugestellten (vgl. Geimer in: Zöller, ZPO, 30. Auflage 2014, § 117 Rn. 7 ff.) - Restitutionsklage verneint (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

1. Der Kläger erstrebt die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Zivilrechtsstreits. Mit Urteil des LG Trier vom 26.3.2014 - 5 O 314/13 - (Bl. 74 ff. d. Beiakte) wurde der Kläger verurteilt, an den Beklagten rückständige Geschäftsraummiete i.H.v. 3.927,00 EUR nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu zahlen; die Berufung des Klägers wurde durch Senatsbeschluss vom 17.9.2014 i.V.m. dem Hinweisbeschluss vom 24.7.2014 - 1 U 516/14 - (Bl. 125 ff./142 ff. d. Beiakte) als unbegründet zurückgewiesen. Die Restitutionsklage stützt der Kläger auf die Behauptung, der im Vorprozess zur Frage einer Freistellungsvereinbarung vernommene Zeuge S. habe sich einer uneidlichen Falschaussage (§ 153 StGB) schuldig gemacht. Das LG hat mit Beschluss vom 13.4.2015 (Bl. 42 ff. GA) den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt; hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers vom 17.4.2015 (Bl. 4 f. PKH-Heft), der das LG nicht abgeholfen hat.

2. Die Restitutionsklage mag als zulässig angesehen werden (vgl. OLG Koblenz NJW-RR 1989, 827 Tz. 30); es liegt aber kein Restitutionsgrund vor.

a) Der Kläger hat vorgetragen, dass das Strafverfahren gegen den Zeugen S. - nunmehr endgültig - wegen uneidlicher Falschaussage nach § 153a StPO eingestellt worden sei. Damit kann die besondere Zulässigkeitsvoraussetzung des § 581 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO - Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis - vorliegen (vgl. OLG Köln MDR 1991, 452; OLG Hamm OLGR 1999, 193 Tz. 20; Greger in: Zöller, ZPO, 30. Auflage 2014, § 581 Rn. 8); die Klagefrist (§ 586 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO) dürfte noch gewahrt sein (OLG Hamm FamRZ 1997, 759).

b) Der Kläger hatte den Vorwurf der strafrechtlich bedeutsamen Falschaussage des Zeugen S. bereits in den Vorprozess eingeführt. Im Berufungsverfahren hat er auf den im ersten Rechtszug noch rechtzeitig - vor Ablauf der Schriftsatzfrist im schriftlichen Verfahren - eingereichten Schriftsatz vom 12.3.2014 (Bl. 69 ff. d. Beiakte) abgehoben; dort war die - auf die Bekundung einer Frau G. gestützte - Strafanzeige vom nämlichen Tage (Bl. 7 f. AH zur Beiakte) in Bezug genommen worden. Der Senat hat die Vernehmung dieser Zeugin aus Gründen der Präklusion und zudem wegen unzulässiger Beweiserforschung abgelehnt; die Berufung wurde zurückgewiesen. Hat der Kläger den Restitutionsgrund mithin im Vorprozess bereits erfolglos geltend gemacht, so ist die auf den nämlichen Grund gestützte Restitutionsklage aus Gründen der Rechtskraft ausgeschlossen (OLG Nürnberg FamRZ 2011, 754; Greger a.a.O. § 582 Rn. 8; MK-ZPO/Braun, 12. Auflage 2012, § 582 Rn. 10; str.). Überdies erklärte sich die versäumte Benennung der Zeugin (bereits) im landgerichtlichen Verfahren - wie der Senat im Zurückweisungsbeschluss ergänzend festgehalten hat - aus nachlässiger Prozessführung (§ 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO).

c) Im Übrigen beruht das rechtskräftige Urteil vom 26.3.2014 auch nicht auf dem mit der vorliegenden Klage vorgebrachten Restitutionsgrund i.S.d. § 580 Nr. 3 ZPO. Dem angegriffenen Urteil muss durch den Restitutionsgrund eine der Grundlagen, auf denen es beruht, entzogen werden; in den Fällen des § 580 Nr. 1 bis 3 ZPO wird ein Beweismittel, auf das sich das Urteil stützt, damit in seinem Beweiswert zerstört (OLG Karlsruhe OLGR 2003, 277 Tz. 18). Die vom Beklagten behauptete Freistellungsvereinbarung hat das LG als nicht nachgewiesen erachtet; die hierzu getätigte Aussage des Zeugen S. hat es insofern als unergiebig angesehen (LGU S. 5/6). Damit ist das Urteil gerade nicht auf eine (falsche) Zeugenaussage...

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