Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialversicherungsbeiträge. Einzugsermächtigungsverfahren. Insolvenzverwalter. Widerspruch. Schadensersatz

 

Normenkette

BGB §§ 812, 826; InsO § 38; SGB IV § 283 Abs. 1 S. 2

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Urteil vom 19.03.2007; Aktenzeichen 5 O 556/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 07.05.2009; Aktenzeichen IX ZR 61/08)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des LG Koblenz vom 19.3.2007 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt die Zahlung von bereits eingezogenen, jedoch zurück gebuchten Beiträgen zur Sozialversicherung.

In dem von Herrn A, dem Gemeinschuldner, betriebenen Unternehmen waren bei der Klägerin sozialversicherungspflichtige Erwerbstätige beschäftigt. Der Gemeinschuldner erstellte für diese Beschäftigten für Dezember 2004 den Beitragsnachweis i.H.v. 9.505,73 EUR und übermittelte diesen an die Klägerin, die den Betrag auf der Grundlage einer ihr bereits früher für die Geschäftsbeziehung zum Gemeinschuldner erteilten Einziehungsermächtigung von dem Geschäftskonto des Gemeinschuldners bei der Kreissparkasse O zum 15.2.2005 einzog.

Nachdem der Beklagte mit Beschluss vom 4.3.2005 zum vorläufigen Insolvenzverwalter (mit Zustimmungsvorbehalt) über das Vermögen des Gemeinschuldners bestellt worden war, widersprach er am 23.3.2005 (Bl. 51 d.A.) der erfolgten Einziehung. Daraufhin wurde der Betrag dem Konto des Gemeinschuldners wieder gutgeschrieben; der Klägerin berechnete die Sparkasse Rückbuchungskosten i.H.v. drei EUR. Am 19.5.2005 wurde das Insolvenzverfahren hinsichtlich des Gemeinschuldners eröffnet und der Beklagte zum endgültigen Insolvenzverwalter bestellt. Die Klägerin forderte von dem Beklagten als Insolvenzverwalter erfolglos zum 31.8.2008 die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge für Dezember 2004 sowie die ihr entstandenen Rückbuchungskosten. Dieses Begehren verfolgt sie mit der vorliegenden Klage weiter.

Zwischen den Parteien ist streitig, ob der von dem Beklagten erhobene Widerspruch und die daraufhin erfolgte Rückbuchung der Sozialversicherungsbeiträge zulässig waren und die Klägerin deshalb ihre Beitragsforderung zur Insolvenztabelle anmelden muss.

Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, aus der Insolvenzmasse im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn A an die Klägerin 9.505,73 EUR sowie weitere 3 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 9.505,73 EUR seit dem 1.9.2005, hilfsweise seit Rechtshängigkeit, zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das LG hat die Klage abgewiesen, da zum Zeitpunkt des Widerrufs der Kontobelastung durch den Beklagten weder eine Genehmigung der Zahlung durch den Gemeinschuldner noch durch den Beklagten in seiner Stellung als Insolvenzverwalter vorgelegen habe. Eine Genehmigung des Gemeinschuldners sei weder in der Selbstberechnungserklärung des Gemeinschuldners noch in der von dem Gemeinschuldner erteilten Einzugsermächtigung zu sehen. Der Widerruf der Kontobelastung durch den Beklagten habe dessen Aufgabe als vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt entsprochen. Da vor der Genehmigung der Belastungsbuchung noch keine Erfüllung eingetreten sei, bestehe noch die ursprüngliche Zahlungsforderung der Klägerin gegen den Gemeinschuldner, die die Klägerin aufgrund der Insolvenzeröffnung jedoch nur als Insolvenzforderung i.S.v. § 38 InsO geltend machen könne.

Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren unter Wiederholung und Vertiefung ihrer bereits erstinstanzlich dargelegten Rechtsansichten weiterverfolgt.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des LG Koblenz vom 19.3.2007 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, aus der Insolvenzmasse im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn A. 9.505,73 EUR sowie weitere 3 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins aus 9.505,73 EUR seit dem 1.9.2005 - hilfsweise seit Rechtshängigkeit - zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 148 - 149 d.A.) sowie die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht weder aus § 826 BGB noch aus § 812 BGB der geltend gemachte Zahlungsanspruch gegen den Beklagten (weder persönlich noch als Insolvenzverwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des A.) zu.

Gegen einen Ansp...

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