Verfahrensgang
AG Eschweiler (Aktenzeichen 12 F 445/09) |
Tenor
Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gegen den Streitwertfestsetzungsbeschluss des Amtsgericht ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Die Beschwerdeführer wenden sich dagegen, dass das Amtsgericht bei der Festsetzung des Wertes des Verfahrens über die einstweilige Anordnung über die Wohnungszuweisung verbunden mit Räumungsverpflichtung usw. keinen besonderen Streitwert für den ebenfalls gleichzeitig gestellten Antrag auf Androhung von Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft festgesetzt hat.
Das hat das Amtsgericht zu Recht unterlassen.
Denn der Antrag auf Androhung von Ordnungsgeld stellt keine besondere Angelegenheit dar, die der Anwalt gesondert in Rechnung stellen könnte. Vielmehr ist das Ausbringen dieses Antrags beim Prozessgericht gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 5 RVG mit der Verfahrensgebühr abgegolten, weil es sich um eine unbedeutende Vorbereitungs- bzw. Nebentätigkeit handelt, die mit dem Verfahren zusammenhängt (vgl. Hartmann, Kostengesetze 34. Auflage, § 19 RVG Rdnr. 55).
Fundstellen
Haufe-Index 2579015 |
AG/KOMPAKT 2010, 75 |
RVG prof. 2010, 199 |
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