Nachgehend

BGH (Beschluss vom 11.10.2018; Aktenzeichen I ZB 9/18)

 

Tenor

Der Antrag des Schiedsklägers auf Aufhebung des Schiedsspruchs des aus den Schiedsrichtern Rechtsanwalt Dr. A, Rechtsanwalt B und Rechtsanwalt Dr. C bestehenden Schiedsgerichts der D e.V. vom 28.7.2017 (DIS-SV-Kö-2/16) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Schiedskläger auferlegt.

Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Die Parteien streiten über die Aufhebung eines Schiedsspruchs.

Die Parteien hatten einen Exportpartnervertrag (Handelsvertretervertrag) vom 7.10.1993 nebst Nachtrag vom 15.6.2011 geschlossen, der eine Schiedsklausel beinhaltete (vgl. Anlage 1). Die Schiedsbeklagte erklärte am 22.8.2011 die fristlose Kündigung des Vertriebsvertrags, deren Wirksamkeit durch Schiedsspruch vom 9.5.2012 festgestellt wurde. Durch Schiedsspruch vom 14.9.2015 (DIS-SV-Kö-2/14) wurde die auf Provisionszahlung bis zum 10.7.2013 und Auskunft gerichtete Schiedsklage des hiesigen Schiedsklägers abgewiesen. Seinen dagegen gerichteten Aufhebungsantrag (19 Sch 12/15) nahm der Schiedskläger in der mündlichen Verhandlung vom 4.3.2016 zurück.

Der Schiedskläger erhob mit Schriftsatz vom 25.10.2016 (Anlage 2) eine weitere Schiedsklage auf Durchführung einer Buchprüfung für die Zeit ab 1.10.2012. Die Beklagte beantragte die Klageabweisung für den Zeitraum bis Mitte Juli 2013 mit der Begründung, dass insofern eine Buchprüfung durch den von beiden Parteien beauftragten Wirtschaftsprüfer E stattgefunden habe. Durch Schiedsspruch vom 28.7.2017 wurde der Schiedsklage für den Zeitraum vom 11.7.2013 bis zum Erlass des Schiedsspruchs stattgegeben und u. a. der weitergehende Antrag auf Zustimmung zur Buchprüfung mit der Begründung abgewiesen, dass Provisionsansprüche des Klägers für den Zeitraum bis 10.7.2013 durch Schiedsspruch vom 14.9.2015 in dem Verfahren DIS-SV-Kö 2/14 rechtskräftig abgewiesen worden seien.

Im vorliegenden Verfahren begehrt der Schiedskläger eine Aufhebung des Schiedsspruchs vom 28.7.2017 mit der Begründung, dass die Buchprüfung für den Zeitraum bis zum 10.7.2013 mangels notwendiger Mitwirkung der Schiedsbeklagten, die über viele Jahre die dem Schiedskläger zustehenden Ansprüche nicht erfüllt habe, so dass er auch zur Ermittlung seines Zinsschadens auf Informationen hinsichtlich dieses Zeitraums angewiesen sei, nicht ordnungsgemäß habe durchgeführt werden können, wie sich seines Erachtens aus verschiedenen Mitteilungen des Buchprüfers E ergebe (Anlage 3). Der Schiedskläger behauptet, dass das Aufhebungsverfahren 19 Sch 12/15 nur deshalb nicht weitergeführt worden sei, um dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, die notwendigen Beweise zu erbringen, um diesen Schiedsspruch zu korrigieren. Provisionsansprüche wegen aus dem Ausland eingegangener Zahlungen seien in diesem Verfahren nicht streitgegenständlich gewesen. Nach Meinung des Schiedsklägers hat das Schiedsgericht den der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt unter Verstoß gegen § 27.2 DIS-SchO nur unvollständig festgestellt. Deshalb sei die Unparteilichkeit der Schiedsrichter nicht gewährleistet und im Fall eines erneuten Schiedsspruchs die Entscheidung anderen Schiedsrichtern anzuvertrauen.

Nachdem der Schiedskläger klargestellt hat, dass der Antrag auf Ablehnung der Schiedsrichter wegen Besorgnis der Befangenheit gesondert verfolgt werden soll (vgl. 19 SchH 2/18), beantragt er im vorliegenden Verfahren,

den durch das DIS-Schiedsgericht, bestehend aus den Schiedsrichtern Herrn Rechtsanwalt Dr. A, Herrn Rechtsanwalt B und Herrn Rechtsanwalt Dr. C in dem Schiedsverfahren DIS-SV-Kö-2/16 am 28.7.2017 ergangenen Schiedsspruch aufzuheben.

Die Schiedsbeklagte beantragt,

den Antrag zurückweisen.

Die Schiedsbeklagte ist der Auffassung, dass der Schiedsspruch materiell richtig sei und selbst die vom Schiedskläger geltend gemachte Unrichtigkeit aufgrund des eingeschränkten Prüfungsumfangs nicht zu einer Aufhebung führen könne. Weder liege ein Verstoß gegen den ordre public noch ein Grund vor, an der Unparteilichkeit der Schiedsrichter zu zweifeln.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags im Aufhebungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschrift vom 12.1.2018 Bezug genommen.

II. Der Aufhebungsantrag des Schiedsklägers ist zwar zulässig, aber unbegründet.

Gegen die Zulässigkeit bestehen keine Bedenken, da der am 30.8.2017 eingegangene Aufhebungsantrag rechtzeitig innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Schiedsspruchs vom 28.7.2017 gestellt wurde und der Schiedsspruch auch noch nicht für vollstreckbar erklärt wurde (§ 1059 Abs. 3 ZPO).

Der Aufhebungsantrag ist jedoch unbegründet, weil kein Aufhebungsgrund i.S.d. § 1059 Abs. 2 ZPO vorliegt, den der Schiedskläger in Bezug auf die Abweisung der Schiedsklage auf Zustimmung zur Bucheinsicht für den Zeitraum vom 1.1.2012 bis zum 10.7.2013 geltend macht. Zur Begründung beruft er sich auf einen Verstoß des Schied...

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