Verfahrensgang

LG Bonn (Entscheidung vom 02.08.2011; Aktenzeichen 1 O 291/11)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 21.09.2017; Aktenzeichen IX ZB 83/16)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin zu 2) wird der Beschluss des Landgerichts Bonn - 1 O 291/11 - vom 2. August 2011 abgeändert und in den Ziffern I und II des Tenors wie folgt neu gefasst:

"I. Das Urteil des Gerechtshof"s-Gravenhage vom 31. Oktober 2000 (Aktenzeichen 99/1258) ist, soweit es sich gegen die Antragsgegnerin zu 1) richtet, zugunsten der Antragstellerin mit einer Teil-Vollstreckungsklausel zu versehen (Art. 31 ff. EuGVÜ i.V.m. §§ 3, 8 AVAG).

Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung gegen die Antragsgegnerin zu 2) wird abgelehnt."

II. Mit dieser Maßgabe lautet die zu vollstreckende Verpflichtung wie folgt:

Die Antragsgegnerin zu 1) wird - gesamtschuldnerisch neben der Antragsgegnerin zu 2) -, verurteilt, der Antragstellerin einen Betrag von NLG 6.808.248,- (in Worten: sechs Millionen achthundertachttausendzweihundertachtundvierzig Gulden) zuzüglich der gesetzlichen Zinsen auf diesen Betrag ab 10. Oktober 1998 bis zum Tag der vollständigen Begleichung

zuzüglich eines Betrages von NLG 113.452 (in Worten: einhundertdreizehntausendvierhundertundzweiundfünfzig Gulden) an außergerichtlichen Kosten zu zahlen.

Die Antragsgegnerin zu 1) wird - gesamtschuldnerisch neben der Antragsgegnerin zu 2) - zur Zahlung der Prozesskosten verurteilt, die auf Seiten der Antragstellerin bis zu dieser Entscheidung in erster Instanz auf NLG 6.800,- an Anwaltshonorar, auf NLG 7.485,- an Gerichtsgebühren und auf NLG 295,46 an Auslagen und in der Berufung auf NLG 8.700,- an Anwaltshonorar, auf NLG 9.350,- an Gerichtsgebühren und auf NLG 258,08 an Auslagen veranschlagt werden."

Die Tenorziffer III des vorgenannten Beschlusses bleibt unverändert.

2. Die Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1) wird zurückgewiesen.

3. Von den Gerichtskosten des Verfahrens (erster und zweiter Instanz) tragen die Antragstellerin und die Antragsgegnerin zu 1) jeweils 50 %. Die der Antragsgegnerin zu 2) in diesem Verfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten trägt die Antragstellerin; im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

4. Der Gegenstandswert wird auf 3.500.000,- EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um die Vollstreckbarerklärung eines niederländischen Urteils des Gerechtshof's-Gravenhage.

1. Die Antragsgegnerinnen wurden - nach Abweisung der gegen sie gerichteten Klage der aus abgetretenem Recht vorgehenden Antragstellerin in erster Instanz durch Urteil der Arrondissementsrechtsbank te Dordrecht - auf die Berufung der Antragstellerin durch Urteil des Gerechtshof's-Gravenhage vom 31. Oktober 2000 verurteilt, als Gesamtschuldner 6.808.248 NLG nebst Zinsen und Kosten an die Antragstellerin zu zahlen. Die Antragsgegnerinnen hatten sich in dem Verfahren vor den niederländischen Gerichten nicht eingelassen.

Mit am 28. Juli 2011 beim Landgericht Bonn eingegangenem Schreiben vom 27. Juli 2011 beantragte die Antragstellerin, das vorgenannte Urteil mit einer internationalen Vollstreckungsklausel zu versehen.

Das Landgericht Bonn hat mit Beschluss vom 2. August 2011 angeordnet, das Urteil des Gerechtshof's-Gravenhage vom 31. Oktober 2000 gemäß Artt. 31 ff. EuGVÜ mit der Vollstreckungsklausel zu versehen. Dabei hat es seine örtliche Zuständigkeit hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 1) daraus hergeleitet, dass diese im Gerichtsbezirk des Landgerichts über Grundvermögen verfüge, in das Zwangsvollstreckungsmaßnahmen stattfänden. Die örtliche Zuständigkeit hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 2) hat es auf eine entsprechende Anwendung von Art. 6 Nr. 1 EuGVÜ gestützt.

2. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerinnen. Sie sind der Ansicht, die Beschwerde sei hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 2) schon deshalb begründet, weil das Landgericht insoweit nicht zuständig gewesen sei. Für eine entsprechende Anwendung von Art. 6 Nr. 1 EuGVÜ fehle es an einer Regelungslücke. Die örtliche Zuständigkeit sei in Art. 32 Abs. 2 EuGVÜ abschließend geregelt; dass gegenüber der Antragsgegnerin zu 2) eine Zwangsvollstreckung in Bonn stattfinden solle, habe die Antragstellerin nicht dargelegt.

Im Übrigen sei die Beschwerde begründet, weil der Antrag auf Vollstreckbarerklärung nach Art. 34 Nr. 2 i.V.m. Art. 27 Nr. 1 und Nr. 2 EuGVÜ abzulehnen sei.

Es liege ein Anerkennungshindernis nach Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ vor. Ihnen, den Antragsgegnerinnen, sei das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht ordnungsgemäß zugestellt worden; die Antragstellerin habe entgegen Art. 46 Nr. 2 EuGVÜ den Nachweis der Zustellung der Klageschrift, auf die es maßgeblich ankomme, nicht geführt. Selbst wenn man von einer ordnungsgemäßen Zustellung ausgehe, könne diese keinesfalls rechtzeitig erfolgt sein, weil eine solche Zustellung im Irak mehrere Monate wenn nicht Jahre dauere; auch im fraglichen Zeitraum 1998/1999 sei nicht oder allenfalls mit erheblichen Verzögerungen mit einer Zustellung im Irak zu rechnen gewesen. Außerdem seien ...

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