Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 84 O 45/19)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 06.03.2019 (Az. 84 O 45/19) in Gestalt der Nichtabhilfeentscheidung vom 20.03.2019 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

 

Gründe

Die nach § 567 Abs. 1 Nr. 2, § 569 ZPO zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 06.03.2019, mit dem das Landgericht Köln seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen hat, hat in der Sache keinen Erfolg. Vielmehr ist das Landgericht mit Recht und mit zutreffender Begründung davon ausgegangen, dass eine Verletzung des § 2 Abs. 1 PAngV nicht vorliegt, so dass ein Unterlassungsanspruch nach §§ 3a, 8 UWG nicht in Betracht kommt. Auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung kann Bezug genommen werden.

Das Landgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass keine Pflicht zur Grundpreisangabe besteht, weil die Waren nach anderen Mengeneinheiten als aufgeführten, insbesondere nach Stückzahlen, angeboten und beworben werden (vgl. Wenglorz in Fezer/Büscher/Obergfell, Lauterkeitsrecht, 3. Aufl., S14 Rn. 170, 173; Weidert in Harte/Henning, UWG, 4. Aufl., § 2 PAngV Rn. 7; Ernst in MünchKomm/UWG, 2. Aufl., § 2 PAngV Rn. 8; wohl auch Sosnitza in Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, 171. EL, Juli 2018, § 2 PAngV, Rn. 13, jeweils mwN).

So liegt der Fall hier. Denn ein Nahrungsergänzungsmittel, das sich aus verschiedenen Komponenten zusammensetzt und dessen tägliche Dosis mit der Anzahl der Tabletten angegeben wird, die als täglich Dosis empfohlen wird, wird stückweise abgeben.

Entgegen der Ansicht des Antragstellers kommt eine Abgabe nach Menge nicht in Betracht, weil diese für den Verbraucher, der ein Nahrungsergänzungsmittel in Kapselform erwirbt, keine Bedeutung hat. Auf die zutreffenden Aufführungen im Rahmen der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen. Nicht erheblich ist, welche Darreichungsformen die NemV vorgesehenen hat.

Die Beschwerde kann auch keinen Erfolg haben, soweit der Antragsteller geltend macht, die Angabe der Menge sei nach §§ 7, 8 FPackV vorgeschrieben. Denn die Ausnahmeregelung des Art. 23 LMIV, die neben der FPackV anwendbar bleibt (vgl. Rathke in Zipfel/Rathke aaO, § 8 FPackV Rn. 4a ff.), sieht vor, dass Voraussetzung des Anhangs IX Nr. 1 Buchst. c LMIV ist, dass das Lebensmittel normalerweise nach Stückzahl in Verkehr gebracht wird. Dies ist - wie dargelegt - der Fall.

Vor diesem Hintergrund sind auch die Entscheidungen des OLG Jena (Urteil vom 28.02.2018 - 2 U 460/17, GRUR-RR 2018, 424) und OLG Koblenz (Urteil vom 06.12.2017 - 9 U 347/17, GRUR-RR 2018, 297) nicht vergleichbar. Beide Entscheidungen bezogen sich auf Kaffeekapseln, bei denen - so die jeweiligen Feststellungen - das Inverkehrbringen normalerweise nicht nach Stückzahlen erfolgt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Streitwert: 8.000 EUR

 

Fundstellen

Dokument-Index HI13399916

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