Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 13.02.2014; Aktenzeichen 2 O 99/13)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 13.02.2014 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des LG Köln - 2 O 99/13 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das angegriffene Urteil und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 1.675.587,87 EUR,- EUR festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt Schadenersatz wegen behaupteter fehlerhafter steuerlicher Beratung aus eigenem sowie aus abgetretenem Recht der F Stiftung, X, gegen die Beklagte zu 1) als ihre ehemalige Steuerberatungskanzlei sowie gegen die Beklagten zu 2)-4) aus deren akzessorischer Gesellschafterhaftung.

Ursprünglich war die Unternehmerin D F2-C (nachfolgend EB) Alleingesellschafterin der Klägerin. Sie hielt darüber hinaus Anteile an der D2 Holding BV (D3) (nachfolgend D2). Mit Vertrag vom 15.05.2001 veräußerte diese ihre Anteile an die F Stiftung (nachfolgend Stiftung) in M, die von EB am 27.04.2001 errichtet worden war. Der vereinbarte Kaufpreis wurde der Stiftung von EB in Form eines zinslosen Darlehens gestundet. Die Vermögensumschichtung erfolgte zur steuerrechtlichen Optimierung der Vermögensverhältnisse der EB.

Mit der Entwicklung eines entsprechenden steuerlichen Gesamtkonzeptes war die Beklagte zu 1) von EB im Jahr 1999/2000 beauftragt worden. Das Mandat wurde federführend vom zwischenzeitlich verstorbenen Steuerberater Dr. C2 betreut. Die Beklagte zu 1) legte ihr Konzept, das von Dr. C2 stammte, am 15.01.2001 vor (K 8, Bl. 50 ff GA). Die Abrechnung der erbrachten Leistungen erfolgte u.a. auch gegenüber der Klägerin und der Mischen Stiftung. Das Konzept, welches EB beratungskonform umsetzte, empfahl die Errichtung einer Stiftung in M und die Übertragung der Gesellschaftsanteile der Klägerin sowie deren Anteile an der D2 N. V., an die Stiftung.

Zur Durchführung wurde zudem empfohlen, dass die Klägerin ein verzinstes Darlehen, das sie von der D2 bereits am 03.04.2000 erhalten hatte, zurückzahlt. Zur Aufbringung der Darlehensvaluta war ein weiteres, aber zinsloses Darlehen zwischen der Klägerin und der Stiftung über 23.570.000 DM vorgesehen. Den entsprechenden Darlehensvertrag entwarf die Beklagte zu 1) und übersandte diesen an die Klägerin mit Schreiben vom 27.04.2001 als ersten Entwurf. Im Entwurf war Zinsfreiheit und ein Platzhalter für ein etwaiges Rückzahlungsdatum enthalten (K 7, Bl. 46f). Am 15.05.2001 legte der Beklagte zu 2) zu dem der Klägerin eine weitere Entwurfsfassung des Darlehensvertrages vor, die das Darlehen für unverzinslich und fällig auf Verlangen erklärte. Der am 15.05.2001 unterzeichnete Vertrag entsprach dem letzten Entwurf (K 13, Bl. 66). Die Auszahlung der Darlehensvaluta erfolgte am 05.06.2001.

Am 28.12.2001 tilgte die Klägerin einen Teilbetrag des Darlehens von 51.129,19 EUR.

In der Zeit vom 15.12.2009 bis 19.07.2011 fand bei der Klägerin eine steuerliche Außenprüfung für die Zeiträume 2004-2008 statt. Hierbei beanstandete das Finanzamt, dass die Klägerin die unverzinsliche Darlehensverbindlichkeit nicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG abgezinst hatte. Im Rahmen der Betriebsprüfung verständigte die Klägerin sich mit dem Finanzamt auf eine fiktive Laufzeit des Darlehens von 6,5 Jahren. Diese Annahme basierte in tatsächlicher Hinsicht darauf, dass die Klägerin den Darlehensvertrag mit Wirkung zum 30.06.2014 mit einem Zinssatz von 0,5 % verzinslich stellte. Gestützt hierauf erließ das Finanzamt für die Jahre 2004-2008 korrigierte Steuerbescheide, die insgesamt zu steuerlichen Mehrbelastungen von 1.276.313,62 EUR und der Festsetzung von Nachforderungszinsen i.H.v. 399.274,25 EUR führten, deren beider Ersatz mit der Klage geltend gemacht wird.

Aus den korrigierten Gewerbesteuerbescheiden für das Jahr 2006 und 2007 ergaben sich aufgrund der Betriebsprüfung Steuererstattungen von insgesamt 3972 EUR.

Mit Schreiben vom 20.06.2011 sowie vom 25.04.2012 wurde der Schadensersatzanspruch gegenüber den Beklagten mit Fristsetzung zur Zahlung bis zum 31.05.2012 geltend gemacht.

Mit Vertrag vom 1.3.2013 trat die Stiftung etwaige ihr zustehende Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten wegen fehlerhafter steuerlicher Beratung an die Klägerin ab (K 36, Bl. 136).

Die Klägerin hat behauptet, der Beratungsauftrag habe alle von EB kontrollierten rechtlichen Einheiten und Rechtsträger im Sinne einer Minimierung der Gesamtsteuerlast zum Gegenstand gehabt. Sie hat weiter behauptet weiter, sie beziehe allein nach § 8 Buchst. b KStG steuerfreie Beteiligungserträge.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie sei im Zuge der Entwicklung des Gesamtkonzeptes selbst Vertragspartnerin der Beklagten zu 1)...

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