Leitsatz (amtlich)

Folgende Klauseln in den AGB eines Anbieters von Mobilfunkdiensten halten einer Kontrolle nach Maßgabe des § ) bzw. des § 11 Nr. 15 nicht stand:

„Ich bestätige und anerkenne die mir ausgehandigten Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die gültige Preisliste von T-Mobil”

„Ich willige ein, dass die oben angegebenen Daten für Zwecke der Werbung, Kundenberatung oder Marktforschung verarbeitet und genutzt werden (ggf. streichen)

Datum, Unterschrift des Kunden”

Hingegen sind die Klauseln

„Ich ermächtige meine kontoführende Bank widerruflich, T-Mobil bankübliche Auskünfte zur Bonitätsprüfung zu erteilen. Dazu zählen neben allgemein gehaltenen Feststellungen und Bemerkungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden, seine Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit insbesondere auch die Überprüfung der Kundenangaben bezüglich Kontoverbindung, EC-Karte und/oder Kreditkarte”

„(Als TellyLocal Kunde nehmen Sie zwingend am Lastschriftverfahren teil.) … Ich ermächtige T-Mobil widerruflich, die Rechnungsbeträge bei Fälligkeit von u.g. Konto im Lastschriftverfahren abzubuchen”

AGB-rechtlich nicht zu beanstanden.

 

Normenkette

AGBG §§ 9, 11 Nr. 15; TDSV §§ 2-3, 5; TKG § 89; BDSG §§ 3-4

 

Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 26 O 129/00)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 23.01.2003; Aktenzeichen III ZR 54/02)

 

Tenor

Auf die Berufungen der Parteien wird das am 16.5.2001 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des LG Köln – 26 O 129/00 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000 %euro;, ersatzweise – für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann – einer an ihren Geschäftsführern zu vollstreckenden Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten zu unterlassen, im Zusammenhang mit dem Abschluss von Mobilfunkverträgen die nachfolgenden oder diesen inhaltsgleiche Klauseln in Allgemeine Geschäftsbedingungen einzubeziehen sowie sich auf diese Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge zu berufen, soweit es sich nicht um Verträge mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann handelt, wenn dieser Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört:

1. „Ich bestätige und anerkenne die mir ausgehändigten Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die gültige Preisliste von T-Mobil”;

2. „Ich willige ein, dass die oben angegebenen Daten für Zwecke der Werbung, Kundenberatung oder Marktforschung verarbeitet und genutzt werden (ggf. streichen) Datum, Unterschrift des Kunden” wie nachfolgend wiedergegeben.

II. Der Kläger wird ermächtigt, die Urteilsformel mit der Bezeichnung der Beklagten als verurteilter Verwenderin auf deren Kosten im Bundesanzeiger, im Übrigen auf eigene Kosten bekanntzumachen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Berufungen der Parteien im Übrigen werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen haben der Kläger 70 %, die Beklagte 30 % zu tragen.

Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar, im Übrigen vollstreckbar.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung des Kostenausspruchs gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 5.000 EUR abwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Beklagte darf die Vollstreckung des Kostenausspruchs gegen Leistung einer Sicherheit i.H.v. 2.000 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vorher eine Sicherheitsleistung in dieser Höhe erbringt.

Den Parteien wird nachgelassen, die von ihnen jeweils zu stellenden Sicherheiten auch in Form der unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen, selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.

Die mit diesem Urteil für den Kläger verbundene Beschwer wird auf 47.500 EUR festgesetzt, die Beschwer der Beklagten beträgt 20.000 EUR.

In dem in den Entscheidungsgründen unter C.IV. näher dargelegten Umfang wird die Revision gegen dieses Urteil zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der sich satzungsgemäß mit der Wahrnehmung von Verbraucherinteressen durch Aufklärung und Beratung befasst. Ihm gehören u.a. die Verbraucherzentralen in den Bundesländern, die Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände e.V. sowie die Stiftung Warentest an.

Die Beklagte bietet Mobilfunkdienste an. Für Vertragsschlüsse betreffend Mobilfunkleistungen in ihrem System T-D1 u.a. der Tarife „TellyLocal” und „TellyLocal Plus” verwendet sie die aus der Urteilsformel ersichtlichen Auftragsformulare nebst den aus Bl. 40f d. A. ersichtlichen „Allgemeinen Geschäftsbedingungen T-D1”. Insgesamt vier der in dem erwähnten Auftragsformular enthaltenen Bestimmungen sind Gegenstand der Beanstandungen des klagenden Vereins, der diese als mit den Kriterien insbesondere des § 9 AGB-Gesetz unvereinbare, die Verbraucher unangemessen benachteiligende, daher unwirksame Regelungen ansieht.

Die in dem nachfolgend dargestellten Antrag unter d...

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