Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 18.11.2005; Aktenzeichen 81 O (Kart) 93/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 05.02.2009; Aktenzeichen I ZR 119/06)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 18.11.2005 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des LG Köln - 81 O (Kart) 93/05 - teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000 und, für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft bis zu sechs Wochen oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollziehen an dem Vorstandsvorsitzenden, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für einen Preselection-Kunden der Klägerin, der mit einem anderen Anbieter einen zweiten Preselection-Vertrag geschlossen bzw. den Abschluss eines derartigen Vertrages angeboten und seine Willenserklärung rechtswirksam widerrufen hat, den Telefonanschluss des Kunden so einzustellen, dass alle Telefongespräche, bei denen keine Verbindungsnetzbetreiberkennzahl eingegeben wurde, über die Beklagte geführt werden, wenn der Kunde ggü. der Beklagten den Widerruf des zweiten Preselection-Vertrages angezeigt hat und erklärt hat, wieder die Bedingungen des ersten Preselection-Vertrages erhalten zu wollen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 1/5 und die Beklagte 4/5.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann jedoch die Vollstreckung des Unterlassungsanspruches durch Sicherheitsleistung i.H.v. 40.000 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Vollstreckung des gegen sie gerichteten Kostenerstattungsanspruches können die Parteien jeweils durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch. Sie hat ihr Begehren im Verfahren erster Instanz auf §§ 3, 4, 8 UWG, § 823 Abs. 1 BGB und § 20 Abs. 1 GWB gestützt und, nachdem das zunächst angerufene LG Bonn den Rechtsstreit an das LG Köln als das gem. § 87 Abs. 1 Satz 2 GWB zuständige Kartellgericht verwiesen hatte, zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes i.H.v. bis zu 250.000 EUR zu unterlassen, für einen Preselection-Kunden der Klägerin, der mit einem anderen Anbieter einen zweiten Preselection-Vertrag geschlossen bzw. den Abschluss eines derartigen Vertrages angeboten und seine Willenserklärung rechtswirksam widerrufen hat, den Telefonanschluss des Kunden so einzustellen, dass alle Telefongespräche, bei denen keine Verbindungsnetzbetreiberkennzahl eingegeben wurde, über die Beklagte geführt werden, wenn der Kunde ggü. der Beklagten lediglich den Widerruf des zweiten Preselection-Vertrages angezeigt hat, ohne ihr ggü. den Wunsch zu einem Rückwechsel zur Beklagten geäußert zu haben, hilfsweise, wenn der Kunde ggü. der Beklagten bei Anzeige des Widerrufs des zweiten Freischaltungsauftrags erklärt hat, dass alles wie vorher eingestellt werden solle.

Das LG hat mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen wegen des zugrunde liegenden Sachverhalts Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen.

Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre erstinstanzlichen Klageanträge - ergänzt um die Androhung weiterer Ordnungsmittel - mit der Maßgabe weiterverfolgt, dass der Antrag zusätzlich die Einschränkung erhalten soll "im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs" - bezogen auf das Handeln der Beklagten - und dass es im Hauptantrag im letzten Absatz, der mit "wenn" beginnt, heißt: "wenn der Kunde ggü. der Beklagten den Widerruf des zweiten Preselection-Vertrags angezeigt hat und erklärt hat, wieder die Bedingungen des ersten Preselection-Vertrags erhalten zu wollen.", wobei die Klägerin die Anträge aber ausdrücklich nicht mehr auf kartellrechtliche Ansprüche stützt und hilfsweise - für den Fall, dass der Senat sich als unzuständig ansehen sollte - die Verweisung an das OLG Düsseldorf - Kartellsenat - beantragt.

Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Berufung.

II.1. Der Senat ist zur Entscheidung des vom LG als Kartellgericht entschiedenen Rechtsstreits zuständig, weil die Klägerin ihre Klageanträge im Berufungsverfahren ausdrücklich nicht mehr auf kartellrechtliche Ansprüche stützt und sich - wie sich aus den Ausführungen unter 2. ergibt - keine kartellrechtlichen Vorfragen stellen. Die Annahme seiner Zuständigkeit entspricht der wohl herrschenden Meinung, nach der es für die Zuständigkeit des Kartell-OLG gem. § 93 GWB nicht genügt, dass ein nach §§ 87, 89 GWB zuständiges LG erkennbar in seiner Eigenschaft als Kartell-LG entschieden hat, sondern erforderlich is...

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