Leitsatz (amtlich)

Das „Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau” – Neufassung 2001 –, das von dem „Hauptausschuss Verdingungswesen im Straßen- und Brückenbau” aufgestellt worden ist, ist als amtliches Werk urheberrechtsfrei.

Der Hauptausschuss setzt sich aus Mitarbeitern des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- u. Wohnungswesen zusammen, das durch Allg. Rd.Schr. das Handbuch für seinen Geschäftsbereich eingeführt hat (Abgrenzung zu VGH WRP 2002, 1177, 1180).

 

Normenkette

UrhG §§ 2, 5, 31, 34

 

Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 04.12.2002; Aktenzeichen 28 O 127/02)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 06.07.2006; Aktenzeichen I ZR 175/03)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 4.12.2002 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des LG Köln – 28 O 127/02 – abgeändert und im Hauptausspruch wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat die Klägerin zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 120 % der zu vollstreckenden Summe abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Parteien können die Sicherheiten durch eine schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstitutes leisten.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien sind private Verlage, die sich u.a. mit dem Druck und Vertrieb von ministeriellen Vergaberichtlinien befassen. Die Klägerin ist von dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (BMVBW, im Folgenden auch: „Ministerium”) mit dem Druck und Vertrieb einer Neufassung des „Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau” (im Folgenden auch: „Handbuch”) beauftragt worden. Das Handbuch besteht aus einer Loseblattsammlung, in der Regelungen für die Vergabe von Aufträgen und die Abwicklung von Bauverträgen über Bauleistungen im Bereich des Straßen- und Brückenbaus nebst Vordrucken und einem Anhang enthalten sind. Diese Vergaberichtlinien sind von dem Hauptausschuss Verdingungswesen im Straßen- und Brückenbau (im Folgenden auch: „Ausschuss”) aufgestellt worden, der sich aus Mitarbeitern des Ministeriums sowie der Straßenbauverwaltungen der (Bundes-)Länder zusammensetzt. Nachdem in der Vergangenheit die Beklagte mit Druck und Vertrieb des Handbuchs beauftragt gewesen war, ist für eine im Jahre 2001 eingeführte Neufassung nach Durchführung einer Ausschreibung die Klägerin mit diesen Aufgaben beauftragt worden. Durch Allgemeines Rundschreiben Straßenbau 20/2001 vom 25.6.2001 hat das Ministerium die Neufassung für seinen Geschäftsbereich eingeführt und den obersten Straßenbaubehörden der Länder zugleich empfohlen, im Interesse einer einheitlichen Handhabung das Handbuch auch für die in deren Zuständigkeitsbereich liegenden Straßen einzuführen.

Auch die Beklagte bringt die Neufassung des Handbuchs heraus. Hiergegen richtet sich die auf Urheberrechte gestützte Klage im vorliegenden Rechtsstreit, der das auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichtete Verfahren 28 O 534/01 LG Köln vorangegangen ist. Das LG hat angenommen, dass der Klägerin ein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt worden sei, und die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung der Herstellung und des Vertriebs des Handbuches, zur Herausgabe von Vervielfältigungsstücken zum Zwecke der Vernichtung sowie zur Auskunftserteilung verurteilt und festgestellt, dass die Beklagte zum Schadensersatz verpflichtet sei. Im Berufungsverfahren verfolgt die Beklagte ihr Ziel der Klageabweisung weiter. Sie stellt die Übertragung ausschließlicher Nutzungsrechte in Abrede und meint i.Ü., das Handbuch sei gem. § 5 UrhG als amtliches Werk urheberrechtsfrei.

II. Die Berufung ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Die Klage ist abzuweisen, weil die geltendgemachten urheberrechtlichen Ansprüche aus §§ 97 Abs. 1, 98 UrhG, 242 BGB nicht bestehen. Bei dem Handbuch handelt es sich zwar um ein i.S.d. § 2 UrhG urheberrechtsfähiges Werk und es liegen auch die Voraussetzungen für die Übertragung des ausschließlichen Nutzungsrechtes an die Klägerin vor, gleichwohl sind die Ansprüche nicht begründet, weil das Handbuch ein gem. § 5 UrhG urheberrechtsfreies amtliches Werk ist, das deswegen auch die Beklagte drucken und vertreiben darf.

1. Der Klägerin stehen eigene Ansprüche als Urheberin nicht zu, weil sie selbst nicht Urheberin des Handbuches ist. Allerdings können auch technische Regelwerke gem. § 2 Abs. 1 Ziff. 1 UrhG als Schriftwerke oder gem. § 2 Abs. 1 Ziff. 7 UrhG als Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art Urheberrechtsschutz genießen, wenn es sich bei Ihnen um eine persönliche geistige Schöpfung i.S.d. § 2 Abs. 2 UrhG handelt (BGH WRP 2002, 1177 [1179] – Technische Lieferbedingungen). Das Handbuch erfüllt diese Anforderungen auch, die Klägerin, die dies auch nicht für sich ...

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