Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Beweislast für Erfüllung der Stammeinlagepflicht

 

Leitsatz (amtlich)

Die Beweislast für die Erfüllung der Stammeinlagenverpflichtung liegt grundsätzlich beim Gesellschafter. Dies gilt aber nicht, wenn dieser gem. § 24 GmbHG auf Einzahlung der Stammeinlage eines ausgeschlossenen Mitgesellschafters in Anspruch genommen wird.

 

Normenkette

GmbHG § 24

 

Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 21.12.2007; Aktenzeichen 82 O 12/07)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 21.12.2007 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des LG Köln - 82 O 12/07 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 24.542,01 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Luft- und Klimatechnik C. GmbH (nachfolgend: Insolvenzschuldnerin). Gesellschafter waren die Beklagte und ihr Ehemann, der Zeuge D., der zugleich Geschäftsführer der Gesellschaft war. Die Gesellschaft wurde 1979 mit einem Stammkapital von 20.000 DM gegründet. Hiervon übernahmen der Zeuge D. 18.000 DM und die Beklagte 2.000 DM. Am 27.12.1985 beschloss die Gesellschafterversammlung eine Erhöhung des Stammkapitals auf 50.000 DM. Hieran war die Beklagte mit 2.000 DM und ihr Ehemann mit 48.000 DM beteiligt. Am 19.5.2004 wurde über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. In einem Vorprozess 90 O 80/05 LG Köln hat der Kläger gegen den Zeugen D. u.a. den auf ihn entfallenden Teil der Stammeinlage geltend gemacht. Das Verfahren endete mit einem Vergleich, durch den der Zeuge sich zur Zahlung der auf ihn entfallenden Stammeinlage verpflichtete (AH 18). Zahlungen erfolgten nicht, der Ehemann der Beklagten hat die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Danach ist er Eigentümer eines Appartements in einer Freizeitanlage. Nach Kaduzierung seines Gesellschaftsanteils nimmt der Kläger nunmehr die Beklagte nach § 24 GmbHG auf Zahlung der Stammeinlage in Anspruch.

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger zuvor die Zwangsvollstreckung in die Eigentumswohnung hätte betreiben müssen. Ferner hat die Beklagte behauptet, ihr Ehemann habe die Stammeinlage gezahlt. Schließlich erhebt sie die Einrede der Verjährung.

Das LG Köln hat zunächst die Beklagte durch Versäumnisurteil vom 10.8.2007 verurteilt, an den Kläger 24.542,01 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.4.2007 zu zahlen. Mit Urteil vom 21.12.2007 hat es die Klage unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 10.8.2007 abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers.

Er ist der Ansicht, § 24 GmbHG setze einen erfolglosen Vollstreckungsversuch gegen den ausgeschlossenen Gesellschafter nicht voraus; vielmehr genüge es, dass dessen Inanspruchnahme wegen Zahlungsunfähigkeit aussichtslos erscheine. Das sei schon dann der Fall, wenn er nicht in der Lage sei, unter Einsatz seines liquiden oder kurzfristig liquidierbaren Vermögens den überwiegenden Teil seiner fälligen Verbindlichkeiten binnen einer Zeitspanne von längstens 3 Wochen zu tilgen.

Zudem behauptet er, die im Vermögensverzeichnis angegebene Eigentumswohnung des Ehemanns der Beklagten habe lediglich einen Wert von 15.000 EUR. In diese Eigentumswohnung ist - insoweit unstreitig - am 17.12.2004 die Zwangsversteigerung auf Antrag der B. Bank AG, X., wegen eines dinglichen Anspruchs i.H.v. rund 70.000 EUR angeordnet worden; das Versteigerungsverfahren wurde am 19.9.2006 gem. § 30 Abs. 1 S. 2 ZVG aufgehoben, nachdem die beitreibende Gläubigerin zum dritten Male die einstweilige Einstellung des Verfahrens bewilligt hatte.

Der Kläger behauptet, der Zeuge D. habe die Stammeinlage nicht gezahlt.

Der Kläger beantragt, das am 21.12.2007 verkündete Urteil des LG Köln - 82 O 12/07 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 24.542,01 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (25.4.2007) zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie behauptet, ihr Ehemann habe die Stammeinlage eingezahlt. Sie ist der Ansicht, auf die Vermutungsregel des § 22 Abs. 2 2. HS GmbHG könne im Rahmen von § 24 GmbHG nicht zurückgegriffen werden. Sie behauptet, die bei ihrem Ehemann vorhandenen Vermögenswerte seien noch werthaltig und hätten zumindest Anlass zu einem Vollstreckungsversuch geben müssen. Schließlich bestreitet die Beklagte, dass der Verkehrswert der Eigentumswohnung nur bei 15.000 EUR liege.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen D. und H.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.12.2008 verwiesen.

Wegen ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge