Verfahrensgang

LG Bonn (Teilurteil vom 15.02.2008; Aktenzeichen 1 O 414/03)

 

Tenor

Die Berufungen beider Parteien gegen das Grund- und Teilurteil des Landgerichts Bonn vom 15.2.2008 - 1 O 414/03 - werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 12 % dem Kläger und zu 88 % dem beklagten Land auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beide Parteien können die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I.

Der Kläger macht gegen das beklagte Land Ersatzansprüche wegen der aufgrund eines gegen ihn am 8.12.2000 gerichteten Einsatzes eines Sondereinsatzkommandos der Kreispolizeibehörde in L. erlittenen materiellen und immateriellen Schäden geltend. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. Die gegen weitere Beteiligte erhobenen Klagen sind inzwischen rechtskräftig abgewiesen worden.

Mit Grund- und Teilurteil vom 15.2.2008, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 1012 ff GA Bezug genommen wird, hat das Landgericht das beklagte Land zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 30.000,00 EUR verurteilt sowie festgestellt, dass die Klage gegen das Land auf Ersatz der dem Kläger bereits entstandenen materiellen Schäden dem Grunde nach gerechtfertigt ist und das Land verpflichtet ist, dem Kläger die ihm infolge der Ereignisse vom 8.12.2000 zukünftig noch entstehenden materiellen Schäden zu ersetzen, jeweils soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden.

Hiergegen richtet sich die Berufung des beklagten Landes, welches seinen Antrag auf Klageabweisung unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Sachvortrags weiterverfolgt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 16.5.2008 (Bl. 1070 ff GA) verwiesen.

Die weitergehende Klage auf Zahlung von Schmerzensgeld hat das Landgericht abgewiesen, ebenso die Klage auf Feststellung der Ersatzpflicht bezüglich sämtlicher künftiger immaterieller Schäden, die dem Kläger aufgrund der Ereignisse vom 8.12.2000 noch entstehen werden. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren hinsichtlich des künftigen immateriellen Schadens sowie die Feststellung der Schadensersatzpflicht hinsichtlich sämtlicher weiterer materieller Schäden, die ihm bereits aus dem Schadensereignis entstanden sind - insoweit sieht der Kläger eine Lücke in der erstinstanzlichen Verurteilung - fort. Wegen der Einzelheiten des klägerischen Vorbringens wird auf die Berufungsbegründung vom 21.5.2008 (Bl. 1095 ff GA) sowie den Schriftsatz vom 15.8.2008 (Bl. 1130 ff GA) Bezug genommen.

Das beklagte Land beantragt,

unter Aufhebung des Grund- und Teilurteils des Landgerichts Bonn vom 15.2.2008 die Klage abzuweisen sowie die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Der Kläger beantragt,

  • 1.

    unter teilweiser Abänderung des Grund- und Teilurteils des Landgerichts Bonn vom 15.2.2008 - 1O 414/03 - festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger (auch) sämtlichen künftigen immateriellen Schaden sowie sämtliche weiteren materiellen Schäden zu ersetzen, die ihm aus den Ereignissen vom 8.12.2000 bereits entstanden sind und derzeit entstehen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

  • 2.

    die Berufung des beklagten Landes zurückzuweisen.

II.

1.

Die in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung des beklagten Landes hat in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Landgericht (teilweise dem Grunde nach) auf eine Ersatzpflicht des Landes hinsichtlich der dem Kläger infolge des SEK-Einsatzes vom 8.12.2000 entstandenen Schäden erkannt.

Der Senat folgt dem Landgericht in seiner Beurteilung, dass dem Kläger ein Anspruch aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG zusteht, weil das Land durch die Entscheidung zum Zugriff auf den Kläger in seinem Fahrzeug schuldhaft seine Amtspflicht zur fehlerfreien Ermessensausübung verletzt hat.

Bei der Entscheidung, wie der Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Siegburg konkret auszuführen sei, war der stets zu beachtende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der die Notwendigkeit beinhaltet, das gelindeste Mittel anzuwenden, und damit die Verpflichtung begründet, nachteilige Folgen für den Betroffenen abzumildern (Palandt - Sprau, BGB 67. Aufl. § 839 Rz. 35) angesichts der bis zum Zeitpunkt des Zugriffs andauernden äußerst unsicheren Tatsachengrundlage in besonderem Maße in die Überlegungen zur weiteren Vorgehensweise einzubeziehen.

Mit Hilfe der Durchsuchung aufgrund des Durchsuchungsbeschlusses vom 14.11.2000 (Anl. K 11 zur Klageschrift) sollte erst herausgefunden werden, ob der Kläger tatsächlich über Handgranaten und Schusswaffen verfügte. Der aufgrund der bisherigen Erkenntnisse dahingehende Verdacht ko...

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