Leitsatz (amtlich)

1. § 34 Abs. 3 Satz 2 ARegV und § 6 Abs. 2 ARegV sind Ausdruck eines einheitlichen methodischen Ansatzes für das Anreizregulierungsmodell. Mit diesen Regelungen soll eine einheitliche, konsolidierte und belastbare Datenbasis geschaffen werden, die Grundvoraussetzung für die Durchführung des Effizienzvergleichs ist und die erforderliche Vergleichbarkeit der Kostenangaben sicherstellt. Vor diesem Hintergrund ist das Ergebnis der Kostenprüfung aus der letzten, bestandskräftig gewordenen § 23a EnWG-Genehmigung in unveränderter Form für die Bestimmung der Erlösobergrenze in der ersten Regulierungsperiode zu übernehmen und nicht im Hinblick auf Erkenntnisse aus Gerichtsverfahren, an denen die Betroffene nicht beteiligt war, zu modifizieren.

2. § 21a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 EnWG enthält eine hinreichende gesetzliche Verordnungsermäch-tigungsgrundlage für die Einführung eines generellen sektoralen Produktivitätsfaktors, weshalb gegen die Regelung des § 9 ARegV auch im Hinblick auf Art. 80 GG keine Wirksamkeitsbedenken bestehen. Die konkrete Höhe des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors (in der ersten Regulierungsperiode 1,25 % (§ 9 Abs. 2 ARegV)) ist nicht zu beanstanden.

3. Im ersten Jahr der Anreizregulierungsperiode kommt eine Anwendung des § 10 ARegV nicht in Betracht.

4. Für den Vorbehalt des nachträglichen Erlasses einer Auflage, mit der der Rechtsprechung des BGH (Beschl. v. 14.8.2008 - KVR 39/07, Tz. 22 f. - Vattenfall) zum Ausgleich des entstandenen (rechtsgrundlosen) Mehrerlöses, den der Netzbetreiber nicht behalten darf, unter dem Regime der Anreizregulierung Rechnung getragen werden soll, bildet Art. 36 Abs. 1 Fall 2 BayVwVfG eine ausreichende Rechtsgrundlage. Die Übergangsvorschrift des § 34 Abs. 1 ARegV, die im vereinfachten Verfahren nach § 24 ARegV entsprechend gilt (§ 34 Abs. 1a ARegV), ermöglicht grundsätzlich einen Ausgleich angefallener Mehrerlöse auch unter dem Regime der Anreizregulierung.

 

Normenkette

ARegV § 4 Abs. 4, § 6 Abs. 2, §§ 9-10, 12 Abs. 1 S. 3, §§ 24, 34 Abs. 1, 3; ARegV Anlage 1 zu § 7; EnWG § 21a; BayVwVfG Art. 36 Abs. 1; GG Art. 80

 

Verfahrensgang

Regulierungsbehörde (Beschluss vom 05.12.2008; Aktenzeichen 22-3163.2-115-07-08-G)

 

Tenor

1. Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Bescheid der Regulierungsbehörde vom 5.12.2008 - 22-3163.2-115-07-08-G wird zurückgewiesen.

2. Die Betroffene hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sowie die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten der Regulierungsbehörde zu tragen.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

4. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird

  • bis zur teilweisen Beschwerderücknahme gemäß Schriftsatz vom 5.3.2010 auf x EUR,
  • für die Zeit danach bis zur weiteren teilweisen Beschwerderücknahme im Termin vom 5.8.2010 aufy EUR und
  • für die Zeit danach auf z EUR festgesetzt.
 

Gründe

I. Die Betroffene betreibt ein Gasverteilernetz im Gebiet der Gemeinde G. ("Netz 2 - G."). Sie hat dieses Gasverteilernetz ab 1.1.2008 von der Gasversorgung G. GmbH, der früheren Netzbetreiberin, gepachtet.

Die Betroffene nimmt in der ersten Regulierungsperiode der Anreizregulierung vom 1.1.2009 bis 31.12.2012 am vereinfachten Verfahren gem. § 24 ARegV teil.

Mit Bescheid vom 19.4.2007 (Anlage Bf 4) erteilte die Regulierungsbehörde der Gasversorgung G. GmbH eine bis zum 31.3.2008 befristete Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang Gas (§ 23a EnWG).

Mit Bescheid vom 31.10.2007 erteilte die Regulierungsbehörde der Gasversorgung G. GmbH eine weitere Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang Gas (§ 23a EnWG, Anlage Bf 5), betreffend die ab 1.4.2008 anzuwendenden Entgelte.

Mit Schreiben vom 3.3.2008 (Anlage Bf 7) stellte die Gasversorgung G. GmbH einen Antrag auf Anpassung der Erlösobergrenze nach Maßgabe des § 10 ARegV zum 30.6.2008 mit Wirkung ab 1.1.2009.

Mit Schreiben vom 1.12.2008 (Anlage Bf 2) nahm die Betroffene ggü. der Regulierungsbehörde zu verschiedenen Punkten Stellung. In diesem Schreiben heißt es u.a.:

"In Ihrem Schreiben vom 24.9.2008 teilen Sie auf S. 9 mit, dass die Regulierungsbehörden prüfen werde, ob und inwieweit sich die Beschlüsse des BGH zu wesentlichen Streitpunkten der Netzentgeltgenehmigungen nach § 23a EnWG vom 14.8.2008 auf die Erlösobergrenzen auswirken. Wir gehen davon aus, dass im Falle einer Korrektur der Erlösobergrenzen alle einschlägigen Entscheidungen des BGH - auch die zugunsten der Netzbetreiber getroffenen - in die Korrektur mit einfließen."

Durch Bescheid vom 5.12.2008 (Anlage Bf 3) hat die Regulierungsbehörde die kalenderjährlichen Erlösobergrenzen im vereinfachten Verfahren nach § 24 ARegV für den Zeitraum der ersten Regulierungsperiode (vom 1.1.2009 bis 31.12.2012) für das Gasverteilernetz der Betroffenen (Netz 2 (ehemals Gasversorgung G.)) festgelegt. Dabei hat sich die Regulierungsbehörde ausdrücklich den nachträglichen Erlass einer Mehrerlös-Auflage vorbehalten (vgl. Bescheid vom 5.12.2008, Tenor A. 15)). Des Weiteren hat die Regulierungsbehörde den Antrag auf Gewährung ein...

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